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AS 2022 675

Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung). Berichtigung

Präambel

Verordnung
über das automatisierte Polizeifahndungssystem

(RIPOL-Verordnung)

Änderung vom 19. Oktober 2022 (AS 2022 649; SR 361.0)

statt:

Art. 6 Abs. 1 Bst. f, j, r und u–w

1 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt abfragen:

  • ...

  • u. das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: nach Ausschreibungen von Fahr­zeugen und Sachen;

  • v. das SECO, die Zentralstelle Waffen (fedpol) und die kantonalen Waffen­büros: nach Ausschreibungen von Sachen und Personen;

  • w. die Einbürgerungs- und Migrationsbehörden der Kantone: nach Ausschreibungen von Personen.

muss es heissen:

Art. 6 Abs. 1 Bst. f, j, r und v–x

1 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt abfragen:

  • ...

  • v. das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: nach Ausschreibungen von Fahr­zeugen und Sachen;

  • w. das SECO, die Zentralstelle Waffen (fedpol) und die kantonalen Waffenbüros: nach Ausschreibungen von Sachen und Personen;

  • x. die Einbürgerungs- und Migrationsbehörden der Kantone: nach Ausschreibungen von Personen.

15. November 2022

Bundeskanzlei

Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)