AS 2023 31
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. n
In dieser Verordnung bedeuten:
n. Sektor Bergbau: Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
Art. 2a Abs. 7
7 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2),
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV):
Art. 7 Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2a und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen.
Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen nach den Artikeln 2a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 Abs. 6bis und 6ter
6bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
6ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.
Art. 11a Abs. 5
5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b. für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden.
Art. 12a Abs. 4
4 Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden.
Art. 12b Abs. 1bis und 6
1bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten.
6 Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden.
Art. 14e Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach dem 2. Abschnitt
1 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV3 bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
Schweizer Staatsangehörigen,
Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2 Das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
3 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14a und 14c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter im Eigentum befinden von:
Schweizer Staatsangehörigen,
Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14a und 14c für diese Güter in Kraft getreten sind.
Art. 15 Abs. 5bis Einleitungssatz, 8 Bst. b, 8bis, 9, 9quaterund 10
5bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 8. März 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern:
8 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
b. einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen.
8bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden.
9 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.
9quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.
10 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9quater nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.
Art. 18 Abs. 5
5 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
b. zum Handel zuzulassen.
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24a Abs. 1bis, 3 und 4
1bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1;
b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b. Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind.
4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben;
d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12a und 12b nicht verboten sind.
Art. 28b Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3 Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
Art. 28e Abs. 1ter–2quater und 3 Einleitungssatz
1ter Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
2 Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind.
2bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind.
2ter Die Verbote nach den Absätzen 1bis und 1ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen.
2quater Das Verbot nach Absatz 1bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
Art. 35 Abs. 10, 17 Bst. b, 20bis, 23, 25 Bst. d, 26 Bst. c und d sowie 28
10 Artikel 11a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a. nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
b. nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
17 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
b. Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023.
20bis Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
23 Artikel 14c ist nicht anwendbar:
a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind.
25 Artikel 12b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
d. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.
26 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
c. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
d. Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind.
28 Artikel 28e Absatz 1ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden.
II
1 Die Anhänge 1 und 234 werden geändert.
2 Die Anhänge 3, 17 und 24 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 30 gemäss Beilage.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 25. Januar 2023 um 18.00 Uhr in Kraft.5
2 Artikel 24a Absatz 1bis Buchstaben b–d tritt am 24. Februar 2023 in Kraft.
3 Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b tritt am 17. März 2023 in Kraft.
25. Januar 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 9 Abs. 1–3, 6bis und 6ter)
Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt
1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
ex 2710 19 94 | Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 |
2710 19 99 | Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt |
4011 30 00 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex 6813 20 00 | Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen |
6813 81 00 | Bremsbeläge und Bremsklötze |
8517 71 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
8517 79 00 | Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen |
9024 10 00 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“ |
3. Güter, die nach dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
8407 10 | Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge |
8409 10 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt |
(Art. 14a Abs. 1 und 2)
Eisen- und Stahlerzeugnisse
1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
7208 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7209 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug |
7211 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, weder plattiert noch überzogen |
7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, plattiert oder überzogen |
7213 | Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7214 | Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt) |
7215 | Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. |
7216 10 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 21 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 22 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 31 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 33 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht) |
7219 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt |
7220 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, warm- oder kaltgewalzt |
7221 | Walzdraht aus rostfreiem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7222 | Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl |
7225 19 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7225 30 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7225 40 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7225 50 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7225 91 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7225 92 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7225 99 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7226 19 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
7226 20 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
7226 92 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
7226 99 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
7227 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7228 10 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7228 20 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7228 30 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7228 50 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7228 60 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7228 70 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7228 80 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7301 10 | Spundwandeisen |
7302 10 | Schienen |
7302 40 | Laschen und Unterlagsplatten |
7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl |
7305 | Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweisst oder genietet) |
7306 | Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äusseren Querschnitt und einem Durchmesser von > 406,4 mm) |
2. Güter, die nach dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
7206 | Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203) |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7218 | Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl |
7223 | Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht) |
7224 | Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) |
7225 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt |
7226 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7228 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7229 | Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht) |
7301 | Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
7302 | Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile |
7303 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406) |
7309 | Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7310 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
7311 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter [Container]), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet |
7312 | Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht |
7313 | Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
7314 | Gewebe, einschliesslich endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl |
7315 | Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schliessen von Türen sowie Messketten) |
7316 | Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7317 | Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausg. mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen) |
7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschl. Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde) |
7319 | Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g. |
7320 | Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stossdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17) |
7321 | Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Grossküchengeräte) |
7322 | Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und Heissluftverteiler, einschliesslich Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7323 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211–8215; Ziergegenstände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel) |
7324 | Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310, kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen) |
7325 | Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g. |
7326 | Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen) |
(Art. 12a und 12b)
Rohöl und Erdölerzeugnisse
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
ex 2709 00 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen |
2710 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle. |
(Art. 28b Abs. 3)
Materialien aus dem Bergbausektor
Aluminium, einschliesslich Bauxit
Chrom
Eisenerz
Kobalt
Kupfer
Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein
Molybdän
Nickel
Palladium
Rhodium
Scandium
Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)
Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)
Titan
Vanadium