AS 2022 485
Verordnung über die Luftfahrt (LFV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Art. 100 Abs. 1bis und 3
1bis Ist der Beförderer ein Verein, so gelten Vereinsmitglieder als einem bestimmten Kreis zugehörig, wenn sie seit mehr als 30 Tagen Mitglied sind.
3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Gelangen Luftfahrzeuge zum Einsatz, die in Bezug auf die Lufttüchtigkeit der Sonderkategorie angehören, so sind die Passagiere überdies auf die Besonderheiten der Zulassung des jeweiligen Luftfahrzeuges hinzuweisen.
Art. 101 Einschränkungen für gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge
Folgende Luftfahrzeuge dürfen nicht für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden:
a. Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, Unterkategorie «historisch»; und
b. Luftfahrzeuge der Standardkategorie, die nicht auf europäischer Ebene geregelt sind und die aktuell über keinen Inhaber der Musterzulassung verfügen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
17. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |