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AS 2022 477

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. e und f sowie 2 Bst. f−h

1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:

  • e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder

  • f. Aufgehoben

2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

  • f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;

  • g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder

  • h. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.

Art. 9 Abs. 7

7 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen.

Art. 11a Abs. 4

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:

  • a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;

  • b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; oder

  • c. die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, um ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen.

Art. 14b Abs. 2

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:

  • a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder interna­tionaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;

  • b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder

  • c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Art. 14d Abs. 1

1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 15 Abs. 1, 5 Bst. d, 8 Bst. b und 9

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

  • a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;

  • b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  • c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

  • d. Betrifft nur den italienischen Text.

8 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:

  • b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

9 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Abs. 1−3 und 4 Bst. f

1 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:

  • a. russischen Staatsangehörigen;

  • b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;

  • c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;

  • d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.

2 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen, sofern der Gesamtwert der kryptobasierten Vermögenswerte der Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrungsdienstleister 10 000 Franken übersteigt:

  • a. russische Staatsangehörige;

  • b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;

  • c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mit­gliedstaats verfügen.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:

  • f. für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.

Art. 24a Abs. 2 Bst. e und f

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  • e. Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;

  • f. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;

Art. 28a Abs. 1

1 Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisa­tionen ist verboten.

Art. 28e Abs. 2 Bst. b

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  • b. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29a Abs. 1 Bst. b

1 Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:

  • b. Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.

Art. 29c Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

1 Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20192 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 20013 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 20194 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:

  • a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;

  • b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;

  • c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;

  • d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.

2 Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.

3 Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.

4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.

5 Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:

  • a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;

  • b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.

6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:

  • a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;

  • b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;

  • c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;

  • d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;

  • e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.

7 Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.

8 Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.

9 Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.

Art. 31 Abs. 1

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28e, 29c und 30.

II

Anhang 18 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 31. August 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.5

31. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c)

Luxusgüter

Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

1. Pferde

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0101 21

reinrassige Zuchttiere

0101 29

andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

Zolltarifnummer

Bezeichnung

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0709 56 00

Trüffel

ex

0710 80 90

andere

ex

0711 59 00

andere

ex

0712 39 00

andere

ex

2001 90 98

andere

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 90

andere

ex

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

ex

2106 90

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2203 00

Bier aus Malz

2204 10

Schaumwein

2204 21

anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

2204 29

Anderer Wein

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

ex

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

5. Zigarren und Zigarillos

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2402 10

Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

ex

2402 90

andere

6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

3303

Parfüm und Toilettenwasser

3304

Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4201

Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4205 00

andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

9605

Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4203

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

6101

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

6102

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

6103

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6104

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6105

Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106

Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6108

Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6109

T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

6110

Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

6111

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

6113

Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907

6114

Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

6116

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

6201

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

6202

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

6203

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6205

Hemden für Männer oder Knaben

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6207

Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6208

Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6209

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

6210

Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf­tücher, Schleier und ähnliche Waren

6215

Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

6216

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

6402 20

Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

6402 91

den Knöchel bedeckend

6402 99

andere

6403 19

andere

6403 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen

6403 40

Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6403 51

den Knöchel bedeckend

6403 59

andere

6403 91

den Knöchel bedeckend

6403 99

andere

ex

6404 19

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405

Andere Schuhe

6504

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506 99

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

6601 91

Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

6601 99

andere

6602

Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

ex

9619

Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

Zolltarifnummer

Bezeichnung

5701

Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

5702 10

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20

Bodenbeläge aus Kokos

5702 31

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 32

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 39

andere, aus anderen Spinnstoffen

5702 41

andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 42

andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 50

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 91

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 99

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

5703 00 00

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
(einschliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert

5704

Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705

Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

7103

Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7104 91 00

Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

ex

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

7106

Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7107

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7108

Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7110

Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4907

Banknoten

7118 10

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

7118 90

andere

12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8214

Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen)

ex

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

6912

Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan

6914

Andere Waren aus Keramik

14. Artikel aus Bleikristall

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

7009 91

Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

ex

7009 92

Spiegel aus Glas, gerahmt

ex

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7013 22

aus Bleikristallglas

7013 33

aus Bleikristallglas

7013 41

aus Bleikristallglas

7013 91

aus Bleikristallglas

ex

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

ex

7018 90

andere

ex

7020 00 80

andere Glaswaren, andere

ex

9405 50

nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

ex

9405 91

Teile, aus Glas

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8414 51

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventila­toren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

ex

8414 59

andere

ex

8414 60

Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

ex

8415 10

der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

ex

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

ex

8418 21

Kompressionskühlschränke

ex

8418 29

andere

ex

8418 30

Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

ex

8418 40

Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

ex

8419 81

zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

ex

8422 11

Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

ex

8423 10

Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

ex

8443 12

Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

ex

8443 31

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 32

andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 39

andere

ex

8450 11

Waschvollautomaten

ex

8450 12

andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

ex

8450 19

andere

ex

8451 21

Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

ex

8452 10

Haushaltsnähmaschinen

ex

8470 10

elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

ex

8470 21

andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

ex

8470 29

andere

ex

8470 30

andere Rechenmaschinen

ex

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

8472 90

andere Büromaschinen und -apparate, andere

ex

8479 60

Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

ex

8508 11 00

Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

ex

8508 19

andere

ex

8508 60

andere Staubsauger

ex

8509 80

andere Geräte

ex

8516 31

Haartrockner

ex

8516 50 00

Mikrowellenöfen

ex

8516 60

Vollherde

ex

8516 71

Kaffee- oder Teemaschinen

ex

8516 72

Brotröster (Toaster)

ex

8516 79

andere

ex

8517 11

drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

ex

8517 13

Smartphones

ex

8517 18

andere

ex

8517 61

Basisstationen

ex

8517 62

Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahl­apparate

ex

8517 69

andere

ex

8526 91

Geräte für Funknavigation

ex

8529 10

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen

ex

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

ex

8531 10

elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

ex

8543 70

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

ex

8543 70

Antennenverstärker

ex

8543 70

Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

ex

8543 70

andere

ex

9504 50 00

Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

ex

9504 90

andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 CHF

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

ex

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

ex

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

ex

8528 71

nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

ex

8528 72

andere, für mehrfarbiges Bild

ex

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und
-vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotogra­fische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

ex

9007

Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4011 10

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

ex

4011 20

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art

ex

4011 30

neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex

4011 40

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

ex

4011 90

neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

ex

7009 10

Rückspiegel für Fahrzeuge

ex

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

ex

8408

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

ex

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8411

Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen

ex

8428 60

Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

ex

8431 39

Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

ex

8483

Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

ex

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

ex

8512 20

andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen

ex

8512 30

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

ex

8512 30

andere

ex

8512 40

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

ex

8544 30

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art

ex

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

ex

8605

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604 )

ex

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

ex

8702

Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

ex

8703

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

ex

8706

Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor

ex

8707

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen

ex

8708

Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705

ex

8711

Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

ex

8712

Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor

ex

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713

ex

8716 10

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

ex

8716 40

andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

ex

8716 90

Teile

ex

8901 10

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

ex

8901 90

andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

ex

8903 00 00

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus

18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

ex

9103

Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

ex

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

ex

9105

Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhren­industrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

ex

9108

Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

ex

9109

Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

ex

9110

Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

ex

9111

Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon

ex

9112

Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

ex

9113

Uhrenarmbänder und Teile davon

ex

9114

Andere Uhrenbestandteile

19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9201

Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiten­instrumente mit Klaviatur

ex

9202

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

ex

9205

Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

ex

9206 00 00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

ex

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4015 19 00

andere

ex

4015 90 00

andere

ex

6210 40 00

andere Bekleidung für Männer oder Knaben

ex

6210 50

andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

ex

6211 11

für Männer oder Knaben

ex

6211 12

für Frauen oder Mädchen

ex

6211 20

Skianzüge und Skiensembles

ex

6216

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Finger­­spitzen) und Fausthandschuhe

ex

6402 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

ex

6402 19 00

andere

ex

6403 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

ex

6403 19 00

andere

ex

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

ex

6404 19 90

andere

ex

9004 90 00

andere

ex

9020 00 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

ex

9506 11 00

Ski

ex

9506 12 00

Skibindungen

ex

9506 19 00

andere

ex

9506 21 00

Segelbretter

ex

9506 29 00

andere

ex

9506 31 00

Golfschläger, vollständige

ex

9506 32 00

Bälle

ex

9506 39 00

andere

ex

9506 40 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

ex

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

ex

9506 59 00

andere

ex

9506 61 00

Tennisbälle

ex

9506 69 00

andere

ex

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

ex

9506 91 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

ex

9506 99 00

andere

ex

9507

Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9504 20 00

Billards aller Art und Zubehör dazu

ex

9504 30

andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

ex

9504 40 00

Spielkarten

ex

9504 50 00

Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

ex

9504 90 00

andere

23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9004 90 90

Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

9005 10 00

Ferngläser

ex

9005 80 00

Spektive

ex

9013 10

Zielfernrohre, Waffenzielgeräte, auch mit Wärmebild­verstärkung

ex

9013 80 90

Rotpunktvisier

9015 10 00

Entfernungsmesser