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AS 2023 238

Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)

Präambel

Das Bundesverwaltungsgericht

erlässt folgendes Reglement:

I

Das Geschäftsreglement vom 17. April 20081 für das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:

Art. 25a Fachgebiete

1 Die Abteilungen und Kammern können sich in Fachgebiete gliedern. Die Rechtsgebiete nach dem Anhang werden den Fachgebieten organisatorisch zugewiesen.

2 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sind für die Leitung der Fachgebiete zuständig (Fachgebietsverantwortliche).

3 Richter und Richterinnen können als Fachgebietskoordinatoren und Fachgebietskoordinatorinnen den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin bei der Koordination der Rechtsprechung nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a unterstützen.

Art. 26 Geschäftsverteilung

1 Die Abteilungen regeln die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.

2 Die Regelungen sind der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen.

3 Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen verteilen die Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.

Art. 31 Geschäftszuteilung

1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.

2 Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:

  • a. Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;

  • b. die Arbeitssprachen;

  • c. der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;

  • d. Ausstandsgründe;

  • e. die Geschäftslast.

3 Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:

  • a. eine angemessene Einarbeitungszeit;

  • b. ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;

  • c. ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;

  • d. Abwesenheiten;

  • e. die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;

  • f. das Fallgewicht;

  • g. spezifische Fachkenntnisse;

  • h. die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:

    1. bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,

    2. bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,

    3. wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,

    4. wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;

  • i. die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.

4 Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.

5 Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.

Art. 32 Abs. 1, 3 Bst. b und c, 3bis, 4 und 5

1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2–5 bestimmt.

3 Die Fünferbesetzung besteht aus:

  • b. dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;

  • c. dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2–5 bestimmt.

3bis Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:

  • a. soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;

  • b. wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;

  • c. bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.

4 Aufgehoben

5 Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.

Art. 32a Anpassung der Spruchkörper

1 Eine Anpassung eines gebildeten Spruchkörpers kann aus wichtigen sachlichen Gründen erfolgen. Artikel 31 Absätze 2–5 ist sinngemäss anwendbar.

2 Die Sprache des Verfahrens kann unter Einhaltung von Artikel 33a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 insbesondere aufgrund der Geschäftslast gewechselt werden.

3 Ist ein Mitglied des Spruchkörpers zum Zeitpunkt, in dem sich das Urteil in Zirkulation befindet, abwesend, so wird die Position im Spruchkörper neu besetzt, sofern dies aufgrund der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer angezeigt ist.

4 Hat sich das abwesende Mitglied im Rahmen der laufenden oder einer früheren Zirkulation bereits zum Urteilsentwurf geäussert, so erfolgt keine Anpassung des Spruchkörpers. In Abweichung davon kann bei Abwesenheiten, die länger dauern oder bei denen die Rückkehr nicht absehbar ist, die Position im Spruchkörper neu besetzt werden.

Art. 32b Zuständigkeiten für die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper

1 Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen, die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind für die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper zuständig.

2 Die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper können in begründeten Fällen, insbesondere im Falle von Abwesenheiten, an Richter und Richterinnen der Abteilung übertragen werden.

3 Sie können ferner an den Präsidialsekretär oder die Präsidialsekretärin oder an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilungskanzlei übertragen werden. Diese handeln auf Weisung und unter Kontrolle der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Mitglieder. Besteht bei der Geschäftszuteilung und Spruchkörperbildung ein Ermessensspielraum, ist dieser zwingend von den dafür zuständigen Richtern und Richterinnen wahrzunehmen.

4 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin ist für die korrekte Geschäftszuteilung und Bildung der Spruchkörper verantwortlich. Er oder sie stellt sicher, dass die reglementarischen Vorschriften korrekt umgesetzt werden.

Art. 32c Bekanntgabe der Spruchkörper

Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wird den Parteien auf Anfrage bekannt gegeben.

Art. 41a Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 25a, 26 und 31–32c

Das neue Recht ist auf alle Geschäftszuteilungen sowie Spruchkörperbildungen und -anpassungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Reglements vom 13. Dezember 2022 erfolgen.

II

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

13. Dezember 2022

Im Namen des Bundesverwaltungsgerichts

Der Präsident: Vito Valenti
Der Generalsekretär a.i.: Bernhard Fasel