AS 2022 406
Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 2
2 Abgenommene Lernfahrausweise und Führerausweise sind der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln. Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind der Entzugsbehörde des Standortkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln. In beiden Fällen sind eine schriftliche Abnahmebestätigung mit einer Kurzbegründung der Abnahme und der Polizeirapport beizufügen. Liegt der Polizeirapport noch nicht vor, so ist er ohne Verzug nachzureichen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
22. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |