Lexipedia

AS 2022 842

Verordnung über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981

Art. 8c Vertretung der Geschlechter

1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 40 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 40 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.

Art. 8q Abs. 2

2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze.

Anhang 2 Ziff. 1.3

Die folgenden Einträge werden gestrichen:

Zuständiges Departement

Ausserparlamentarische Kommission

EFD

Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

WBF

Fachkommission für Zolltariffragen

Der Eintrag «Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens» wird wie folgt geändert:

Zuständiges Departement

Ausserparlamentarische Kommission

EDI

Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES

2. Verordnung vom 9. Dezember 20052 über die Kommission für Wirtschaftspolitik

Art. 2 Abs. 4

4 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863, das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20174 über Einfuhren von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19815 zugewiesen werden.

3. Verordnung vom 4. September 20136 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

Art. 42 Abs. 1

1 Fachgremium nach Artikel 19 BGCITES ist die Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES.

II

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

  • a. die Artikel 8c und 8q Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987 (RVOV; Ziff. 1), die Änderung des Eintrags «Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens» in Anhang 2 Ziffer 1.3 der RVOV (Ziff. 1) und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 20138 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (Ziff. 3): am 1. Januar 2023;

  • b. die übrigen Bestimmungen: am 1. Januar 2024.

9. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr