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AS 2023 528

Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV)

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

verordnen:

I

Die Technische Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 20121 über das Grundbuch wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 949a Absatz 3 und 949c des Zivilgesetzbuches (ZGB)2,
die Artikel 19 Absatz 4, 23e, 34b Absatz 7, 34c Absatz 5, 40 Absatz 2 und 41 Absatz 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 20113 (GBV)
und die Artikel 7 Absatz 5 und 46 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19924 über die amtliche Vermessung (VAV),

Art. 5 EGBA und Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion

1 Das EGBA und die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion sorgen für die Verbreitung des AVGBSDM und der AVGBS sowie der entsprechenden Dokumentation.

2 Sie stellen unter Mitwirkung der Kantone und der Systemhersteller die Weiterentwicklung des AVGBSDM sicher.

Gliederungstitel nach Art. 7

3a. Abschnitt: Plan für das Grundbuch

Art. 7a Inhalt

Der Plan für das Grundbuch nach Artikel 7 VAV enthält die folgenden Daten der amtlichen Vermessung zu:

  • a. den Grenzpunkten und Grenzlinien der Liegenschaften, der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie den Bergwerken;

  • b. den Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB);

  • c. den Fixpunkten;

  • d. den bestehenden Gebäuden nach den Artikeln 2 Buchstabe b und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 20175 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) sowie den übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;

  • e. der Beschaffenheit der Erdoberfläche;

  • f. den Hoheitsgrenzen;

  • g. den Gebäudeadressen nach den Artikeln 26b und 26c der Verordnung vom 21. Mai 20086 über die geografischen Namen (GeoNV);

  • h. weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks von Bedeutung sind;

  • i. den geografischen Namen.

Art. 7b Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Das EGBA und die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion legen in einer gemeinsamen Weisung die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Plan für das Grundbuch fest für die Grenzen von:

  • a. Liegenschaften;

  • b. flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten an Grundstücken;

  • c. Bergwerken;

  • d. Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen.

Gliederungstitel nach Art. 7b

3b. Abschnitt: Dokumente der amtlichen Vermessung für die Grundbuchführung

Art. 7c Grundstückbeschreibung

1 Die Grundstückbeschreibung umfasst:

  • a. den Gemeindenamen;

  • b. die Fläche in Quadratmetern, die Nummer und die E-GRID des Grundstücks oder des selbstständigen und dauernden Rechts;

  • c. eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie den Lokalnamen oder Strassennamen;

  • d. die Gebäudeadressen nach den Artikeln 26b und 26c GeoNV7;

  • e. eine Liste der bestehenden Gebäude nach den Artikeln 2 Buchstabe b und 7 Absatz 1 Buchstabe b VGWR8 sowie der übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;

  • f. Angaben zur Beschaffenheit der Erdoberfläche.

2 Die Grundstückbeschreibung ist zu datieren.

Art. 7d Mutationsurkunden

1 Die Mutationsurkunden bestehen aus dem Mutationsplan und der Mutationstabelle. Diese geben Auskunft über Änderungen am Grenzverlauf der Liegenschaften und der selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie räumliche Veränderungen an Bergwerken.

2 Der Mutationsplan enthält insbesondere:

  • a. den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;

  • b. den alten und neuen Zustand der Grenzlinien mit grafischer Kennzeichnung projektierter Änderungen;

  • c. die alten und neuen Grundstücksnummern;

  • d. eine geeignete Information über die Lokalisierung wie den Lokal- oder Strassennamen;

  • e. die Nordrichtung und den Planmassstab;

  • f. das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.

3 Die Mutationstabelle enthält insbesondere:

  • a. den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;

  • b. die Flächenangaben der Zu- und Abgänge der Liegenschaften oder der selbstständigen und dauernden Rechte in Quadratmetern;

  • c. allfällige Rundungsdifferenzen;

  • d. das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.

Art. 26b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. August 2023

1 Das EGBA und die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion geben auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 29. August 2023 im Rahmen des neuen Geodatenmodells der amtlichen Vermessung ein Geodatenmodell des Plans für das Grundbuch vor, welches das Datenmodell der amtlichen Vermessung nach Artikel 7 und Anhang A der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 19949 über die amtliche Vermessung ersetzt.

2 Der Wechsel zum neuen Geodatenmodell muss bis zum 31. Dezember 2027 vollzogen werden. Der Zeitpunkt des Modellwechsels entspricht dem Zeitpunkt, den der Kanton für den Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung festgelegt hat. Der Kanton passt seine gesetzlichen Grundlagen auf diesen Zeitpunkt hin an. Bis zum Zeitpunkt des Modellwechsels gelten die Bestimmungen über das bisherige Datenmodell weiter.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

29. August 2023

Elisabeth Baume-Schneider

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

24. August 2023

Viola Amherd

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