AS 2022 384
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 18. Mai 20211 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 90 Minuten; dafür gilt Folgendes:
Der Qualifikationsbereich umfasst für die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (AP) nach dem Anhang die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung | |
|---|---|---|---|
AP | Übrige AP | ||
1 | Gestalten von Kundenbeziehungen Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen | 35 % | 50 % |
2 | Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen | 35 % | 20 % |
3 | Gestalten von Einkaufserlebnissen oder Betreuen von Online-Shops | 30 % | 30 % |
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 Kraft.
17. Juni 2022 | Staatssekretariat für Bildung, Martina Hirayama |