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AS 2022 820

Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. November 20171 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 (MG)
und auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20193 (BZG),

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Bst. e sowie 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a–f

1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:

  • e. Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben.

2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:

  • a.–c. Betrifft nur den französischen Text

  • d. die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion feststehen;

  • e. bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt; und

  • f. das Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorliegt.

Art. 5 Abs. 3

3 Personen, die einen Friedensförderungsdienst geleistet haben, können Dienst nach den Grundsätzen von Absatz 1 leisten oder eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren.

Art. 6 Bst. a, d und e

Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:

  • a. angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;

  • d. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 300 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen;

  • e. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e:

    1. die eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Artikel 47,

    2. die nicht eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Buchstabe c.

Gliederungstitel nach Art. 6

3. Abschnitt:
Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht

Art. 6a Form

(Art. 6a MG)

Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht kann elektronisch, als Dienstbüchlein oder in anderer Form abgegeben werden.

Art. 7 Einleitungssatz

Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht enthält folgende Daten:

Art. 8 Aufbewahrung und Verlust

(Art. 6a MG)

1 Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in den Ausweis und die Bekanntgabe von Daten aus dem Ausweis sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.

2 Er ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.

3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen den Ausweis, sofern er nicht elektronisch abgegeben wurde, für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.

4 Der festgestellte Verlust des Ausweises ist zwecks Abgabe eines neuen Ausweises umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.

Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen

(Art. 6a MG)

1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu signieren.

2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.

3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Ausweis und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Ausweises vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.

Art. 11 Abs. 2 und 2bis

2 Stellungspflichtige werden jährlich bis spätestens im Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, aufgeboten.

2bis Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen können bis zum vollendeten 24. Altersjahr mehrfach eingeladen werden.

Art. 16 Sachüberschrift

Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 34 Abs. 1, 85 BZG)

Art. 18 Abs. 1 Bst. d

1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:

  • d. wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Cyber- Lehrgang bestanden hat.

Art. 19 Abs. 3

3 Die Militärdienstpflicht für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 MG aus der Armee entlassen werden, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres nach der Entlassung.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Ziff. 1

1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Offiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:

  • b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1. Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; ausgenommen davon sind Hauptleute und Stabsoffiziere.

Art. 22 Abs. 1 und 3 Bst. c Ziff. 3

1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.

3 Wer ein Gesuch einreicht, muss:

  • c. folgende Unterlagen beilegen:

    1. das Dienstbüchlein, sofern ein solches abgegeben wurde,

Art. 25 Hauptberuflichkeit

(Art. 18 MG)

1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht.

2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon sind:

  • a. die Polizeirekrutenschule;

  • b. die Ausbildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Justizvollzug;

  • c. der Lehrgang für Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit.

Art. 28 Abs. 2 Bst. d

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Sachüberschrift und Bst. b

Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)

Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:

  • b. Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden und mindestens über eine eidgenössische Berufsprüfung als Polizist oder Polizistin verfügen;

Art. 30 Sachüberschrift

Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)

Art. 31 Sachüberschrift

Flugsicherungsdienste

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)

Art. 32 Sachüberschrift

Zuständigkeit und Kriterien

(Art. 21–23 MG; Art. 34 Abs. 2 BZG)

Art. 34 Bst. a und b

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a, b Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 Bst. a

1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:

  • a. bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen;

  • b. fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher bei:

    • 4. und 5. Aufgehoben

2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:

  • a. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 39 Abs. 1 Bst. a und 1bis

1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:

  • a. ein durch den vorgesetzten Kommandanten oder die vorgesetzte Kommandantin angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit für die Ausübung der derzeitigen Funktion bestätigt; oder

1bis Der Bewährungsdienst dauert höchstens 26 Tage und ist bis zum Ende des Folgejahres nach der Anordnung in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren. Der Bewährungsdienst ist gegenüber der betroffenen Person und dem Kommandanten oder der Kommandantin der anderen Formation ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Bis zum Bestehen eines angeordneten Bewährungsdienstes kann in der Einteilungsformation kein Dienst geleistet werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 45a Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen

(Art. 26 MG)

1 Das Aufgebot zu Amtsterminen erlässt:

  • a. das Kdo Ausb für persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;

  • b. der militärärztliche Dienst für medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.

2 Die Amtstermine sind nicht besoldet und werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, Bst. b Ziff. 2 und 5, Bst. c Ziff. 2 sowie Bst. d Ziff. 3 und 4–6

1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:

  • a. Angehörige der Mannschaft als:

    1. Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 280 Tage,

    2. Soldaten und Gefreite Durchdienende: 300 Tage;

  • b. Unteroffiziere als:

    1. Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage,

    2. Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage,

  • c. höhere Unteroffiziere als:

    1. Feldweibel als Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage,

  • d. Subalternoffiziere:

    1. als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage,

    2. als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 576 Tage,

    3. als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 658 Tage,

    4. als Veterinärarzt, Veterinärärztin oder Lebensmittelinspektor, Lebensmittelinspektorin: 536 Tage, ohne veterinärärztliche Regellaufbahn: 656 Tage.

Art. 51

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 53a Friedensförderungsdienst

1 Personen, die ohne vorgängige militärische Einteilung einen Friedensförderungsdienst geleistet haben und deren anschliessendes Gesuch auf Absolvierung einer Milizlaufbahn nach Anhang 2 im Rahmen einer Zuteilung oder Zuweisung zur Armee bewilligt wurde, wird eine Rekrutenschule von 124 Diensttagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und der Grad Soldat zuerkannt.

2 Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst leisten, wird pro Kalenderjahr, in dem sie wegen Friedensförderungsdienst keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:

  • a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen;

  • b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen.

Art. 55 Abs. 2 Bst. d und e

2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbeson­dere:

  • d. wenn zur Absolvierung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten der notwendige Vorschlag in einem Wiederholungskurs erteilt werden muss;

  • e. für die Ausbildung im Bereich Friedensförderung.

Art. 56 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 58 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 Bst. c

1 Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste:

  • c. Angehörige der Armeeseelsorge sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee: einen Wiederholungskurs von mindestens 10 Tagen;

Art. 60 Dienst ausserhalb der Formationen

(Art. 54 MG)

Angehörige der Armee können im nachstehenden Umfang ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste aufgeboten werden:

  • a. Eignungsabklärung zur Einteilung in der Armeeseelsorge, im Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee und im Sozialdienst der Armee: 1 Tag;

  • b. Eignungsabklärung zur Einteilung als Armeetaucher und Armeetaucherin: höchstens 4 Tage;

  • c. Vorauswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 6 Tage;

  • d. Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 19 Tage;

  • e. Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20224 zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut: 1 Tag;

  • f. Umschulungskurs für Medizinalpersonen: 26 Tage;

  • g. praktischer Teil des Drohnenumschulungskurses: 26 Tage;

  • h. Einführungs-, Fachdienst- und Grundkurs: höchstens 19 Tage.

Art. 62 Abs. 2

2 Freiwillige Ausbildungsdienste werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.

Art. 66 Abs. 1 Bst. a

1 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:

  • a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und des Oberauditorats;

Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 80 Abs. 3

3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von höchstens 40 Tagen zu bestehen.

Art. 84 Abs. 4

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 94 Sachüberschrift und Abs. 1bis

Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung

(Art. 3 Abs. 3, 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG)

1bis Frauen können auf entsprechendes Gesuch hin vor dem Erreichen der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG, nach der Absolvierung von mindestens drei Friedensförderungsdiensten mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Monaten, aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

Art. 102 Abs. 1 Bst. d

1 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für:

  • d. die Ausstellung und die Abgabe des Dienstbüchleins an die militärdienstpflichtigen Personen vor der Rekrutierung, sofern ein solches abgegeben wird;

Art. 105 Bst. a und b

Das Kdo Ausb ist zuständig für:

  • a. die Erstellung des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht;

  • b. die Ausstellung und die Abgabe des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht an die dienstleistenden Personen, sofern dafür nicht die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen zuständig sind;

Art. 109 Abs. 2 Bst. c

2 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem 1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für:

  • c. Veterinärärzte, Veterinärärztinnen und Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelinspektorinnen: 536 Tage.

II

1 Die Anhänge 1–4 und 6 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 7 geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 46)

Ausbildungsdienste

Grundausbildungsdienste

Fortbildungsdienste der Truppe

Grundausbildung

Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere
(Kaderausbildungsdienste)

Ausbildungsdienste der Formationen

Besondere Dienste für Kader

  • – Rekruten­schule1

  • (inkl. Fachkurse für Spezialisten/

    -innen nach Art. 50 MG)

Kaderausbildung

  • – Höherer Unteroffizierslehrgang1

  • – Küchenchefunteroffiziersschule1

  • – Offiziersschule1

  • – Unteroffiziersschule1

Wiederholungskurse

  • – Kadervorkurs2

  • – Wiederholungskurse2

  • (für höhere Unteroffiziere und Offiziere

    in Stäben Grosser Verbände oder

    Truppenkörper gelten als Wiederholungskurse: Stabskurse2, Stabsrahmenübungen3, Stabsübungen3, Volltruppenübungen3

    und Trainingskurse der Luftwaffe2)

  • – Fachkurs2

  • – Kommandoübergabe4

  • – Grundkurs des

    Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophenmedizin2

  • – Rapport4

  • – Schiedsrichterdienst3

  • – Trainingskurs2

  • – Truppenbesuch4

  • – Übungsleitung3

Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten

  • – Entlassungsarbeiten2

  • – Erkundung2

  • – Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten4

Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule

  • – Kadervorkurs2

  • – Praktischer Dienst1

Dienst ausserhalb der Formation

  • – Vorauswahl- und Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement2

  • – Drohnenumschulungskurs

  • (Praktischer Teil)2

  • – Einführungs-, Fachdienst-, Umschulungs- oder Grundkurs2

  • – Eignungsabklärung für die Armeeseelsorge, den Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee und den Sozialdienst der Armee4

  • – Eignungsabklärung Armeetaucher/in4

  • – Untersuchung zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut4

  • – Umschulungskurs Medizinalpersonen (Militär- und Katastrophenmedizin)2

Weitere Ausbildungsdienste für höheren Grad, neue Funktion oder Umschulung

  • – Drohnenumschulungskurs (Theorie)2

  • – Führungslehrgang1

  • – Generalstabslehrgang1

  • – Militärarzt/-ärztin Offiziersschule1

  • – Kaderkurs Veterinär2

  • – Praktischer Dienst in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität oder im Ausbildungsdienst für Formationen2

  • – Spezialkurs Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in2

  • – Technischer Lehrgang1

  • – Operativer Lehrgang der Armee2

Legende:

  1. Schulen

  2. Kurse

  3. Übungen

  4. Rapporte

Durchdienende

  • – Restliche Diensttage ohne Unterbrechung2

(Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 3 sowie 115 Abs. 1)

Dauer der Rekrutenschulen sowie maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste in Tagen

Grundausbildungs- und Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Grundausbildung

Kaderausbildungsdienste

Rekrutierung

Eignungsab­klärung

Rekrutenschule
(inkl. Fach­kurse für Spezialist/innen nach Art. 50 MG)

Unteroffiziersschule

Küchenchefunter­offiziersschule

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule

1.0

Rekr

Sdt

Alle Funktionen, sofern keine Ausnahme

3

124/159

Folgende Funktionen leisten eine Rekrutenschule von 159 Tagen am Ausbildungszentrum Spezialkräfte:

Spezialkräfte Sicherungssoldat, Spezialkräfte Führungsstaffelsoldat, Spezialkräfte Nachschubsoldat, Spezialkräfte Übermittlungssoldat, Spezialkräfte Minenwerfersoldat;

und am Ausbildungszentrum Spezialkräfte die Logis­tikfunktionen Büroordonnanz, Truppenbuchhalter/in, Truppenkoch/-köchin, Truppenkoch/-köchin Durchdiener, Betriebssoldat/in

Gebirgsspezialist/in

3

2

124

Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in

3

2

159

Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in

Spitalssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in

3

82/124

Anwärter/innen leisten eine Grundausbildung von 82 Tagen. Bestehen sie die Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, werden sie für den Rest der Dauer der Grundausbildung von 124 Tagen aufgeboten.

Soldat Veterinärarzt/-ärztin Anwärter/in

82/124

1.1

Sdt

Gfr

Alle Funktionen

Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

2.0

Sdt

Gfr

Wm

Gruppenführer/in

Gruppenführer/in Gebirgsspezialist/in

27

12–131*

Gruppenführer/in Grenadier/in

Gruppenführer/in Fallschirmaufklärer/in

Gruppenführer/in Spezialkräfte-Funktionen

40

47–124*

Küchenchef/in

40

33–131*

2.1

Wm

Obwm

Zugführer/in Stellvertreter/in

Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Technischer Lehrgang

Höherer Unteroffiziers­lehrgang

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule

Technischer Lehrgang Logistik

Führungslehrgang Truppenkörper

Praktischer Dienst in Ausbildungsdiensten der Formationen

Technischer Lehrgang Grosser Verband

Führungslehrgang Grosser Verband

3.0

Wm

Obwm

Fw

5–26*

0–131*

3.1

Wm

Obwm

Fw

Four

Fourier/in

52

0–131*

3.2

Hptfw

Einheitsfeldweibel

3.3

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

26

26

3.4

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

Stabsadj

33

12

3.5

Stabsadj

Hptadj

0–21*

12–38*

3.6

Hptadj

Chefadj

0–38*

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Offiziersschule

Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen

Militärarzt/-ärztin Offiziersschule

Kaderkurs Veterinär

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule oder in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität

Führungslehrgang Einheit

Technischer Lehrgang

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule

Führungslehrgang Truppenkörper

Technischer Lehrgang

Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen

Führungslehrgang Grosser Verband

4.0

Uof

Höh Uof

Lt

Zugführer/in

103

131

Zugführer/in Grenadier/in

Zugführer/in Fallschirmaufklärer/in

Zugführer/in Spezialkräfte-Funktionen

75

26–73**

124

Uof

Hptfw

Quartiermeister/in

103

131

Four

Quartiermeister/in

103

0–131*

Sdt

Militärarzt/-ärztin

Apotheker/in

54

82

Soldaten mit abgeschlossener RS, die Humanmedizin studieren, leisten eine Mil Az UOS von 40 Tagen

Zahnarzt/-ärztin

54

164

Veterinärarzt/-ärztin

54

96

96

4.1

Uof

Höh Uof

Lt

Oblt

Subalternoffizier in Stäben der Truppenkörper, Grossen Verbände oder in besonderen Stäben

103

0-131

0-19

0-19

0-12

0-19

4.2

Lt

Oblt

Alle Funktionen

Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

5.0

Lt

Oblt

Hptm

Einheitskommandant/in

26

5–26*

132

Bordoperateur/in

Pilot/in

26

12

Drohnenpilot/in

Drohnenoperateur/in

26

19

12

Führungsgehilfe/-gehilfin Einheit/Detachement

0-26

0-12

0-31

0-19

Führungsgehilfe/
-gehilfin Truppenkörper

12–33*

0–19*

0–16*

Führungsgehilfe/
-gehilfin Grosser Verband

0–21

19–38*

Bataillonsarzt/-ärztin

Abteilungsarzt/-ärztin

Chef/in Medizin

12–33*

5

12

Apotheker/in

Veterinärarzt/-ärztin

Sprachspezialist/in

Detachementschef/in
Lebensmittelinspektorat

12

12

Chef/in Dienste Militärmusik

12

12

26

Armeeseelsorger/in

Sozialberater/in

Spezialist/in Psychologisch-Pädagogischer Dienst der Armee

0–40

5.1

Oblt

Hptm

Quartiermeister/in

12

12

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Bemerkung

Führungslehrgang Truppenkörper

Technischer Lehrgang

Praktischer Dienst in Ausbildungsdienst der Formationen

Technischer Lehrgang Truppenkörper

Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen

Technischer Lehrgang Grosser Verband

Führungslehrgang Grosser Verband

5.2

Hptm

Hptm/

Maj auf einer OTF-Hptm-Stelle

Mit Übernahme einer zweiten Einheit als Kommandant/in

0–26*

nach dem 3. WK als Einh Kdt, mit Einverständnis des/der Betroffenen und des Arbeitgebers

5.3

Bei gleichbleibender Funktion in einer Stabs- oder Logistikkompanie (ohne die Logistikbataillone), einer Feuerleit- oder Logistikbatterie (ohne die Logistikbataillone)

5.4

Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben

der Truppenkörper

12–33*

0–19*

12–16*

5.5

Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben

der Grossen Verbände

0–21*

19–38*

5.6

Als Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben

12–33*

0–19*

12–16*

6.0

Hptm

Maj

Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper (Kommandant/in Stellvertreter/in, Chef/in Einsatz S3)

33

12–19*

16

ab Funktion Einheitskommandant/in

Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper

0–33*

0–19*

0–16*

0–19*

0–19*

0–38*

Führungsgehilfe/-gehilfin

Grosser Verband

0–19*

0–38*

Truppenpsychologische/r Berater/in

12-40

Staffelkommandant/in

33

26

ab Funktion Pilot/in

Chef/in Medizin

Detachementschef/in

Lebensmittel­inspektorat

Chef/in Veterinär/in Armeetiere

Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.

Chef/in Veterinärdienst

12

5

19

6.1

Maj

Oberstlt

Truppenkörperkommandant/in

5–19*

16

Geschwaderkommandant/in

12

Führungsgehilfe/-gehilfin

Grosser Verband

0–19*

0–38*

Führungsgehilfe/-gehilfin

Truppenkörper

0-12

0–38*

Arzt/Ärztin Grosser Verband

Chef/in Pharmazie

5

31

Chef/in Veterinärdienst Truppenkörper

Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kader­ausbildungsdienste zu leisten.

6.2

Oberst­­­lt

Oberst

Kommandant/in Stellvertreter/in Grosser Verband

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

0–19*

0–38*

Kommandant/-in Truppenkörper

Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper

0–31*

0–19*

0–16*

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Kaderausbildungsdienste

Zusätzliche Kaderausbildungsdienste

Eignungsprüfung und Einführungskurs

Generalstabslehrgang I und II

Generalstabslehrgang III/1 und III/2

Generalstabslehrgang IV und V

7.0

Hptm / Maj

Maj i Gst

5

52

7.1

Maj i Gst

Oberstlt i Gst

24

7.2

Oberstlt i Gst/Oberst i Gst

Oberstlt i Gst/Oberst i Gst

19–38*

  • Legende:

  • * Funktionsabhängige Dauer des Kaderausbildungsdienstes

  • ** Grenadier- und Fallschirmaufkläreranwärter/innen, die den Vorschlag im Fortbildungsdienst der Truppe erhalten haben, absolvieren einen Vorkurs der Grenadier- und Fallschirmaufklärerunteroffiziersschule

  • Adj Uof Adjutantunteroffizier

  • Chefadj Chefadjutant

  • Four Fourier

  • Fw Feldweibel

  • Gfr Gefreiter

  • Höh Uof Höherer Unteroffizier

  • Hptadj Hauptadjutant

  • Hptfw Hauptfeldweibel

  • Hptm Hauptmann

  • i Gst im Generalstab

  • Lt Leutnant

  • Maj Major

  • Oberstlt Oberstleutnant

  • Oblt Oberleutnant

  • Obwm Oberwachtmeister

  • Rekr Rekrut

  • Sdt Soldat

  • Stabsadj Stabsadjutant

  • Uof Unteroffizier

  • Wm Wachtmeister

(Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1)

Zeitliche Voraussetzungen für den Vorschlag und die Beförderung sowie Zuständigkeiten bei Beförderungen

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Vorschlagserteilung1

Beförderung

Bemerkungen

Gelegenheit

Erforderliche Dienstleistungen im zuletzt erworbenen Grad; der Vorschlag kann frühestens am Ende dieser Dienstleistungen erteilt werden

Bis vollendetes Altersjahr

Mindestalter

Zeitpunkt

durch

Wiederholungskurs (WK)

Grundausbildungsdienst

Friedensförderungsdienst

Kaderausbildungsdienst

1.0

Rekr

Sdt

alle Funktionen

18

Rekrutenschule

Einh Kdt GAD

1.1

Sdt

Gfr

alle Funktionen

X

1 WK

Kein

Kein

WK* oder im ADF DD

Einh Kdt

Beförderung frühestens:

  • – nach dem 1. WK

  • – ab 20 Tagen ADF DD

2.0

Sdt

Gfr

Wm

Gruppenführer/in Küchenchef/in

X

X

X

28

Kein

Unteroffizierschule*

Kdt KAD

FFD: keine Altersober-grenze

2.1

Wm

Obwm

Zugführer/in Stellvertreter/in

X

2 WK

29

Kein

WK* oder im ADF DD

Einh Kdt

Beförderung frühestens:

  • – nach dem 2. WK

  • – ab 50 Tagen ADF DD

3.0

Wm

Obwm

Fw

X

X

2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK

31

Kein

Technischer Lehrgang*

Kdt KAD

3.1

Wm

Obwm

Fw

Four

Fourier/in

X

X

2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK

30

Kein

Höherer Unteroffiziers-lehrgang*

3.2

Hptfw

Einheitsfeld­weibel/in

X

X

2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK

30

Kein

3.3

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

X

X

1 WK

FFD: frühestens nach
1 FFD + 1 WK

32

Kein

Technischer Lehrgang*

FFD: keine Altersober-grenze

3.4

Fw

Four

Hptfw

Adj Uof

Stabsadj

X

X

2 WK

FFD: frühestens nach
2 FFD + 2 WK

36

25

Praktischer Dienst im ADF**

CdA

FFD: keine Altersober-grenze

3.5

Stabsadj

Hptadj

X

4 WK

44

32

Führungslehrgang Grosser Verband**

3.6

Hptadj

Chefadj

X

4 WK

50

38

**

4.0

Uof und höh Uof

Lt

alle Funktionen

X

X

2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK

Kein

Offiziersschule oder Spezialkurs Grenadier und Fallschirmaufklärer*

4.1

Lt

Oblt

alle Funktionen

X

X

3 WK

Kein

WK** oder

im ADF DD

Chef/in VBS

Beförderung frühestens:

  • – nach 3. WK

  • – ab 70 Tagen ADF DD oder

  • – ab 70 Tagen FFD (inkl. EBA)

Beförderung
ohne Vorschlag:

  • – nach 6. WK

  • – 140 Tagen ADF DD oder

  • – nach 2 FFD

Quartiermeister/in

X

1 WK

Kein

WK**

5.0

Lt

Oblt

Hptm

Bataillons- und Abteilungsarzt/-ärztin

X

1 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt

Kein

Praktischer Dienst im ADF**

Chef/in VBS

Einheitskommandant/in

X

3 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt

FFD: frühestens nach
1 FFD + 2 WK oder
2 FFD

Kein

Praktischer Dienst in Rekrutenschule**

Sprachspezialist/in

X

Kein

Praktischer Dienst im ADF**

Führungsgehilfe/
-gehilfin Einheit/Detachement,

Truppenkörper oder Grosser Verband

X

X

Kein

FFD: 25

Praktischer Dienst im ADF**

5.1

Oblt

Hptm

Quartiermeister/in

X

2 WK

Kein

WK**

Chef/in VBS

6.0

Hptm

Maj

Quartiermeister/in

X

30

Führungslehrgang Grosser Verband**

Chef/in VBS

Voraussetzung: mindestens acht Jahre als Offizier

Führungsgehilfe/
-gehilfin

Truppenkörper

X

3 WK

30

**

X

3 WK

Kein

Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang**

ab Funktion Einheits­kommandant/in

Führungsgehilfe/
-gehilfin Grosser Verband

X

X

FFD: frühestens nach

2 FFD + 2 WK

30

FFD: 32

Führungslehrgang Grosser Verband**

FFD: Praktischer Dienst im ADF**

Voraussetzung: mindestens drei WK als Einheitskommandant/in oder Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper oder Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband und mindestens acht Jahre als Offizier

6.1

Maj

Oberstlt

Kommandant/in
Truppenkörper

X

ab Funktion Einheitskommandant/in: min­destens 2 WK als Truppenkörper Kommandant/in Stellvertreter/in oder S3, Generalstabsoffiziere/
-offizierinnen ausgenommen

38

Praktischer Dienst im ADF**

Chef/in VBS

Führungsgehilfe/
-gehilfin Truppenkörper

X

38

Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang**

Führungsgehilfe/
-gehilfin Grosser Verband

X

X

FFD: frühestens nach
4 FFD + 4 WK

38

Führungslehrgang Grosser Verband**

6.2

Oberstlt

Oberst

Kommandant/in Stellvertreter/in Grosser Verband

X

42

Führungslehrgang Grosser Verband**

Chef/in VBS

Nur als ehemalige/r Truppenkörper Kommandant/in möglich

Führungsgehilfe/
-gehilfin Grosser Verband

X

X

FFD: frühestens nach
5 FFD + 5 WK

42

Führungslehrgang Grosser Verband**

Kommandant/in Truppenkörper

Führungsgehilfe/

-gehilfin Truppenkörper

X

38

Technischer Lehrgang, Führungslehrgang Truppenkörper oder Praktischer Dienst im ADF**

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Vorschlagserteilung1

Beförderung

Bemerkungen

Gelegenheit

Erforderliche Dienstleistungen im zuletzt erworbenen Grad; der Vorschlag kann frühestens am Ende dieser Dienstleistungen erteilt werden

Bis vollendetes Altersjahr

Mindestalter

Zeitpunkt

durch

Wiederholungskurs (WK)

Grundausbildungs-dienst

Kaderausbildungs-dienst

7.0

Hptm / Maj

Maj i Gst

X

30

Generalstabslehrgang II*

Chef/in VBS

Mindestens drei WK als Einheitskommandant/in oder gleichwertige Führungserfahrung und acht Jahre als Offizier

7.1

Maj i Gst

Oberstlt i Gst

X

37

Generalstabslehrgang III/2**

7.2

Oberstlt i Gst

Oberst i Gst

X

42

Generalstabslehrgang IV** und V**

Höhere Stabsoffiziere

(Brigadier, Divisionär, Korpskommandant)

Genehmigung durch Chef/Chefin VBS

Ernennung durch Bundesrat

Legende:

  • 1 Die Bedingungen für die Vorschlagserteilung gelten nicht für das Militärische Personal

  • * Beförderung während des Ausbildungsdienstes, administrativ auf den ersten Tag nach bestandenem Ausbildungsdienst

  • ** Beförderung durch Quartalsbeförderung per 01.01./01.04./01.07./01.10. mit Einteilung in die Funktion

  • ADF Ausbildungsdienste der Formationen

  • ADF DD Ausbildungsdienste der Formationen für Durchdienende (restliche Diensttage ohne Unterbruch)

  • Adj Uof Adjutantunteroffizier

  • CdA Chef/in der Armee

  • Chefadj Chefadjutant

  • DD Durchdienende

  • Einh Kdt Einheitskommandant/in, unter dem/der die Angehörigen der Armee Dienst leisten

  • Einh Kdt GAD Einheitskommandant/in Grundausbildung

  • Four Fourier

  • Fw Feldweibel

  • Gfr Gefreiter

  • Höh Uof Höherer Unteroffizier

  • Hptadj Hauptadjutant

  • Hptfw Hauptfeldweibel

  • Hptm Hauptmann

  • i Gst im Generalstab

  • Kdt KAD Kommandant/in Kaderausbildungsdienst

  • Lt Leutnant

  • Maj Major

  • Oberstlt Oberstleutnant

  • Oblt Oberleutnant

  • Obwm Oberwachtmeister

  • Rekr Rekrut

  • Sdt Soldat

  • Stabsadj Stabsadjutant

  • Uof Unteroffizier

  • Wm Wachtmeister

  • WK Wiederholungskurse

(Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3)

Abweichende Bestimmungen zur Kaderausbildung und zur Beförderung

1. Berufsoffiziere/-offizierinnen (BO), ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes*

Angehender Grad

Funktion

in Einsatzgruppe (E)

Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn

zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Selektion 1
(Eignungsabklärung)

Selektion 2
(Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang)

Grundausbildungslehrgang Militärakademie

Selektion 3

WAL 1 BO

Mindestens vollendetes Altersjahr

Bemerkungen

Oblt

E1

4.1

1–2

2

X

Hptm

5.0

1–2

2

X

Maj

6.0

1–2

2

X

Maj i Gst

7.0

1–2

2

X

Hptm

E2

5.0

Muss mindestens vier Jahre (Absolventen/Absolventinnen Diplomlehrgang und Bachelorlehrgang) bzw. fünf Jahre (Absolventen/Absolventinnen Militärschule) erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein.

Maj

6.0

Maj i Gst

7.0

Oberstlt

Kommandant/in Truppenkörper

E2/

E3

6.1

X

X

38

Bei E2 ohne Selektion 3 und WAL 1 BO

Bei E3 mit Selektion 3 und WAL 1 BO

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

40

Oberstlt i Gst

Kommandant/in Truppenkörper

7.1

X

X

37

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

38

Angehender Grad

Funktion

in Einsatzgruppe (E)

Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn

zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

WAL 2 BO

Selektion 4

WAL 3 BO

Mindestens vollendetes Altersjahr

Bemerkungen

Oberstlt

Kommandant/in Truppenkörper

E3+

6.1

X

38

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

40

Oberstlt i Gst

Kommandant/in Truppenkörper

7.1

X

37

Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband

38

Oberst

E3+

6.2

X

42

Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee.

Oberst i Gst

7.2

X

Oberst

E4

6.2

X

42

Oberst i Gst

7.2

X

Oberst

E5

6.2

X

47

Oberst i Gst

7.2

X

Brigadier

X

X

WAL 3 BO kann auch nach der Funk­tionsübernahme und Beförderung absolviert werden.

Divisionär

Korpskommandant

Legende:

  • * Für Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten die Bestimmungen gemäss der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022 (MFV; SR 512.271) und der Verordnung des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD; SR 512.271.1).

2. Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen (BU)

Angehender Grad

in Einsatzgruppe (E)

Kaderausbildungsdienste und
berufliche Ausbildungslehrgänge

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn

Selektion 1
(Eignungsabklärung)

Selektion 2
(Zulassungsprüfung zum GAL BUSA)

GAL BUSA

Selektion 3

WAL 1 BU

Selektion 4

WAL 2 BU

WAL 3 BU

Mindestens vollen­detes Altersjahr

Bemerkungen

Adj Uof

E1

1–2

2

X

Angehende Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen werden nach dem erfolgreichen Abschliessen des Grundausbildungslehrgangs zum Adjutantunteroffizier befördert.

Unabhängig vom Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee kann eine Beförderung nach Anhang 2 zum Adjutantunteroffizier oder zum Stabsadjutant erfolgen.

Stabsadj

3.4*

1–2

2

X

28

Adj Uof

E2

26

Muss mindestens drei Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein.

Stabsadj

3.4*

28

Adj Uof

E2+

31

Muss mindestens fünf Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E2 gewesen sein.

Stabsadj

3.4*

33

Stabsadj

E3

X

X

35

Hptadj

3.5*

X

X

35

Hptadj

E4

X

X

42

Chefadj

3.6*

X

X

42

Chefadj

E5

X

48

Der WAL 3 BU kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden.

3. Fachberufsmilitärs

3.1 Armeeaufklärungsdetachement 10 (AAD 10)

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Grundkurs AAD 10

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule

Führungslehrgang Einheit

Ausbildung zum Fachexperten/zur Fachexpertin AAD 10

Ausbildung zum Zugführer/zur Zugführerin oder zum Leiter/zur Leiterin Fachbereich AAD 10

Offizierslehrgang AAD 10

Fachdienstkurs für den angehenden Grad

Bemerkungen

Bemerkungen

2.0

Wm

X

anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

3.0

Fw

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

Mindestens drei Jahre als Angehöriger des AAD 10

3.2

Hptfw

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen

3.2

Adj Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage)

Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im AAD 10

3.3

Stabsadj

26

X

anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (12 Tage)

Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Adj Uof im AAD 10

4.0

Lt

X

anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im AAD 10

4.1

Oblt

Mindestens zwei Jahre im Grad Lt

5.0

Hptm

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10

5.1

Hptm (angehender BO)

33

26

5-26

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10

6.0

Maj

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbil-dungsdienst für Formationen

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10

3.2 Militärpolizei Spezialdetachement (MP Spez Det)

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Grundkurs MP Spez Det

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule

Kurs 2 für Interventions­einheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts

Offizierslehrgang MP
Spez Det

Kurs 3 für Interventions­einheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts

Kadervorkurs und Praktischer Dienst im Einsatzbereich

Bemerkungen

Bemerkungen

3.0

Fw

X

anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage)

3.2

Hptfw

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen

3.3

Adj Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage)

Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im MP Spez Det

4.0

Lt

X

anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im MP Spez Det

4.1

Oblt

Mindestens zwei Jahre im Grad Lt

5.0

Hptm

X

X

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det

6.0

Maj

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Formationen

Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det

3.3 Kommando Militärpolizei

Kaderausbildungslaufbahn

Aktueller Grad

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Grundkurs Kommando
Militärpolizei oder Polizist/in mit Fachausweis

Interne Militärpolizeiausbildung

Führungslehrgang Truppen-körper oder Grosser Verband

Kadervorkurs und
Praktischer Dienst
im Einsatzbereich

Bemerkungen

Bemerkungen

2.0

Sdt

Wm

X

anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

2.1

Wm

Obwm

Mindestens zwei Jahre als Wm

3.0

Obwm

Fw
Mp
Sich Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

Mindestens zwei Jahre als Obwm

3.1

Sdt

Wm

Obwm

Fw
MP Uof

X

anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)

3.2

Fw

Hptfw

X

Der Grad Hptfw kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen höheren Unteroffizierslehrgang mit Praktischen Dienst erreicht werden.

Absolvierung des höheren Unteroffizierslehrganges ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich.

3.3

Fw

Hptfw

Adj Uof

X

X

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in
Rekrutenschule (131 Tage)

Mindestens zwei Jahre als Fw

oder Hptfw

3.4

Adj Uof

Stabs-adj

X

X

anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (12 Tage)

Mindestens zwei Jahre als Adj Uof

4.0

Wm

Obwm

Hptfw

Adj Uof

Lt

X

Der Grad Lt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch eine Offiziersschule mit Praktischen Dienst erreicht werden.

Absolvierung der Offiziersschule ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich.

4.1

Lt

Oblt

Mindestens zwei Jahre als Lt

5.0

Oblt

Hptm

X

X

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Der Grad Hptm kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden.

Mindestens zwei Jahre als Oblt

6.0

Hptm

Maj

X

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe

Der Grad Maj kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden.

Mindestens zwei Jahre als Hptm

6.1

Maj

Oberstlt

X

X

anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe

Der Grad Oberstlt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden.

Mindestens zwei Jahre als Maj

3.4 Kampfmittelbeseitigung- und Minenräumungsdetachement

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Ausgangsgrad

Berufliches Assessment KAMIR (3)

Grundausbildung KAMIBES «Profi» (329)

Lehrgang IEDD (55X, 56X, 58X) oder CMD (53X, 54X, 57X) gemäss Konzept Ausbildung KAMIR

Bemerkungen

Bemerkungen

2.0

Wm

Sdt

Gfr

Wm

X

X

Absolvieren milizmässig nur die UOS (27 Tage); leisten keinen Praktischen Dienst als Gruppenführer/in.
Angehörige der Armee, die als Sdt/Gfr/Obgfr eine Anstellung als Fachberufsmilitär haben, werden bis zur Beförderung/Ersteinteilung (Absolvierung UOS von 27 Tagen) als Betr Sdt im Betr Det LVb G/Rttg/ABC eingeteilt.

Beförderung zum Wm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.2

Hptfw

Wm

Obwm

Fw

Hptfw

X

X

Anstelle des Praktischen Dienstes (131 Tage) als Einheitsfeldweibel absolvieren die Angehörigen der Armee die berufliche Grundausbildung KAMIBES.

Angehörige der Armee im Grad Hptfw ohne berufliche Grundausbildung KAMIBES werden ad interim eingeteilt.

Beförderung zum Hptfw ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.3

Adj Uof

Hptfw

Four

Adj Uof

X

X

X

Anstelle des Technischen Lehrgangs (26 Tage) und des Praktischen Dienstes (26 Tage) absolvieren die Angehörigen der Armee den Lehrgang IEDD bzw. CMD.
Bei Angehörigen der Armee mit Grad Adj Uof, Hptfw oder Four ohne den Lehrgang IEDD bzw. CMD erfolgt die Einteilung ad interim.
Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR.

Für die Beförderung zum Adj Uof mindestens vier Jahre im Grad eines Hptfw. Beförderung zum Adj Uof ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.4

Stabsadj

Adj Uof

Stabsadj

X

X

X

Anstelle des Führungslehrgangs Truppenkörper und des Praktischen Dienstes absolvieren die Angehörigen der Armee den Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR.

Für die Beförderung zum Stabsadj mindestens vier
Jahre im Grad eines Adj Uof. Beförderung zum Stabsadj ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

4.0

Subalternoffizier mit Funktion Detachementschef/in ad interim

Wm
Subalternoffizier

X

X

Kein Praktischer Dienst als Zugführer/in. Die Angehörigen der Armee absolvieren das berufliche Assessment KAMIR (3 Tage) und die Grundausbildung KAMIBES «Profi». Einstieg ad interim als Subalternoffizier aus allen Truppengattungen.

Absolvierung der G/Rttg/ABC Offiziersschule 74 ohne Alterslimite möglich. Vorschlag erfolgt beruflich. Beförderung Lt zu Oblt frühestens nach 3 Funktionsjahren (beruflich).

5.0

Hptm

Subalternoffizier

Hptm

X

X

X

Ausbildung zum Einheitskommandanten/zur Einheitskommandantin: Führungslehrgang Einheit (26 Tage), Praktischer Dienst (132 Tage), kein Technischer Lehrgang notwendig.

Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR.

Weiterausbildung und Beförderung zum Hptm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

6.0

Maj

Hptm

Maj

X

X

X

Ehemalige Detachementschefs/-chefinnen (Hptm) oder ehemalige Einheitskommandanten/-kommandantinnen absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper AGA (12 Tage). Es wird kein Praktischer Dienst absolviert. Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR.

Weiterausbildung und Beförderung zum Major ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

6.1

Oberstlt

Maj

Oberstlt

X

X

X

Ehemalige Experten/Expertinnen BACI, Experten/Expertinnen HMA, Einsatzoffiziere/-offizierinnen oder Chefs/Cheffinnen Umsetzung bzw. ehemalige Bataillonskommandanten/-kommandantinnen, Bataillonskommandanten/-kommandantinnen Stellvertreter/innen oder Chefs/Cheffinnen Einsatz.
Lehrgang IEDD oder CMD bzw. Teile davon gemäss beruflichem Ausbildungskonzept KAMIR.

Die Weiterausbildung und die Beförderung zum Oberstlt ist ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich.

3.5 Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)

Kaderausbildungslaufbahn

Angehender Grad

Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2

Beförderung in Abweichung zu Anhang 3

Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen

Fachdienstkurs oder Technischer Lehrgang für den angehenden Grad

Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule

Bemerkungen

Bemerkungen

4.0

Lt

33

anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

5.0

Hptm

12–16

33

anstelle Technischer Lehrgang (5–26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)

Legende:

  • X Berufliche Ausbildungslehrgänge im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ohne Anrechenbarkeit an die Ausbildungsdienstpflicht.

  • * Der Grad eines Berufsunteroffiziers/einer Berufsunteroffizierin darf in der Milizfunktion höchstens um einen Grad höher sein als sein/ihr Grad in der beruflichen Funktion.

  • Adj Uof Adjutantunteroffizier

  • BACI Battle Area Clearance

  • BEMS Berechtigung für den Einsatz von Munition mit Sprengwirkung

  • BO Berufsoffizier/in

  • BU Berufsunteroffizier/in

  • Chefadj Chefadjutant

  • CMD Conventional Munitions Disposal

  • EOD Explosive Ordnance Disposal

  • Four Fourier

  • Fw Feldweibel

  • GAL BUSA Grundausbildungslehrgang Berufsunteroffiziersschule der Armee

  • Gfr Gefreiter

  • HMA Humanitarian Mine Action

  • Hptadj Hauptadjutant

  • Hptfw Hauptfeldweibel

  • Hptm Hauptmann

  • IEDD Improvised Explosive Device Dispo­sal

  • i Gst im Generalstab

  • KAMIBES Kampfmittelbeseitigung

  • KAMIR Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung

  • Lt Leutnant

  • Maj Major

  • MP Militärpolizei

  • Oberstlt Oberstleutnant

  • Obgfr Obergefreiter

  • Oblt Oberleutnant

  • Obwm Oberwachtmeister

  • Rekr Rekrut

  • Sdt Soldat

  • Stabsadj Stabsadjutant

  • WAL Weiterausbildungslehrgang

  • Wm Wachtmeister

(Art. 81 Abs. 1)

Spezialisten und Spezialistinnen

Ziff. 2 und 4.25–4.28

Folgende Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:

  • 2. in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Luftwaffe, beim Militärischen Nachrichtendienst oder bei der Logistikbasis der Armee eine Funktion innehaben, die unabhängig von der Lage einsatzrelevante Aufgaben erfüllt;

  • 4. über besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:

  • 4.25 seelsorgliche Betreuung,

  • 4.26 Cybersicherheit, Cyberschutz, Cyberabwehr und Kryptologie,

  • 4.27 Polizeiwesen,

  • 4.28 Musik mit Schwerpunkt Musiktheorie;

(Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

Zuständigkeit für Verschiebungen

Art des Dienstes

Gesuchsteller/in

Empfänger/in des Gesuches

Entscheid

Rekrutierung

  • – Stellungspflichtige

Kreiskommandant/in

Kreiskommandant/in

Grundausbildungsdienste

  • – Rekruten

Kommando Ausbildung

Kommando Ausbildung

Kaderausbildungsdienste

  • – Soldaten, Gefreite

  • – Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister

  • – höhere Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind

  • – Subalternoffiziere, die nicht in Stäben und nicht ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind

Kreiskommandant/in

Kommando Ausbildung

  • – höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind

  • – Subalternoffiziere, die in Stäben und ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind

  • – Hauptleute und Stabsoffiziere

  • – Fachoffiziere sowie Spezialisten/Spezialis­tinnen

Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg

Kommando Ausbildung

  • – Offiziere im Generalstab (GLG I/GLG IV und GLG V)

Chef/in der Armee

Chef/in der Armee

  • – Offiziere im Generalstab (GLG II und GLG III)

Kommando Ausbildung

Kommando Ausbildung

Ausbildungsdienste der Formationen

und

Besondere Dienste
für Kader

  • – Soldaten, Gefreite

  • – Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister

  • – Höhere Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind

Kreiskommandant/in

Kreiskommandant/in oder Kommando Ausbildung

  • – Subalternoffiziere, die nicht ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind

Kommando Ausbildung

  • – Höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind

  • – Subalternoffiziere, die ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind

  • – Hauptleute und Stabsoffiziere

  • – Fachoffiziere/Fachoffizierinnen sowie Spezialisten/Spezialis­tinnen

Kommando Ausbildung
auf dem Dienstweg

Kommando Ausbildung

(Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit5

Anhang 1 Ziff. 4

4. Entscheid der Spezial UC

  • «Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich»:

Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist oder sich der Armee freiwillig als zugeteilte oder zugewiesene Person zur Verfügung stellen will und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat oder Betriebssoldatin in eine Formation Ausbildung und Support Betriebssoldat und Betriebssoldatin (Betriebsdetachement) eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körper­lichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen. Als Auflagen immer zu prüfen sind folgende Punkte: Sportaktivitäten und die Notwendigkeit zu Hause zu übernachten. Die betroffene Person erhält keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.

2. Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport6

Ingress

gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 30 Absatz 1
des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20117
und auf die Artikel 41 Absatz 3, 48a Absatz 3, 51 Absatz 4, 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958,

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 7 Absatz 2, 27c Buchstabe b sowie 29 Absatz 1 Buchstabe a wird «Trainingskurse» ersetzt durch «Trainingslager».

Art. 27b Abs. 3 und 6

3 Auf Sportsoldaten und CISM-Soldaten, die als Zeitmilitär angestellt sind, sind die Absätze 1 und 2 Buchstabe b nicht anwendbar.

6 Für Militärdienste im Ausland, die nicht im Rahmen von Artikel 7 geleistet werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

  • a. Die Militärdienstleistenden tragen zivile Kleidung.

  • b. Sie erhalten Sold und Erwerbsersatz.

  • c. Sie sind militärversichert.

  • d. Sie organisieren und finanzieren Verpflegung, Unterkunft und Transporte selber; vorbehalten bleibt die Unterstützung durch Dritte.

  • e. Sie besorgen und finanzieren die benötigte Ausrüstung selber; vorbehalten bleibt die Unterstützung durch Dritte.

  • f. Sie dürfen gemäss den vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen Privatfahrzeuge führen.

  • g. Sie regeln in einer Vereinbarung mit dem Kommando Ausbildung die Einzelheiten für Militärdienste nach diesem Absatz.

  • h. Vorbehältlich der gesetzlichen Leistungen der Militärversicherung haftet der Bund für keine Schäden im Zusammenhang mit Militärdiensten nach diesem Absatz.

3. Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst9

Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule

(Art. 13 ZDG)

Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG10 aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5‑mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.