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AS 2022 661

Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD)

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 13. August 20151 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten:

  • a. Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Vereinigten Königreichs betreffend:

    1. die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 AIG erfüllt sind,

    2. die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss, wenn diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AIG),

    3. die Erwerbstätigkeit von anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport (Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG),

    4. die Erwerbstätigkeit von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG),

    5. die Erwerbstätigkeit von Besatzungsmitgliedern auf Binnenschiffen von Schweizer Unternehmen, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG),

    6. die Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 AIG erfüllt sind,

    7. die Erwerbstätigkeit von religiösen Betreuungs- oder Lehrpersonen oder Lehrkräften für heimatliche Sprache und Kultur, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26a AIG erfüllt sind,

    8. Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit (Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG),

    9. Weiterbildungsaufenthalte von Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG);

  • b. Vorentscheide der kantonalen Behörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden.

Art. 2 Bst. e

Aufgehoben

Art. 3 Bst. d und e

Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:

  • d. die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 3 AIG, sofern sie nicht Professorinnen und Professoren betrifft;

  • e. Aufgehoben

Art. 4 Bst. b

Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:

  • b. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von vorübergehend zugelassenen Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA wie Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und ‑doktoranden, akademischen Gästen, Personen im Forschungs- oder Weiterbildungsurlaub und Bundesstipendiatinnen und ‑stipendiaten, wenn der Aufenthalt im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung voraussichtlich länger als acht Jahre dauert (Art. 23 Abs. 3 VZAE);

Art. 6 Bst. a und e

Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten:

  • a. Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug nach Artikel 47 AIG und Artikel 73 VZAE;

  • e. Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Karin Keller-Sutter