AS 2023 262
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Fussnote und 3
1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18062 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
3 Betrifft nur den französischen Text
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
17. Mai 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 8 Abs. 4 Bst. a)
Staaten, deren Staatsangehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht unterliegen
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Georgien
Kosovo
Moldau
Montenegro
Nordmazedonien
Serbien
Taiwan (Chinesisches Taipei)
Ukraine