AS 2023 324
Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Juni 20091 über den Lufttransportdienst des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d und g sowie 2 Bst. c und d
1 Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:
d. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesstrafgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts;
g. die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt.
2 Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:
c. das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht für ihre Mitglieder;
d. die Bundesanwaltschaft für die ihr unterstellten oder zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
II
Die Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20062 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3
Aufgehoben
Anhang Ziff. 2
Aufgehoben
III
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
16. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |