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AS 2022 588

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über kosmetische Mittel wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. f

1 Auf der Verpackung kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein, wobei Folgendes gilt:

  • f. Die Bestandteile werden gemäss der gemeinsamen Bezeichnung nach dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/6772 aufgeführt; ist keine gemeinsame Bestandteilbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.

Art. 16b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2022

1 Kosmetische Mittel, die den Anforderungen der Änderung vom 14. Oktober 2022 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 28. April 2023 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden.

2 Nach bisherigem Recht gekennzeichnete kosmetische Mittel dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.

14. Oktober 2022

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

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