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AS 2022 611

Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. Juni 20211 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3

3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.

Art. 37 Abs. 1

1 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend gemacht werden. Artikel 67 Absatz 1 AHVV2 ist sinngemäss anwendbar.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

12. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr