AS 2023 561
Verordnung
über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung
(Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik, VDTI)
(Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik, VDTI)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. November 20201 über die digitale Transformation und die Informatik wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «DTI-Strategie» ersetzt durch «Strategie Digitale Bundesverwaltung».
2 Im Gliederungstitel vor Artikel 20 sowie in den Artikeln 18 Absatz 1, 21 und 22 Absatz 1 wird «DTI-Schlüsselprojekte» ersetzt durch «Schlüsselprojekte».
3 Im ganzen Erlass wird «DTI-Mittel» ersetzt durch «Mittel für die Digitalisierung und IKT».
Art. 4 Abs. 5
5 Er bereitet die Geschäfte des Bundesrates zur digitalen Transformation und IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung vor und erfüllt die sich daraus ergebenen Aufträge.
Art. 5 Funktion
1 Der Rat für digitale Transformation und IKT-Lenkung des Bundes (Digitalisierungsrat) ist ein departementsübergreifendes Organ, das die DTI-Delegierte oder den DTI-Delegierten und die Verwaltungseinheiten bei der departementsübergreifenden Koordination der digitalen Transformation und IKT-Lenkung berät.
2 Departemente, welche departementsübergreifende Weisungen zu Fragen der Digitalisierung und IKT-Lenkung erlassen, hören vorgängig den Digitalisierungsrat an.
Art. 8 Einleitungssatz
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, entscheiden die Departemente und die Bundeskanzlei, gestützt auf Marktanalysen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmässigkeit, Interoperabilität, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit:
Abschnittstitel vor Art. 13
3. Kapitel: Strategien
1. Abschnitt: Strategie Digitale Bundesverwaltung
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b, f und g sowie Abs. 2
1 Der Bereich DTI der BK erlässt Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 zu den folgenden Themen:
a. Teilstrategien: Leitlinien, die die allgemeine Stossrichtung der digitalen Transformation und IKT-Lenkung, die Eingrenzung ihrer Nutzung und die Planung der Entwicklung bestimmter Aspekte der DTI mit einem mittleren Zeithorizont bestimmen;
b. Prozesse: Art und Weise, wie die mit der digitalen Transformation und IKT-Lenkung verbundenen Aufgaben erfüllt werden sollen, sowie die zu benutzenden Hilfsmittel;
f. Führung des Portfolios: alle Tätigkeiten, die für die Koordination der Programme, Projekte und weiteren Lösungsentwicklungen im Bereich der digitalen Transformation sowie für die Zusammenstellung der IKT‑Anwendungen und -dienste in der Bundesverwaltung nötig sind, sowie die dazugehörigen Massnahmen und die zu benutzenden Hilfsmittel;
g. Geschäftscontrolling: Sammeln, Bearbeiten, Verifizieren und Interpretieren von Informationen, die der digitalen Transformation und IKT-Lenkung dienen, sowie die dazugehörigen Massnahmen.
2 Er hört vorgängig den Digitalisierungsrat an. Bei Weisungen von untergeordneter Bedeutung kann die Anhörung über ein anderes Gremium erfolgen.
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b und c
1 Das Verfahren zur Streitbeilegung dient der Herbeiführung eines Entscheids im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Departementen untereinander oder einem Departement und dem Bereich DTI der BK über:
b. die Gewährung einer Abweichung von einer Weisung des Bereichs DTI der BK;
c. den Erlass einer departementsübergreifenden Weisung eines Departements zu Fragen der Digitalisierung und IKT-Lenkung.
Art. 20 Einleitungssatz
Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung sind Projekte oder Programme betreffend digitale Transformation und IKT, die einer verstärkten strategischen und operationellen Lenkung, Koordination und Überwachung bedürfen aufgrund:
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. i Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2
1 Folgende Daten von MDG-Einheiten werden im MDG als zentrale Daten geführt, soweit sie für die Abwicklung unterstützter Supportprozesse erforderlich sind:
i. folgende weiteren Daten:
Einkaufskonditionen,
Beziehungen zwischen MDG-Einheiten.
2 Im MDG dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten geführt und kein Profiling durchgeführt werden.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b
1 Die Stellen nach Artikel 2 erhalten Zugriff auf:
b. die Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a–h, soweit es für die Abwicklung von unterstützten Supportprozessen notwendig ist oder andere Regelungen einen Zugriff ausserhalb der Abwicklung von unterstützten Supportprozessen erlauben.
Art. 33 Sachüberschrift
Zentrale Mittelzuteilung
Art. 34 Abs. 3
3 Die Departemente, die Bundeskanzlei und der Bereich DTI der BK können der EFK Audits zur Digitalisierung und IKT in der Bundesverwaltung vorschlagen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
29. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |