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AS 2022 531

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 20021
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse,

verordnet:

I

Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

20. September 2022

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Simonetta Sommaruga

Anhang 1

(Art. 5 Abs. 1)

Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften

Ziff. 1.6.1.1, 1.6.1.44, 1.6.14.5, 5.4.0.2 Bst. a, b und e und 6.14.1.3

Regelungsbereich2

ADR-Nummer3

Vorschrift

Kap. 1.6: Übergangsvorschriften

1.6.1 Verschiedenes

1.6.1.1

1.6.1.1

Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2023 nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften befördert werden.

1.6.1.44

1.6.1.44

Aufgehoben

1.6.14 Baustellentanks

1.6.14.5

Für bis zum 30. Juni 2023 nach der in Ziffer 6.14.1.3 aufgeführten Norm gebaute Baustellentanks besteht keine Nachrüstungspflicht betreffend die Einprägung der Seriennummer des Tanks auf dem Tankkörper und die Befestigung des Tankschildes.

Kap. 5.4: Dokumentation

5.4.0 Allgemeine Vorschriften

5.4.0.2

5.4.0.2

Die Dokumente, die während der Beförderung mitgeführt werden müssen, erfüllen die Anforderungen von Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR und sind in elektronischer Form zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Betrifft nur den italienischen Text.

  • b. Der Bildschirm des Datenendgeräts weist eine Grösse von mindestens 10 Zoll auf, und die Angaben entsprechen hinsichtlich Zeichengrösse und Lesbarkeit dem Papierformat. Eine Verkleinerung der Bildschirmgrösse bis 3,5 Zoll ist zulässig, wenn die Angaben mit einer optimierten und strukturierten Darstellung deutlich ablesbar sind. Eine klare Zuordnung von Art und Anzahl der Gebinde mit Mengenangaben zu den stoffbezogenen Angaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge muss sichergestellt sein.

  • e. In der Führerkabine sind an der Decke oberhalb des Führersitzes oder an der Innenseite der Türe des Führers gut sichtbar in allen Amtssprachen Anweisungen für den Zugriff auf die elektronischen Angaben mit folgendem Inhalt angebracht:

    • Position des Datenendgeräts in der Führerkabine;

    • Schrittfolgen zur Ansicht der Dokumente;

    • Vermerk, wenn die Dokumente für einige Güter elektronisch und für andere in Papierform mitgeführt werden.

  • Werden keine elektronischen Dokumente mitgeführt, so sind die Anweisungen zu entfernen oder es ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

6.14.1.3 Prüfungen und Inspektionen

Der in Ziffer 5.13.3 der Norm EN 12972 (Absätze 6.8.2.6.1 und 6.8.2.6.2 ADR) erwähnte Anhang E ist nicht anwendbar.

Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar.

Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.

Tabelle A zu Ziff. 1.1.3.1 Bst. a Klasse 9:

Stoffe oder Gegenstände

Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

...

Klasse 9: UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481 und 3536

100

...

Anhang 2

(Art. 13 Abs. 2)

Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen

Ziff. 2.1

Folgende Einträge werden aufgenommen:

  • GR «Voia da Brinzauls/Voia Principala», Strecke zwischen Lantsch/Lenz und Crappa Naira (Länge 6,0 km);

  • GR «Via Nova/Platta», Rhäzüns Holzlagerplatz bis Rothenbrunnen Abzweigung Kantonsstrasse (Länge 2,0 km);

  • GR «Via da Laax», Abzweigung Oberalpstrasse bis Ortsbeginn Sagogn Abzweigung «Via Teit» (Länge 1,2 km);