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AS 2023 231

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Januar 20221
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 20222,

beschliesst:

I

Das Datenschutzgesetz vom 25. September 20203 wird wie folgt geändert:

Art. 43 Abs. 3 zweiter ‒ vierter Satz und 3bis

3 ... Die oder der Beauftragte ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der oder des Beauftragten die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Der EDÖB finanziert die Sparbeiträge des Arbeitsgebers.

3bis Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in einer Verordnung.

Art. 44 Abs. 2

2 Die oder der Beauftragte kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 44a Verwarnung

Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.

Art. 47 Abs. 2 erster Satz

2 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden. ...

Art. 47a Ausstand

Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 72 Abs. 2

2 Wird bei der erstmaligen Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber gewählt, beginnt die neue Amtsdauer der oder des Beauftragten am Tag nach der Wahl.

Art. 72a Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis
der oder des Beauftragten

Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 17. Juni 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2022 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. September 2023 in Kraft gesetzt.

10. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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