AS 2023 192
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20221,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022
1 Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 13 für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.
2 Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.
3 Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 30. September 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.5
19. April 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |