AS 2022 603
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9800 Franken, aber weniger als 58 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken | Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens | |
|---|---|---|
von mindestens | aber weniger als | |
9 800 | 17 500 | 4,35 |
17 500 | 21 300 | 4,45 |
21 300 | 23 800 | 4,55 |
23 800 | 26 300 | 4,65 |
26 300 | 28 800 | 4,75 |
28 800 | 31 300 | 4,85 |
31 300 | 33 800 | 5,05 |
33 800 | 36 300 | 5,25 |
36 300 | 38 800 | 5,45 |
38 800 | 41 300 | 5,65 |
41 300 | 43 800 | 5,85 |
43 800 | 46 300 | 6,05 |
46 300 | 48 800 | 6,35 |
48 800 | 51 300 | 6,65 |
51 300 | 53 800 | 6,95 |
53 800 | 56 300 | 7,25 |
56 300 | 58 800 | 7,55 |
2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9800 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag.
Art. 28 Abs. 1–3
1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken | Jahresbeitrag Franken | Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen | |
|---|---|---|---|
bis | 340 000 | 422 | – |
ab | 340 000 | 504.60 | 87 |
ab | 1 740 000 | 2 940.60 | 130.50 |
ab | 8 740 000 | 21 100 | – |
2 Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.
3 Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden.
Art. 55quater Abs. 1 und 2
1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.
2 Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular.
Art. 201 Abs. 1
1 Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
12. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |