AS 2022 611
Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. Juni 20211 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 3
3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.
Art. 37 Abs. 1
1 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend gemacht werden. Artikel 67 Absatz 1 AHVV2 ist sinngemäss anwendbar.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
12. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |