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AS 2022 868

AS 2022 868 (KBFHV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. April 20181 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  • a. Institutionen nach dem 2. Kapitel, die spätestens am 31. Dezember 2024 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;

  • b. Projekte mit Innovationscharakter nach dem 3. Kapitel, die spätestens am 31. Dezember 2024 beginnen;

  • c. Subventionserhöhungen nach dem 4. Kapitel, die spätestens auf den 31. Dezem­ber 2024 wirksam werden;

  • d. Projekte nach dem 5. Kapitel, bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts spätestens am 31. Dezember 2024 begonnen wird.

Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

Art. 40 Finanzhilfen nach dem 2. und 3. Kapitel

1 Bis zum 28. Februar 2023 können eingereicht werden:

  • a. Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2023 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;

  • b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2023 beginnen.

2 Bis zum 30. Dezember 2024 können eingereicht werden:

  • a. Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die spätestens am 31. Dezember 2024 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;

  • b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die spätestens am 31. Dezember 2024 beginnen.

Art. 41 Finanzhilfen nach dem 4. und 5. Kapitel

Bis zum 30. Dezember 2024 können eingereicht werden:

  • a. Gesuche um Finanzhilfen für Subventionserhöhungen (4. Kapitel), die bis spätestens 31. Dezember 2024 wirksam werden;

  • b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte (5. Kapitel), bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts bis spätestens 31. Dezember 2024 begonnen wird.

Art. 42 Abs. 4

4 Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

16. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr