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AS 2022 779

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 8b Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c und d

1 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:

  • c. eine Bescheinigung der paritätischen Vollzugsorgane von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die Auskunft darüber gibt, ob der Subunternehmer kontrolliert wurde und ob er die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes einhält;

  • d. der Eintrag des Subunternehmers in einem von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von einer Behörde geführten Register, der Auskunft darüber gibt, ob der Subunternehmer kontrolliert wurde und ob er die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes einhält.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr