Lexipedia

AS 2022 662

Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. November 20061 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 1 Einleitungssatz und Bst. b und d

Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Es führt zu diesem Zweck die Dienststelle Oberaufsicht SchKG. Diese ist zur selbstständigen Erfüllung folgender Aufgaben ermächtigt:

  • b. die ihr in der Verordnung vom 5. Juni 19962 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung zugewiesenen Aufgaben;

  • d. die ihr nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20103 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom EJPD zugewiesenen Aufgaben.

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Die oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörden berichten der Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz jährlich über:

2 Die Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz kann Weisungen über die Form der Berichterstattung erlassen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

26. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs | Lexipedia | Lexipedia