AS 2022 820
Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20171 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 (MG)
und auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20193 (BZG),
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e sowie 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a–f
1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
e. Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben.
2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:
a.–c. Betrifft nur den französischen Text
d. die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion feststehen;
e. bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt; und
f. das Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorliegt.
Art. 5 Abs. 3
3 Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben, können Dienst nach den Grundsätzen von Absatz 1 leisten oder eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren.
Art. 6 Bst. a, d und e
Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:
a. angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;
d. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 300 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen;
e. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e:
die eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Artikel 47,
die nicht eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Buchstabe c.
Gliederungstitel nach Art. 6
3. Abschnitt:
Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht
Art. 6a Form
(Art. 6a MG)
Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht kann elektronisch, als Dienstbüchlein oder in anderer Form abgegeben werden.
Art. 7 Einleitungssatz
Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht enthält folgende Daten:
Art. 8 Aufbewahrung und Verlust
(Art. 6a MG)
1 Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in den Ausweis und die Bekanntgabe von Daten aus dem Ausweis sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.
2 Er ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen den Ausweis, sofern er nicht elektronisch abgegeben wurde, für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.
4 Der festgestellte Verlust des Ausweises ist zwecks Abgabe eines neuen Ausweises umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.
Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen
(Art. 6a MG)
1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu signieren.
2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Ausweis und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Ausweises vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
Art. 11 Abs. 2 und 2bis
2 Stellungspflichtige werden jährlich bis spätestens im Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, aufgeboten.
2bis Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen können bis zum vollendeten 24. Altersjahr mehrfach eingeladen werden.
Art. 16 Sachüberschrift
Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 34 Abs. 1, 85 BZG)
Art. 18 Abs. 1 Bst. d
1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:
d. wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Cyber- Lehrgang bestanden hat.
Art. 19 Abs. 3
3 Die Militärdienstpflicht für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 MG aus der Armee entlassen werden, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres nach der Entlassung.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Ziff. 1
1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Offiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:
b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; ausgenommen davon sind Hauptleute und Stabsoffiziere.
Art. 22 Abs. 1 und 3 Bst. c Ziff. 3
1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.
3 Wer ein Gesuch einreicht, muss:
c. folgende Unterlagen beilegen:
das Dienstbüchlein, sofern ein solches abgegeben wurde,
Art. 25 Hauptberuflichkeit
(Art. 18 MG)
1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht.
2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon sind:
a. die Polizeirekrutenschule;
b. die Ausbildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Justizvollzug;
c. der Lehrgang für Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit.
Art. 28 Abs. 2 Bst. d
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Sachüberschrift und Bst. b
Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)
Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:
b. Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden und mindestens über eine eidgenössische Berufsprüfung als Polizist oder Polizistin verfügen;
Art. 30 Sachüberschrift
Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)
Art. 31 Sachüberschrift
Flugsicherungsdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)
Art. 32 Sachüberschrift
Zuständigkeit und Kriterien
(Art. 21–23 MG; Art. 34 Abs. 2 BZG)
Art. 34 Bst. a und b
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a, b Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 Bst. a
1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
a. bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen;
b. fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher bei:
4. und 5. Aufgehoben
2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
a. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a und 1bis
1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:
a. ein durch den vorgesetzten Kommandanten oder die vorgesetzte Kommandantin angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit für die Ausübung der derzeitigen Funktion bestätigt; oder
1bis Der Bewährungsdienst dauert höchstens 26 Tage und ist bis zum Ende des Folgejahres nach der Anordnung in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren. Der Bewährungsdienst ist gegenüber der betroffenen Person und dem Kommandanten oder der Kommandantin der anderen Formation ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Bis zum Bestehen eines angeordneten Bewährungsdienstes kann in der Einteilungsformation kein Dienst geleistet werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 45a Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen
(Art. 26 MG)
1 Das Aufgebot zu Amtsterminen erlässt:
a. das Kdo Ausb für persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;
b. der militärärztliche Dienst für medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.
2 Die Amtstermine sind nicht besoldet und werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, Bst. b Ziff. 2 und 5, Bst. c Ziff. 2 sowie Bst. d Ziff. 3 und 4–6
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
a. Angehörige der Mannschaft als:
Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 280 Tage,
Soldaten und Gefreite Durchdienende: 300 Tage;
b. Unteroffiziere als:
Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage,
Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage,
c. höhere Unteroffiziere als:
Feldweibel als Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage,
d. Subalternoffiziere:
als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage,
als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 576 Tage,
als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 658 Tage,
als Veterinärarzt, Veterinärärztin oder Lebensmittelinspektor, Lebensmittelinspektorin: 536 Tage, ohne veterinärärztliche Regellaufbahn: 656 Tage.
Art. 51
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 53a Friedensförderungsdienst
1 Personen, die ohne vorgängige militärische Einteilung einen Friedensförderungsdienst geleistet haben und deren anschliessendes Gesuch auf Absolvierung einer Milizlaufbahn nach Anhang 2 im Rahmen einer Zuteilung oder Zuweisung zur Armee bewilligt wurde, wird eine Rekrutenschule von 124 Diensttagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und der Grad Soldat zuerkannt.
2 Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst leisten, wird pro Kalenderjahr, in dem sie wegen Friedensförderungsdienst keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:
a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen;
b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen.
Art. 55 Abs. 2 Bst. d und e
2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere:
d. wenn zur Absolvierung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten der notwendige Vorschlag in einem Wiederholungskurs erteilt werden muss;
e. für die Ausbildung im Bereich Friedensförderung.
Art. 56 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 58 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 Bst. c
1 Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste:
c. Angehörige der Armeeseelsorge sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee: einen Wiederholungskurs von mindestens 10 Tagen;
Art. 60 Dienst ausserhalb der Formationen
(Art. 54 MG)
Angehörige der Armee können im nachstehenden Umfang ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste aufgeboten werden:
a. Eignungsabklärung zur Einteilung in der Armeeseelsorge, im Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee und im Sozialdienst der Armee: 1 Tag;
b. Eignungsabklärung zur Einteilung als Armeetaucher und Armeetaucherin: höchstens 4 Tage;
c. Vorauswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 6 Tage;
d. Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 19 Tage;
e. Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20224 zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut: 1 Tag;
f. Umschulungskurs für Medizinalpersonen: 26 Tage;
g. praktischer Teil des Drohnenumschulungskurses: 26 Tage;
h. Einführungs-, Fachdienst- und Grundkurs: höchstens 19 Tage.
Art. 62 Abs. 2
2 Freiwillige Ausbildungsdienste werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.
Art. 66 Abs. 1 Bst. a
1 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:
a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und des Oberauditorats;
Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 80 Abs. 3
3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von höchstens 40 Tagen zu bestehen.
Art. 84 Abs. 4
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 94 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
(Art. 3 Abs. 3, 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG)
1bis Frauen können auf entsprechendes Gesuch hin vor dem Erreichen der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG, nach der Absolvierung von mindestens drei Friedensförderungsdiensten mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Monaten, aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.
Art. 102 Abs. 1 Bst. d
1 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für:
d. die Ausstellung und die Abgabe des Dienstbüchleins an die militärdienstpflichtigen Personen vor der Rekrutierung, sofern ein solches abgegeben wird;
Art. 105 Bst. a und b
Das Kdo Ausb ist zuständig für:
a. die Erstellung des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht;
b. die Ausstellung und die Abgabe des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht an die dienstleistenden Personen, sofern dafür nicht die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen zuständig sind;
Art. 109 Abs. 2 Bst. c
2 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem 1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für:
c. Veterinärärzte, Veterinärärztinnen und Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelinspektorinnen: 536 Tage.
II
1 Die Anhänge 1–4 und 6 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 7 geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
(Art. 46)
Ausbildungsdienste
Grundausbildungsdienste | Fortbildungsdienste der Truppe | ||
|---|---|---|---|
Grundausbildung | Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere | Ausbildungsdienste der Formationen | Besondere Dienste für Kader |
| Kaderausbildung
| Wiederholungskurse
|
|
Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
| |||
Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule
| |||
Dienst ausserhalb der Formation
| |||
Weitere Ausbildungsdienste für höheren Grad, neue Funktion oder Umschulung
| Legende:
| ||
Durchdienende
|
(Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 3 sowie 115 Abs. 1)
Dauer der Rekrutenschulen sowie maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste in Tagen
Grundausbildungs- und Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Grundausbildung | Kaderausbildungsdienste | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Rekrutierung | Eignungsabklärung | Rekrutenschule | Unteroffiziersschule | Küchenchefunteroffiziersschule | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | |||||
1.0 | Rekr | Sdt | Alle Funktionen, sofern keine Ausnahme | 3 | 124/159 | Folgende Funktionen leisten eine Rekrutenschule von 159 Tagen am Ausbildungszentrum Spezialkräfte: Spezialkräfte Sicherungssoldat, Spezialkräfte Führungsstaffelsoldat, Spezialkräfte Nachschubsoldat, Spezialkräfte Übermittlungssoldat, Spezialkräfte Minenwerfersoldat; und am Ausbildungszentrum Spezialkräfte die Logistikfunktionen Büroordonnanz, Truppenbuchhalter/in, Truppenkoch/-köchin, Truppenkoch/-köchin Durchdiener, Betriebssoldat/in | ||||
Gebirgsspezialist/in | 3 | 2 | 124 | |||||||
Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in | 3 | 2 | 159 | |||||||
Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in Spitalssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in | 3 | 82/124 | Anwärter/innen leisten eine Grundausbildung von 82 Tagen. Bestehen sie die Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, werden sie für den Rest der Dauer der Grundausbildung von 124 Tagen aufgeboten. | |||||||
Soldat Veterinärarzt/-ärztin Anwärter/in | 82/124 | |||||||||
1.1 | Sdt | Gfr | Alle Funktionen | Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | ||||||
2.0 | Sdt Gfr | Wm | Gruppenführer/in Gruppenführer/in Gebirgsspezialist/in | 27 | 12–131* | |||||
Gruppenführer/in Grenadier/in Gruppenführer/in Fallschirmaufklärer/in Gruppenführer/in Spezialkräfte-Funktionen | 40 | 47–124* | ||||||||
Küchenchef/in | 40 | 33–131* | ||||||||
2.1 | Wm | Obwm | Zugführer/in Stellvertreter/in | Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Technischer Lehrgang | Höherer Unteroffizierslehrgang | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Technischer Lehrgang Logistik | Führungslehrgang Truppenkörper | Praktischer Dienst in Ausbildungsdiensten der Formationen | Technischer Lehrgang Grosser Verband | Führungslehrgang Grosser Verband | ||||
3.0 | Wm Obwm | Fw | 5–26* | 0–131* | |||||||
3.1 | Wm Obwm Fw | Four | Fourier/in | 52 | 0–131* | ||||||
3.2 | Hptfw | Einheitsfeldweibel | |||||||||
3.3 | Fw Four Hptfw | Adj Uof | 26 | 26 | |||||||
3.4 | Fw Four Hptfw Adj Uof | Stabsadj | 33 | 12 | |||||||
3.5 | Stabsadj | Hptadj | 0–21* | 12–38* | |||||||
3.6 | Hptadj | Chefadj | 0–38* |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Offiziersschule | Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen | Militärarzt/-ärztin Offiziersschule | Kaderkurs Veterinär | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule oder in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität | Führungslehrgang Einheit | Technischer Lehrgang | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Führungslehrgang Truppenkörper | Technischer Lehrgang | Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen | Führungslehrgang Grosser Verband | ||||
4.0 | Uof Höh Uof | Lt | Zugführer/in | 103 | 131 | ||||||||||
Zugführer/in Grenadier/in Zugführer/in Fallschirmaufklärer/in Zugführer/in Spezialkräfte-Funktionen | 75 | 26–73** | 124 | ||||||||||||
Uof Hptfw | Quartiermeister/in | 103 | 131 | ||||||||||||
Four | Quartiermeister/in | 103 | 0–131* | ||||||||||||
Sdt | Militärarzt/-ärztin Apotheker/in | 54 | 82 | Soldaten mit abgeschlossener RS, die Humanmedizin studieren, leisten eine Mil Az UOS von 40 Tagen | |||||||||||
Zahnarzt/-ärztin | 54 | 164 | |||||||||||||
Veterinärarzt/-ärztin | 54 | 96 | 96 | ||||||||||||
4.1 | Uof Höh Uof | Lt Oblt | Subalternoffizier in Stäben der Truppenkörper, Grossen Verbände oder in besonderen Stäben | 103 | 0-131 | 0-19 | 0-19 | 0-12 | 0-19 | ||||||
4.2 | Lt | Oblt | Alle Funktionen | Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | |||||||||||
5.0 | Lt Oblt | Hptm | Einheitskommandant/in | 26 | 5–26* | 132 | |||||||||
Bordoperateur/in Pilot/in | 26 | 12 | |||||||||||||
Drohnenpilot/in Drohnenoperateur/in | 26 | 19 | 12 | ||||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Einheit/Detachement | 0-26 | 0-12 | 0-31 | 0-19 | |||||||||||
Führungsgehilfe/ | 12–33* | 0–19* | 0–16* | ||||||||||||
Führungsgehilfe/ | 0–21 | 19–38* | |||||||||||||
Bataillonsarzt/-ärztin Abteilungsarzt/-ärztin Chef/in Medizin | 12–33* | 5 | 12 | ||||||||||||
Apotheker/in Veterinärarzt/-ärztin Sprachspezialist/in Detachementschef/in | 12 | 12 | |||||||||||||
Chef/in Dienste Militärmusik | 12 | 12 | 26 | ||||||||||||
Armeeseelsorger/in Sozialberater/in Spezialist/in Psychologisch-Pädagogischer Dienst der Armee | 0–40 | ||||||||||||||
5.1 | Oblt | Hptm | Quartiermeister/in | 12 | 12 |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Führungslehrgang Truppenkörper | Technischer Lehrgang | Praktischer Dienst in Ausbildungsdienst der Formationen | Technischer Lehrgang Truppenkörper | Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen | Technischer Lehrgang Grosser Verband | Führungslehrgang Grosser Verband | |||||
5.2 | Hptm | Hptm/ Maj auf einer OTF-Hptm-Stelle | Mit Übernahme einer zweiten Einheit als Kommandant/in | 0–26* | nach dem 3. WK als Einh Kdt, mit Einverständnis des/der Betroffenen und des Arbeitgebers | ||||||
5.3 | Bei gleichbleibender Funktion in einer Stabs- oder Logistikkompanie (ohne die Logistikbataillone), einer Feuerleit- oder Logistikbatterie (ohne die Logistikbataillone) | ||||||||||
5.4 | Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben der Truppenkörper | 12–33* | 0–19* | 12–16* | |||||||
5.5 | Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben der Grossen Verbände | 0–21* | 19–38* | ||||||||
5.6 | Als Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben | 12–33* | 0–19* | 12–16* | |||||||
6.0 | Hptm | Maj | Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper (Kommandant/in Stellvertreter/in, Chef/in Einsatz S3) | 33 | 12–19* | 16 | ab Funktion Einheitskommandant/in | ||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper | 0–33* | 0–19* | 0–16* | 0–19* | 0–19* | 0–38* | |||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–19* | 0–38* | |||||||||
Truppenpsychologische/r Berater/in | 12-40 | ||||||||||
Staffelkommandant/in | 33 | 26 | ab Funktion Pilot/in | ||||||||
Chef/in Medizin Detachementschef/in Lebensmittelinspektorat Chef/in Veterinär/in Armeetiere | Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | ||||||||||
Chef/in Veterinärdienst | 12 | 5 | 19 | ||||||||
6.1 | Maj | Oberstlt | Truppenkörperkommandant/in | 5–19* | 16 | ||||||
Geschwaderkommandant/in | 12 | ||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–19* | 0–38* | |||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper | 0-12 | 0–38* | |||||||||
Arzt/Ärztin Grosser Verband Chef/in Pharmazie | 5 | 31 | |||||||||
Chef/in Veterinärdienst Truppenkörper | Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | ||||||||||
6.2 | Oberstlt | Oberst | Kommandant/in Stellvertreter/in Grosser Verband Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–19* | 0–38* | ||||||
Kommandant/-in Truppenkörper Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper | 0–31* | 0–19* | 0–16* |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Zusätzliche Kaderausbildungsdienste | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Eignungsprüfung und Einführungskurs | Generalstabslehrgang I und II | Generalstabslehrgang III/1 und III/2 | Generalstabslehrgang IV und V | |||||
7.0 | Hptm / Maj | Maj i Gst | 5 | 52 | ||||
7.1 | Maj i Gst | Oberstlt i Gst | 24 | |||||
7.2 | Oberstlt i Gst/Oberst i Gst | Oberstlt i Gst/Oberst i Gst | 19–38* |
|
|
|
(Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1)
Zeitliche Voraussetzungen für den Vorschlag und die Beförderung sowie Zuständigkeiten bei Beförderungen
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Vorschlagserteilung1 | Beförderung | Bemerkungen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gelegenheit | Erforderliche Dienstleistungen im zuletzt erworbenen Grad; der Vorschlag kann frühestens am Ende dieser Dienstleistungen erteilt werden | Bis vollendetes Altersjahr | Mindestalter | Zeitpunkt | durch | ||||||||
Wiederholungskurs (WK) | Grundausbildungsdienst | Friedensförderungsdienst | Kaderausbildungsdienst | ||||||||||
1.0 | Rekr | Sdt | alle Funktionen | 18 | Rekrutenschule | Einh Kdt GAD | |||||||
1.1 | Sdt | Gfr | alle Funktionen | X | 1 WK | Kein | Kein | WK* oder im ADF DD | Einh Kdt | Beförderung frühestens:
| |||
2.0 | Sdt Gfr | Wm | Gruppenführer/in Küchenchef/in | X | X | X | 28 | Kein | Unteroffizierschule* | Kdt KAD | FFD: keine Altersober-grenze | ||
2.1 | Wm | Obwm | Zugführer/in Stellvertreter/in | X | 2 WK | 29 | Kein | WK* oder im ADF DD | Einh Kdt | Beförderung frühestens:
| |||
3.0 | Wm Obwm | Fw | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | 31 | Kein | Technischer Lehrgang* | Kdt KAD | ||||
3.1 | Wm Obwm Fw | Four | Fourier/in | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | 30 | Kein | Höherer Unteroffiziers-lehrgang* | ||||
3.2 | Hptfw | Einheitsfeldweibel/in | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | 30 | Kein | ||||||
3.3 | Fw Four Hptfw | Adj Uof | X | X | 1 WK FFD: frühestens nach | 32 | Kein | Technischer Lehrgang* | FFD: keine Altersober-grenze | ||||
3.4 | Fw Four Hptfw Adj Uof | Stabsadj | X | X | 2 WK FFD: frühestens nach | 36 | 25 | Praktischer Dienst im ADF** | CdA | FFD: keine Altersober-grenze | |||
3.5 | Stabsadj | Hptadj | X | 4 WK | 44 | 32 | Führungslehrgang Grosser Verband** | ||||||
3.6 | Hptadj | Chefadj | X | 4 WK | 50 | 38 | ** | ||||||
4.0 | Uof und höh Uof | Lt | alle Funktionen | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | Kein | Offiziersschule oder Spezialkurs Grenadier und Fallschirmaufklärer* | |||||
4.1 | Lt | Oblt | alle Funktionen | X | X | 3 WK | Kein | WK** oder im ADF DD | Chef/in VBS | Beförderung frühestens:
Beförderung
| |||
Quartiermeister/in | X | 1 WK | Kein | WK** | |||||||||
5.0 | Lt Oblt | Hptm | Bataillons- und Abteilungsarzt/-ärztin | X | 1 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt | Kein | Praktischer Dienst im ADF** | Chef/in VBS | |||||
Einheitskommandant/in | X | 3 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt FFD: frühestens nach | Kein | Praktischer Dienst in Rekrutenschule** | |||||||||
Sprachspezialist/in | X | Kein | Praktischer Dienst im ADF** | ||||||||||
Führungsgehilfe/ Truppenkörper oder Grosser Verband | X | X | Kein FFD: 25 | Praktischer Dienst im ADF** | |||||||||
5.1 | Oblt | Hptm | Quartiermeister/in | X | 2 WK | Kein | WK** | Chef/in VBS | |||||
6.0 | Hptm | Maj | Quartiermeister/in | X | 30 | Führungslehrgang Grosser Verband** | Chef/in VBS | Voraussetzung: mindestens acht Jahre als Offizier | |||||
Führungsgehilfe/ Truppenkörper | X | 3 WK | 30 | ** | |||||||||
X | 3 WK | Kein | Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang** | ab Funktion Einheitskommandant/in | |||||||||
Führungsgehilfe/ | X | X | FFD: frühestens nach 2 FFD + 2 WK | 30 FFD: 32 | Führungslehrgang Grosser Verband** FFD: Praktischer Dienst im ADF** | Voraussetzung: mindestens drei WK als Einheitskommandant/in oder Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper oder Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband und mindestens acht Jahre als Offizier | |||||||
6.1 | Maj | Oberstlt | Kommandant/in | X | ab Funktion Einheitskommandant/in: mindestens 2 WK als Truppenkörper Kommandant/in Stellvertreter/in oder S3, Generalstabsoffiziere/ | 38 | Praktischer Dienst im ADF** | Chef/in VBS | |||||
Führungsgehilfe/ | X | 38 | Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang** | ||||||||||
Führungsgehilfe/ | X | X | FFD: frühestens nach | 38 | Führungslehrgang Grosser Verband** | ||||||||
6.2 | Oberstlt | Oberst | Kommandant/in Stellvertreter/in Grosser Verband | X | 42 | Führungslehrgang Grosser Verband** | Chef/in VBS | Nur als ehemalige/r Truppenkörper Kommandant/in möglich | |||||
Führungsgehilfe/ | X | X | FFD: frühestens nach | 42 | Führungslehrgang Grosser Verband** | ||||||||
Kommandant/in Truppenkörper Führungsgehilfe/ -gehilfin Truppenkörper | X | 38 | Technischer Lehrgang, Führungslehrgang Truppenkörper oder Praktischer Dienst im ADF** |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Vorschlagserteilung1 | Beförderung | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gelegenheit | Erforderliche Dienstleistungen im zuletzt erworbenen Grad; der Vorschlag kann frühestens am Ende dieser Dienstleistungen erteilt werden | Bis vollendetes Altersjahr | Mindestalter | Zeitpunkt | durch | ||||||
Wiederholungskurs (WK) | Grundausbildungs-dienst | Kaderausbildungs-dienst | |||||||||
7.0 | Hptm / Maj | Maj i Gst | X | 30 | Generalstabslehrgang II* | Chef/in VBS | Mindestens drei WK als Einheitskommandant/in oder gleichwertige Führungserfahrung und acht Jahre als Offizier | ||||
7.1 | Maj i Gst | Oberstlt i Gst | X | 37 | Generalstabslehrgang III/2** | ||||||
7.2 | Oberstlt i Gst | Oberst i Gst | X | 42 | Generalstabslehrgang IV** und V** | ||||||
Höhere Stabsoffiziere (Brigadier, Divisionär, Korpskommandant) | Genehmigung durch Chef/Chefin VBS | Ernennung durch Bundesrat |
Legende:
|
|
|
(Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3)
Abweichende Bestimmungen zur Kaderausbildung und zur Beförderung
1. Berufsoffiziere/-offizierinnen (BO), ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes*
Angehender Grad | Funktion | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn | zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Selektion 1 | Selektion 2 | Grundausbildungslehrgang Militärakademie | Selektion 3 | WAL 1 BO | Mindestens vollendetes Altersjahr | Bemerkungen | ||||
Oblt | E1 | 4.1 | 1–2 | 2 | X | |||||
Hptm | 5.0 | 1–2 | 2 | X | ||||||
Maj | 6.0 | 1–2 | 2 | X | ||||||
Maj i Gst | 7.0 | 1–2 | 2 | X | ||||||
Hptm | E2 | 5.0 | Muss mindestens vier Jahre (Absolventen/Absolventinnen Diplomlehrgang und Bachelorlehrgang) bzw. fünf Jahre (Absolventen/Absolventinnen Militärschule) erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein. | |||||||
Maj | 6.0 | |||||||||
Maj i Gst | 7.0 | |||||||||
Oberstlt | Kommandant/in Truppenkörper | E2/ E3 | 6.1 | X | X | 38 | Bei E2 ohne Selektion 3 und WAL 1 BO Bei E3 mit Selektion 3 und WAL 1 BO | |||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 40 | |||||||||
Oberstlt i Gst | Kommandant/in Truppenkörper | 7.1 | X | X | 37 | |||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 38 |
Angehender Grad | Funktion | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn | zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
WAL 2 BO | Selektion 4 | WAL 3 BO | Mindestens vollendetes Altersjahr | Bemerkungen | ||||
Oberstlt | Kommandant/in Truppenkörper | E3+ | 6.1 | X | 38 | |||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 40 | |||||||
Oberstlt i Gst | Kommandant/in Truppenkörper | 7.1 | X | 37 | ||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 38 | |||||||
Oberst | E3+ | 6.2 | X | 42 | Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee. | |||
Oberst i Gst | 7.2 | X | ||||||
Oberst | E4 | 6.2 | X | 42 | ||||
Oberst i Gst | 7.2 | X | ||||||
Oberst | E5 | 6.2 | X | 47 | ||||
Oberst i Gst | 7.2 | X | ||||||
Brigadier | – | X | X | WAL 3 BO kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden. | ||||
Divisionär | ||||||||
Korpskommandant | ||||||||
Legende:
|
2. Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen (BU)
Angehender Grad | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste und | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn | Selektion 1 | Selektion 2 | GAL BUSA | Selektion 3 | WAL 1 BU | Selektion 4 | WAL 2 BU | WAL 3 BU | Mindestens vollendetes Altersjahr | Bemerkungen | ||
Adj Uof | E1 | 1–2 | 2 | X | Angehende Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen werden nach dem erfolgreichen Abschliessen des Grundausbildungslehrgangs zum Adjutantunteroffizier befördert. Unabhängig vom Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee kann eine Beförderung nach Anhang 2 zum Adjutantunteroffizier oder zum Stabsadjutant erfolgen. | |||||||
Stabsadj | 3.4* | 1–2 | 2 | X | 28 | |||||||
Adj Uof | E2 | 26 | Muss mindestens drei Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein. | |||||||||
Stabsadj | 3.4* | 28 | ||||||||||
Adj Uof | E2+ | 31 | Muss mindestens fünf Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E2 gewesen sein. | |||||||||
Stabsadj | 3.4* | 33 | ||||||||||
Stabsadj | E3 | X | X | 35 | ||||||||
Hptadj | 3.5* | X | X | 35 | ||||||||
Hptadj | E4 | X | X | 42 | ||||||||
Chefadj | 3.6* | X | X | 42 | ||||||||
Chefadj | E5 | X | 48 | Der WAL 3 BU kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden. |
3. Fachberufsmilitärs
3.1 Armeeaufklärungsdetachement 10 (AAD 10)
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundkurs AAD 10 | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Führungslehrgang Einheit | Ausbildung zum Fachexperten/zur Fachexpertin AAD 10 | Ausbildung zum Zugführer/zur Zugführerin oder zum Leiter/zur Leiterin Fachbereich AAD 10 | Offizierslehrgang AAD 10 | Fachdienstkurs für den angehenden Grad | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
2.0 | Wm | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | |||||||
3.0 | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens drei Jahre als Angehöriger des AAD 10 | ||||||
3.2 | Hptfw | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen | |||||||
3.2 | Adj Uof | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im AAD 10 | ||||||
3.3 | Stabsadj | 26 | X | anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (12 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Adj Uof im AAD 10 | |||||
4.0 | Lt | X | anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im AAD 10 | ||||||
4.1 | Oblt | Mindestens zwei Jahre im Grad Lt | ||||||||
5.0 | Hptm | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10 | ||||||
5.1 | Hptm (angehender BO) | 33 | 26 | 5-26 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10 | ||||
6.0 | Maj | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbil-dungsdienst für Formationen | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10 |
3.2 Militärpolizei Spezialdetachement (MP Spez Det)
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundkurs MP Spez Det | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Kurs 2 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts | Offizierslehrgang MP | Kurs 3 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts | Kadervorkurs und Praktischer Dienst im Einsatzbereich | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
3.0 | Fw | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage) | ||||||
3.2 | Hptfw | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen | ||||||
3.3 | Adj Uof | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im MP Spez Det | |||||
4.0 | Lt | X | anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im MP Spez Det | |||||
4.1 | Oblt | Mindestens zwei Jahre im Grad Lt | |||||||
5.0 | Hptm | X | X | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det | |||
6.0 | Maj | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Formationen | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det |
3.3 Kommando Militärpolizei
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundkurs Kommando | Interne Militärpolizeiausbildung | Führungslehrgang Truppen-körper oder Grosser Verband | Kadervorkurs und | Bemerkungen | Bemerkungen | |||
2.0 | Sdt | Wm | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | ||||
2.1 | Wm | Obwm | Mindestens zwei Jahre als Wm | |||||
3.0 | Obwm | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Obwm | |||
3.1 | Sdt Wm Obwm | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | ||||
3.2 | Fw | Hptfw | X | Der Grad Hptfw kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen höheren Unteroffizierslehrgang mit Praktischen Dienst erreicht werden. | Absolvierung des höheren Unteroffizierslehrganges ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich. | |||
3.3 | Fw Hptfw | Adj Uof | X | X | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in | Mindestens zwei Jahre als Fw oder Hptfw | ||
3.4 | Adj Uof | Stabs-adj | X | X | anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (12 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Adj Uof | ||
4.0 | Wm Obwm Hptfw Adj Uof | Lt | X | Der Grad Lt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch eine Offiziersschule mit Praktischen Dienst erreicht werden. | Absolvierung der Offiziersschule ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich. | |||
4.1 | Lt | Oblt | Mindestens zwei Jahre als Lt | |||||
5.0 | Oblt | Hptm | X | X | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) Der Grad Hptm kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden. | Mindestens zwei Jahre als Oblt | |
6.0 | Hptm | Maj | X | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe Der Grad Maj kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden. | Mindestens zwei Jahre als Hptm | ||
6.1 | Maj | Oberstlt | X | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe Der Grad Oberstlt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden. | Mindestens zwei Jahre als Maj |
3.4 Kampfmittelbeseitigung- und Minenräumungsdetachement
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
Ausgangsgrad | Berufliches Assessment KAMIR (3) | Grundausbildung KAMIBES «Profi» (329) | Lehrgang IEDD (55X, 56X, 58X) oder CMD (53X, 54X, 57X) gemäss Konzept Ausbildung KAMIR | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
2.0 | Wm | Sdt Gfr Wm | X | X | Absolvieren milizmässig nur die UOS (27 Tage); leisten keinen Praktischen Dienst als Gruppenführer/in. | Beförderung zum Wm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |
3.2 | Hptfw | Wm Obwm Fw Hptfw | X | X | Anstelle des Praktischen Dienstes (131 Tage) als Einheitsfeldweibel absolvieren die Angehörigen der Armee die berufliche Grundausbildung KAMIBES. Angehörige der Armee im Grad Hptfw ohne berufliche Grundausbildung KAMIBES werden ad interim eingeteilt. | Beförderung zum Hptfw ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |
3.3 | Adj Uof | Hptfw Four Adj Uof | X | X | X | Anstelle des Technischen Lehrgangs (26 Tage) und des Praktischen Dienstes (26 Tage) absolvieren die Angehörigen der Armee den Lehrgang IEDD bzw. CMD. | Für die Beförderung zum Adj Uof mindestens vier Jahre im Grad eines Hptfw. Beförderung zum Adj Uof ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
3.4 | Stabsadj | Adj Uof Stabsadj | X | X | X | Anstelle des Führungslehrgangs Truppenkörper und des Praktischen Dienstes absolvieren die Angehörigen der Armee den Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR. | Für die Beförderung zum Stabsadj mindestens vier |
4.0 | Subalternoffizier mit Funktion Detachementschef/in ad interim | Wm | X | X | Kein Praktischer Dienst als Zugführer/in. Die Angehörigen der Armee absolvieren das berufliche Assessment KAMIR (3 Tage) und die Grundausbildung KAMIBES «Profi». Einstieg ad interim als Subalternoffizier aus allen Truppengattungen. | Absolvierung der G/Rttg/ABC Offiziersschule 74 ohne Alterslimite möglich. Vorschlag erfolgt beruflich. Beförderung Lt zu Oblt frühestens nach 3 Funktionsjahren (beruflich). | |
5.0 | Hptm | Subalternoffizier Hptm | X | X | X | Ausbildung zum Einheitskommandanten/zur Einheitskommandantin: Führungslehrgang Einheit (26 Tage), Praktischer Dienst (132 Tage), kein Technischer Lehrgang notwendig. Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR. | Weiterausbildung und Beförderung zum Hptm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
6.0 | Maj | Hptm Maj | X | X | X | Ehemalige Detachementschefs/-chefinnen (Hptm) oder ehemalige Einheitskommandanten/-kommandantinnen absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper AGA (12 Tage). Es wird kein Praktischer Dienst absolviert. Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR. | Weiterausbildung und Beförderung zum Major ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
6.1 | Oberstlt | Maj Oberstlt | X | X | X | Ehemalige Experten/Expertinnen BACI, Experten/Expertinnen HMA, Einsatzoffiziere/-offizierinnen oder Chefs/Cheffinnen Umsetzung bzw. ehemalige Bataillonskommandanten/-kommandantinnen, Bataillonskommandanten/-kommandantinnen Stellvertreter/innen oder Chefs/Cheffinnen Einsatz. | Die Weiterausbildung und die Beförderung zum Oberstlt ist ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
3.5 Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen | Fachdienstkurs oder Technischer Lehrgang für den angehenden Grad | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
4.0 | Lt | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | |||
5.0 | Hptm | 12–16 | 33 | anstelle Technischer Lehrgang (5–26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) |
Legende:
|
|
(Art. 81 Abs. 1)
Spezialisten und Spezialistinnen
Ziff. 2 und 4.25–4.28
Folgende Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:
2. in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Luftwaffe, beim Militärischen Nachrichtendienst oder bei der Logistikbasis der Armee eine Funktion innehaben, die unabhängig von der Lage einsatzrelevante Aufgaben erfüllt;
4. über besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:
4.25 seelsorgliche Betreuung,
4.26 Cybersicherheit, Cyberschutz, Cyberabwehr und Kryptologie,
4.27 Polizeiwesen,
4.28 Musik mit Schwerpunkt Musiktheorie;
(Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)
Zuständigkeit für Verschiebungen
Art des Dienstes | Gesuchsteller/in | Empfänger/in des Gesuches | Entscheid |
|---|---|---|---|
Rekrutierung |
| Kreiskommandant/in | Kreiskommandant/in |
Grundausbildungsdienste |
| Kommando Ausbildung | Kommando Ausbildung |
Kaderausbildungsdienste |
| Kreiskommandant/in | Kommando Ausbildung |
| Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg | Kommando Ausbildung | |
| Chef/in der Armee | Chef/in der Armee | |
| Kommando Ausbildung | Kommando Ausbildung | |
Ausbildungsdienste der Formationen und Besondere Dienste |
| Kreiskommandant/in | Kreiskommandant/in oder Kommando Ausbildung |
| Kommando Ausbildung | ||
| Kommando Ausbildung | Kommando Ausbildung |
(Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit5
Anhang 1 Ziff. 4
4. Entscheid der Spezial UC
«Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich»:
Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist oder sich der Armee freiwillig als zugeteilte oder zugewiesene Person zur Verfügung stellen will und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat oder Betriebssoldatin in eine Formation Ausbildung und Support Betriebssoldat und Betriebssoldatin (Betriebsdetachement) eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen. Als Auflagen immer zu prüfen sind folgende Punkte: Sportaktivitäten und die Notwendigkeit zu Hause zu übernachten. Die betroffene Person erhält keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.
2. Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport6
Ingress
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 30 Absatz 1
des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20117
und auf die Artikel 41 Absatz 3, 48a Absatz 3, 51 Absatz 4, 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958,
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 7 Absatz 2, 27c Buchstabe b sowie 29 Absatz 1 Buchstabe a wird «Trainingskurse» ersetzt durch «Trainingslager».
Art. 27b Abs. 3 und 6
3 Auf Sportsoldaten und CISM-Soldaten, die als Zeitmilitär angestellt sind, sind die Absätze 1 und 2 Buchstabe b nicht anwendbar.
6 Für Militärdienste im Ausland, die nicht im Rahmen von Artikel 7 geleistet werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Die Militärdienstleistenden tragen zivile Kleidung.
b. Sie erhalten Sold und Erwerbsersatz.
c. Sie sind militärversichert.
d. Sie organisieren und finanzieren Verpflegung, Unterkunft und Transporte selber; vorbehalten bleibt die Unterstützung durch Dritte.
e. Sie besorgen und finanzieren die benötigte Ausrüstung selber; vorbehalten bleibt die Unterstützung durch Dritte.
f. Sie dürfen gemäss den vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen Privatfahrzeuge führen.
g. Sie regeln in einer Vereinbarung mit dem Kommando Ausbildung die Einzelheiten für Militärdienste nach diesem Absatz.
h. Vorbehältlich der gesetzlichen Leistungen der Militärversicherung haftet der Bund für keine Schäden im Zusammenhang mit Militärdiensten nach diesem Absatz.
3. Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst9
Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
(Art. 13 ZDG)
Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG10 aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5‑mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.