AS 2022 735
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 2 Minimale Betriebsgrösse
1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) besteht.
2 In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:
a. für Betriebshilfedarlehen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;
b. für Betriebshilfedarlehen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.
3 Die Kriterien zur Beurteilung, ob die Besiedelungsdichte nach Absatz 2 Buchstabe b gefährdet ist, sind im Anhang festgelegt.
4 Für die Bestimmung der Betriebsgrösse gelten zusätzlich zu den SAK-Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 auch die SAK-Faktoren nach Artikel 2a der der Verordnung vom 4. Oktober 19933 über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 3
Aufgehoben
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
1 Betriebshilfedarlehen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften.
2 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchstellerin verheiratet oder lebt sie oder er in eingetragener Partnerschaft, so werden Betriebshilfedarlehen auch gewährt, wenn der Betrieb durch die Partnerin oder den Partner bewirtschaftet wird.
3 Juristischen Personen werden Betriebshilfedarlehen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln im Eigentum natürlicher Personen sind, die nach dieser Verordnung Betriebshilfedarlehen erhalten können, und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.
4 Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b muss die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG);
b. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit einem Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder
c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
5 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen.
6 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 4 gleichgestellt.
7 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.
Art. 5 Abs. 2
2 Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.
Art. 6 Abs. 4
4 Die letzte Umschuldung muss mindestens drei Jahre zurückliegen.
Art. 11 Buchhaltungspflicht
Während der Laufzeit der Darlehen ist dem Kanton auf Verlangen die Buchhaltung einzureichen.
Art. 13 Abs. 3
3 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und die verlangte Sicherheit erbringt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung handelt.
Art. 14 Rückzahlung
1 Darlehen sind spätestens 20 Jahre, Darlehen bei Betriebsaufgabe spätestens 10 Jahre nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ersten Teilzahlung.
2 Der Kanton bestimmt die Frist für die Rückzahlung innerhalb der Fristen nach Absatz 1. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers.
3 Bei finanziellen Schwierigkeiten kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer beim Kanton einen Aufschub der ersten Rückzahlung oder eine Stundung der Rückzahlung beantragen. Die maximale Rückzahlungsfrist nach Absatz 1 ist einzuhalten.
4 Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentlich verbessert, so kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfordern.
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Anhang
(Art. 2 Abs. 3)
Gefährdung der Besiedelungsdichte
Die Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebiets ist gefährdet, wenn die Aufrechterhaltung eines sozialen Gefüges und einer dörflichen Gemeinschaft längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der folgenden Matrix:
Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung
Kriterium | Einheit | Kleine Erschwernis | Mittlere Erschwernis | Hohe Erschwernis | Gewicht | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|---|
Finanzkraft der Gemeinde | Kopfquote der direkten Bundessteuer in % des CH- | > 70 | 60–70 | < 60 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Rückläufige Bevölkerungszahl der Gemeinde | Prozent der letzten 10 Jahre | < 2 | 2–5 | > 5 | 2 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Grösse des Ortes, dem der Betrieb zugeordnet wird | Anzahl Einwohner/innen | > 1000 | 500–1000 | < 500 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Verkehrserschliessung öffentlicher Verkehr | Häufigkeit der Verbindungen pro Tag | >12 | 6–12 | < 6 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Verkehrserschliessung Privatverkehr | Strassenqualität (ganzjährig): Zufahrt PW und LKW | problem-los | möglich | eingeschränkt | 2 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Fahrdistanz zur Primarschule | km | < 3 | 3–6 | > 6 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Fahrdistanz zu Läden des täglichen Bedarfs | km | < 5 | 5–10 | > 10 | 2 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Fahrdistanz | km | < 15 | 15–20 | > 20 | 1 | |
1 | 2 | 3 | ||||
Spezielles Merkmal der Region: ........................ | 2 | |||||
1 | 2 | 3 | ||||
Total Punkte (max. Punktzahl = 39) | ||||||
Mindestens notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebs nach | 26 |