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AS 2022 565

Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 115 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

Art. 118b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2022

Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2022 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 1. November 2022 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:

  • a. Palmöl aus Ghana;

  • b. Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Indien; und

  • c. Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia und der Türkei.

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2022 in Kraft.

26. September 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)

Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen nach den Artikeln 37−43 unterliegen

Ziff. 1

  1. Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17932 aufgeführt sind. Ausgenommen von dieser Kontrollfrequenz sind folgende Produkte aus Vietnam: Korianderblätter, Basilikum und indisches Basilikum, Minze, Petersilie, Okra und Paprika der Capsicum-Arten. Die Kontrollfrequenz beträgt 20 Prozent.