AS 2022 662
Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20061 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. b und d
Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Es führt zu diesem Zweck die Dienststelle Oberaufsicht SchKG. Diese ist zur selbstständigen Erfüllung folgender Aufgaben ermächtigt:
b. die ihr in der Verordnung vom 5. Juni 19962 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung zugewiesenen Aufgaben;
d. die ihr nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20103 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom EJPD zugewiesenen Aufgaben.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Die oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörden berichten der Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz jährlich über:
2 Die Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz kann Weisungen über die Form der Berichterstattung erlassen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
26. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |