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AS 2023 248

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b und bbis

1 Die Reisedokumente sind gültig:

  • a. Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: zehn Jahre;

  • b. Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Per-sonen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: fünf Jahre;

  • bbis. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a: fünf Jahre;

II

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2023 in Kraft.

10. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr