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AS 2022 723

AS 2022 723 (OV-EDI)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 20001wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. c–cter

2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:

  • c. Daten und Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes sowie zum besseren Verständnis der Gesellschaft bereitstellen;

  • cbis. die Standardisierung und Harmonisierung der für die Umsetzung der Mehrfachnutzung benötigten Daten koordinieren;

  • cter. die Entwicklung der Datenwissenschaft innerhalb der Bundesverwaltung vorantreiben;

Art. 2 Bst. c

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

  • c. Es strebt verständliche, ausgewogene und zukunftsorientiere Lösungen an und achtet auf die Schnelligkeit und die Digitalisierung der Verfahren und der Informationsverarbeitung.

Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.

2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • a. jegliche Form direkter oder indirekter Geschlechterdiskriminierung bekämpfen;

  • b. die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen fördern und sichern;

  • c. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt verhüten und bekämpfen.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:

  • a. Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen.

  • b. Es wirkt mit bei der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, die für die Gleichstellung von Bedeutung sind.

  • c. Es arbeitet Empfehlungen an Behörden und Private aus und erstellt Gutachten.

  • d. Es informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit, indem es sich an Projekten von gesamtschweizerischer und internationaler Bedeutung beteiligt, Tagungen organisiert und Publikationen herausgibt.

  • e. Es übernimmt die Funktion der Koordinationsstelle gemäss Artikel 10 der Istanbul-Konvention vom 11. Mai 20112.

  • f. Es gewährt Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19953 sowie nach der Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 13. November 20194 und überwacht die Durchführung der finanzierten Förderungsprogramme und Massnahmen.

4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:

  • a. Es stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool nach Artikel 13c Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes zur Verfügung.

  • b. Es führt Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 12. Februar 20205 über das öffentliche Beschaffungswesen durch.

Art. 10 Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz. Es ist verantwortlich für die Koordination der Datenbewirtschaftung des Bundes, der Datenwissenschaft und der künstlichen Intelligenz.

2 Das BFS verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • a. die Produktion und Verbreitung repräsentativer statistischer Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien gewährleisten;

  • b. die Koordination und Harmonisierung der amtlichen Statistik von Bund, Kantonen und Gemeinden sicherstellen;

  • c. die Referenzregister nach Artikel 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19926 führen, zentrale elektronische Kommunikationsplattformen des Bundes, insbesondere Sedex, und Interoperabilitätsplattformen betreiben sowie Basisdienste für die digitale Datenbearbeitung anbieten;

  • d. den Bund und auf Nachfrage auch die Kantone, Gemeinden und interessierte Kreise in den Bereichen Datenwissenschaft, statistische Methoden, künstliche Intelligenz und digitale Transformation unterstützen.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr:

  • a. Es stellt statistische Informationen für die breite Öffentlichkeit bereit, wertet statistische Daten für spezifische Benützerkreise aus und berät interessierte Kreise in statistischen Fragen.

  • b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der öffentlichen Statistik vor und setzt sie um und erstellt das vierjährige stati­s­tische Mehrjahresprogramm.

  • c. Es konzipiert, organisiert und realisiert statistische Erhebungen und führt einen statistischen Datenpool.

  • d. Es pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in den Bereichen Statistik, Datenbewirtschaftung, Datenwissenschaft und künstliche Intelligenz.

  • e. Es sorgt für die Integration der schweizerischen Statistik in internationale Systeme, insbesondere in das statistische System der Europäischen Union.

  • f. Es stellt einen nationalen Metadatenkatalog online.

4 Es übernimmt darüber hinaus in enger Zusammenarbeit insbesondere mit den anderen Bundesämtern folgende institutionellen Rollen:

  • a. Schweizerische Datenverwalterin oder schweizerischer Datenverwalter (Swiss Data Steward) und Statistikdatenverwalterin oder Statistikdatenverwalter (Statistics Data Steward);

  • b. Kompetenzzentrum für Datenwissenschaft (DSCC) des Bundes;

  • c. Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerks für künstliche Intelligenz (CNAI) des Bundes;

  • d. Geschäftsstelle für Open Government Data der zentralen Bundesverwaltung.

Art. 12 Abs. 4

4 Dem BLV ist als Forschungsanstalt das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tier­seu­chenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden.

Art. 16g

Aufgehoben

Art. 16h Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)

Die Aufgaben und die Organisation von Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) sind im Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 20177 geregelt.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20188

Art. 47

Aufgehoben

2. Arzneimittelverordnung vom 21. September 20189

Art. 9 Abs. 1

1 Die Swissmedic erteilt die Zulassung, wenn das Arzneimittel die Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung und, im Fall von Arzneimitteln mit GVO, die Voraussetzungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200810 erfüllt.

Art. 80

Aufgehoben

3. Freisetzungsverordnung vom 10. September 200811

Art. 26 Bst. h

Die Bewilligung nach Artikel 25 wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bundesstellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:

  • h. Aufgehoben

4. Gebührenverordnung des BLV vom 30. Oktober 198512

2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 22)

Aufgehoben

5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199513

Gliederungstitel vor Art. 48

Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen

1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut nach der Heilmittelgesetzgebung zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen und Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.

2 Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse.

3 Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.

Art. 124 Abs. 2

2 In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassenen und vom BLV genehmigt Totimpfstoff erlaubt.