Diese Verordnung regelt den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage.
Sie gilt für Betreiber, die sich zur Erzeugung von Elektrizität verpflichten, um im Winter 2022/2023 und im Frühling 2023 eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Elektrizitätsversorgung wie eine Verknappung oder kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle zu schaffen.