AS 2022 648
Verordnung über das elektronische Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem des Bundesamtes für Justiz
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die ELPAG-Verordnung vom 23. September 20161 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
auf Artikel 11a Absatz 4 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 (IRSG)
und auf das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19984,
Art. 3a Spenderdatenregister
1 Zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Anwendungsbereichen wird im System auch das Spenderdatenregister nach dem 2. Kapitel 1. Abschnitt der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 20005 mit den Daten zur Aufbewahrung der Samenspenderdaten geführt.
2 Das Spenderdatenregister untersteht der Gesetzgebung über die Fortpflanzungsmedizin, insbesondere betreffend die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte, die Aufbewahrung der Daten und die Auskunftserteilung.
Art. 19a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2022
Die im bisherigen Spenderdatenregister enthaltenen Daten werden in das System migriert und anschliessend im bisherigen Register vernichtet.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |