AS 2022 675
Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung). Berichtigung
Präambel
Verordnung
über das automatisierte Polizeifahndungssystem
(RIPOL-Verordnung)
Änderung vom 19. Oktober 2022 (AS 2022 649; SR 361.0)
statt:
Art. 6 Abs. 1 Bst. f, j, r und u–w
1 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt abfragen:
...
u. das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: nach Ausschreibungen von Fahrzeugen und Sachen;
v. das SECO, die Zentralstelle Waffen (fedpol) und die kantonalen Waffenbüros: nach Ausschreibungen von Sachen und Personen;
w. die Einbürgerungs- und Migrationsbehörden der Kantone: nach Ausschreibungen von Personen.
muss es heissen:
Art. 6 Abs. 1 Bst. f, j, r und v–x
1 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt abfragen:
...
v. das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: nach Ausschreibungen von Fahrzeugen und Sachen;
w. das SECO, die Zentralstelle Waffen (fedpol) und die kantonalen Waffenbüros: nach Ausschreibungen von Sachen und Personen;
x. die Einbürgerungs- und Migrationsbehörden der Kantone: nach Ausschreibungen von Personen.
15. November 2022 | Bundeskanzlei |
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)