AS 2022 764
Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. November 19921 über die amtliche Vermessung wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
Artikel 38 Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs (ZGB)3
und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14 Absatz 2, 29 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absatz 2, 33 Absatz 3, 38 Absatz 1quater und 46 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20074 (GeoIG),
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 6a Absatz 1 und 20 wird «der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008» ersetzt durch «GeoIV».
Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20085 (GeoIV).
Gliederungstitel vor Art. 18
4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung, Nachführung und Pilotprojekte
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gliederungstitel nach Art. 30
5. Abschnitt: Pilotprojekte
Art. 30a
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann im Bereich der amtlichen Vermessung Pilotprojekte in einzelnen Kantonen oder für beschränkte geografische Gebiete bewilligen zur Erprobung und Entwicklung:
a. neuer Abläufe und Zuständigkeiten;
b. neuer Technologien;
c. neuer Inhalte, Geodaten- und Darstellungsmodelle.
2 Das VBS erlässt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesstellen für das jeweilige Pilotprojekt in einer separaten Verordnung die Bestimmungen, die abweichen von:
a. dieser Verordnung;
b. der GeoIV6;
c. der Grundbuchverordnung vom 23. September 20117;
d. der Verordnung vom 21. Mai 20088 über die geografischen Namen;
e. der technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 20129 über das Grundbuch.
3 Pilotprojekte sind zu befristen und zu evaluieren.
Gliederungstitel vor Art. 47
8. Kapitel: Programmvereinbarungen, Bundesbeiträge und Restkosten
1. Abschnitt: Programmvereinbarungen
Art. 47 Gegenstand und Dauer
1 Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landestopografie und den Kantonen sind insbesondere:
a. die Leistungen des Kantons;
b. die Beitragsleistungen des Bundes;
c. das Controlling;
d. die Einzelheiten der Finanzaufsicht.
2 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.
Art. 47a Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
2 Das Bundesamt für Landestopografie kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Art. 47b Mangelhafte Erfüllung
1 Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen der Bundesbeiträge während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 47a Abs. 1) nicht nachkommt;
b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3 Bleibt die Leistung auch nach Ablauf dieser Frist mangelhaft, so fordert das Bundesamt für Landestopografie Zahlungen im Umfang des Mangels samt einem Zins von 5 Prozent zurück (Art. 28 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010).
2. Abschnitt: Bundesbeiträge
Art. 47c Bemessung des Bundesbeitrags
Die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 47d Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind.
2 Nicht anrechenbar sind namentlich:
a. die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung;
b. die aus kantonalen Erweiterungen entstehenden Kosten;
c. die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d. die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
e. die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage;
f. die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
g. die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
h. die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstehenden Mehrkosten;
i. das Festlegen der Gebäudeadressierung;
j. die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a.
Art. 48 Berechnung der anrechenbaren Kosten
1 Bei Arbeiten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47d den anrechenbaren Kosten.
2 Für Arbeiten, die nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest.
3 Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen bedürfen der Genehmigung des Bundes.
4 In der Programmvereinbarung kann anstelle der anrechenbaren Kosten ein pauschaler Bundesbeitrag vereinbart werden.
Art. 48a
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 49
3. Abschnitt: Restkosten
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Anhang
(Art. 47c)
Bemessung des Bundesbeitrags
Für die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung von Vorhaben der Kantone nach Artikel 47c sind die folgenden Prozentwerte massgeblich; diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach den Artikeln 47d und 48:
1. Ersterhebung:
a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 30 Prozent;
c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 45 Prozent.
2. Neuerhebung
Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.
3. Erneuerung:
a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;
c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;
d. bei Gesamtmeliorationen und Landumlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zulasten Dritter gehen: 25 Prozent.
4. Vermarkung
Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.
5. Massnahmen infolge von Naturereignissen
Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen oder infolge dauernder Bodenverschiebungen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung angewendet.
6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:
a. für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung sichergestellt ist: 60 Prozent;
b. von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und deren Finanzierung laut Auskunft des Kantons nachweislich sichergestellt ist, pro Periode nach Artikel 24 Absatz 3: 60 Prozent.
7. Pilotprojekte
Innovative Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien: 50–90 Prozent, bemessen nach dem Innovationsgehalt und dem Interesse des Bundes.