AS 2023 144
AS 2023 144 (EnFV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 38b Grundsatz für die Festsetzung der Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG
Die Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG entspricht den ungedeckten Kosten, maximal aber 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
Gliederungstitel nach Art. 46h
6. Abschnitt: Gesuchsverfahren für Anlagen nach Artikel 71a EnG
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 46i Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für Anlagen nach Artikel 71a EnG ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.1 sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zu enthalten.
4 Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist anhand der Vorgaben für die Berechnung der ungedeckten Kosten in Anhang 4 zu erstellen.
Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert das BFE die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und:
a. berechnet die voraussichtliche Höhe der Einmalvergütung zum Zeitpunkt der Zusicherung; sie entspricht den zu erwartenden ungedeckten Kosten;
b. setzt den Höchstbetrag, den die Einmalvergütung nicht überschreiten darf fest; er entspricht 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten;
c. setzt gestützt auf die Buchstaben a und b den Zahlungsplan nach Artikel 46q fest.
Art. 46k Teilweise Einspeisung von Elektrizität und Inbetriebnahmefrist
1 Bis zum 31. Dezember 2025 muss die Anlage mindestens zehn Prozent der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 GWh Elektrizität pro Jahr ins Stromnetz einspeisen.
2 Die vollständige Inbetriebnahme muss bis zum 31. Dezember 2030 erfolgen.
3 Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so wird die Einmalvergütung anteilsmässig für den bis dahin in Betrieb genommenen Teil berechnet und gewährt, sofern dieser Teil für sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG erfüllt.
Art. 46l Inbetriebnahmemeldung
1 Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
2 Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist eine Inbetriebnahmemeldung nur für diesen Teil einzureichen.
3 Die Inbetriebnahmemeldung muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 5.2 enthalten.
Art. 46m Bauabschlussmeldung
1 Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
3 Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so ist die Bauabschlussmeldung für diesen Teil der Anlage bis zum 31. Dezember 2031 einzureichen.
Art. 46n Erstrecken der Frist zur Einreichung der Bauabschlussmeldung
Das BFE kann die Frist für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 46o Meldung der Nettoproduktion und der Winterproduktion
1 Nach dem dritten vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion der Anlage seit der vollständigen Inbetriebnahme sowie die Stromproduktion im Winterhalbjahr (1. Oktober–31. März) pro kW installierte Leistung zu melden.
2 Die Angaben zur Nettoproduktion weisen den Eigenverbrauch und die Überschussproduktion separat aus.
3 Wird bis zum 31. Dezember 2030 nur ein Teil der ursprünglich geplanten Anlage in Betrieb genommen, so beziehen sich die zu meldenden Angaben nur auf diesen Anlagenteil.
Art. 46p Definitive Festsetzung der Einmalvergütung
1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE die Einmalvergütung auf den tiefsten Betrag der folgenden Werte definitiv fest:
a. Höhe der definitiven ungedeckten Kosten (Abs. 2);
b. 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten (Art. 46j Bst. b); oder
c. 60 Prozent der definitiven anrechenbaren Investitionskosten.
2 Die definitiven ungedeckten Kosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion gestützt auf den kalkulatorischen Zinssatz und das Preisszenario, die zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach gegolten haben, berechnet.
Art. 46q Gestaffelte Auszahlung der Einmalvergütung
1 Die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4 EnG kann in mehreren Tranchen ausbezahlt werden.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 46j fest (Zahlungsplan).
3 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent der in der Zusicherung nach Artikel 46j berechneten voraussichtlichen Höhe der Einmalvergütung ausbezahlt werden.
Gliederungstitel nach Art. 46q
7. Abschnitt: Bemessungskriterien
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 46r Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61 Absätze 1–3.
Art. 46s Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. für den Erwerb von Grundeigentum;
b. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.
Art. 46t Berechnung der ungedeckten Kosten
1 Die ungedeckten Kosten berechnen sich nach Anhang 4.
2 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.
Art. 98 Abs. 7
7 Zu den Einmalvergütungen für Anlagen nach Artikel 71a EnG publiziert das BFE pro Anlage:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. die Anlagenleistung;
c. das Inbetriebnahmedatum;
d. die bei Gesuchseinreichung erwartete jährliche Stromproduktion und die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr;
e. die zum Zeitpunkt der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung effektiv gemessene durchschnittliche jährliche Stromproduktion und die Stromproduktion im Winterhalbjahr;
f. die Höhe der definitiven Einmalvergütung;
g. den Förderanteil im Verhältnis zu den anrechenbaren Investitionskosten.
II
Die Anhänge 2.1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 4 und 5
4 Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Absatz 3 und Artikel 71a Absatz 4 EnG bedürfen einer Bewilligung der ElCom.
5 Die nationale Netzgesellschaft vergütet dem Netzbetreiber gestützt auf die Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen nach Absatz 3 und Artikel 71a Absatz 4 EnG.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
17. März 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 7, 38, 41–43, 45 und 46d)
Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 7, 38, 41–43, 45, 46d, 46i und 46l)
Ziff. 5
5 Gesuch und Inbetriebnahmemeldung für Anlagen nach Artikel 71a EnG
5.1 Das Gesuch für Anlagen nach Artikel 71a EnG hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage;
b. einen Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalvergütung erfüllt werden;
c. die rechtskräftige Baubewilligung;
d. eine detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
e. eine Berechnung der ungedeckten Kosten;
f. einen Grundbuchauszug oder ein gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
g. die geplante Anlagenleistung;
h. das geplante Inbetriebnahmedatum;
i. die erwartete jährliche Stromproduktion, berechnet nach den Vorgaben des BFE;
j. die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr (1. Oktober–31. März) pro kW installierte Leistung, berechnet nach den Vorgaben des BFE;
k. der geplante Inhalt der wissenschaftlichen Begleitung;
l. die Produzentenkategorie.
5.2 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. das Inbetriebnahmedatum;
b. das Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV inklusive Mess- und Prüfprotokolle;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d. die Beglaubigung der Anlagedaten nach Artikel 2 Absatz 2 HKSV.
Ziff. 6
6 Nutzungsdauertabelle für Anlagen nach Artikel 71a EnG
Für die Berechnung der ungedeckten Kosten bei Anlagen nach Artikel 71a EnG wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen:
Anlagenbestandteil | Jahre |
|---|---|
Fundamente und Verankerungen | 80 |
Metallstahlbau, Montagesysteme, Unterkonstruktion | 50 |
Photovoltaikmodule | 30 |
Wechselrichter | 15 |
Generatoren, Transformatoren | 40 |
Kraftwerksleittechnik | 15 |
Elektroinstallationen | 30 |
Hochspannungsausrüstung, Schaltanlagen | 30 |
Hoch- und Mittelspannungsleitungen | 50 |
Bauten für Transportwege und Erschliessung | 60 |
Betriebsgebäude | 40 |
(Art. 63, 83, 87m, 87zter)
Berechnung der ungedeckten Kosten
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 46t, 63, 83, 87m, 87zter)
Ziff. 3
3 Berechnung bei Photovoltaikanlagen nach Artikel 71a EnG
3.1 Bei Anlagen nach Artikel 71a EnG setzen sich die anrechenbaren Geldabflüsse zusammen aus:
a. den anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Kosten für den Anlagenbetrieb und den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten von jährlich maximal 1 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
c. den Ersatzinvestitionen;
d. maximal 1 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, höchstens aber 200 000 Franken, für eine wissenschaftliche Begleitung, deren Erkenntnisse in geeigneter Form frei zugänglich publiziert werden;
e. Rückstellungen für den Rückbau im Umfang von maximal 15 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3.2 Als anzurechnende Geldzuflüsse gelten sämtliche Geldzuflüsse, die aufgrund der Investition erzielt werden können, sowie die Einsparungen aufgrund von Eigenverbrauch. Für die Berechnung der Geldzuflüsse wird die Degradation der Photovoltaikmodule mit einem Faktor von 0,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt.
3.3 Die anrechenbaren Geldabflüsse und die anzurechnenden Geldzuflüsse sind bis zum Ende der Nutzungsdauer der zuletzt in Betrieb genommenen Photovoltaikmodule zu berücksichtigen.
3.4 Investitionen werden über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben, und allfällige Restwerte werden am Ende der Nutzungsdauer der zuletzt in Betrieb genommenen Photovoltaikmodule als Geldzuflüsse berücksichtigt.