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AS 2023 324

Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Juni 20091 über den Lufttransportdienst des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. d und g sowie 2 Bst. c und d

1 Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:

  • d. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesstrafgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts;

  • g. die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt.

2 Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:

  • c. das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht für ihre Mitglieder;

  • d. die Bundesanwaltschaft für die ihr unterstellten oder zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

II

Die Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20062 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3

Aufgehoben

Anhang Ziff. 2

Aufgehoben

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

16. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr