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AS 2023 581

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 5b Abs. 3

3 Die wissenschaftlichen Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.

Art. 6 Abs. 5

5 Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.

Art. 9 Abs. 3bis

3bis Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5a. Abschnitts

Art. 11a Validierungs- und Verifizierungsstellen

1 Das BAFU lässt eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zu, wenn sie:

  • a. über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Validierung oder Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;

  • b. über Prozesse zur Qualitätssicherung verfügt; und

  • c. ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt.

2 Erfüllt eine Validierungs- oder Verifizierungsstelle die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr, so ordnet das BAFU Massnahmen an. Werden diese nicht genügend umgesetzt, so kann es die Zulassung entziehen.

Art. 17 Importeur

1 Als Importeur nach Artikel 10 Absatz 3 CO2-Gesetz gilt, wer ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 4 bescheinigen lässt.

2 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 als solcher erfasst ist.

3 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.

Art. 17a Abs. 2

2 Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8583.

Art. 17b Abs. 2

2 Sie gelten nicht für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20094 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, sowie für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8585.

Art. 17c Abs. 2

2 Sie gelten nicht für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20096 gemessen werden, sowie für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8587.

Art. 17d Abs. 3 und 4

3 Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:

  • a. vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder

  • b. vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen:

    1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung,

    2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.

4 Aufgehoben

Art. 17e Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.

Art. 18 Abs. 3

3 Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.

Art. 22a Abs. 2

2 Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden.

Art. 23 Pflichten der Importeure

1 Importeure müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.

2 Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/8588 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Absatz 1:

  • a. Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Artikeln 3 und 3a der Verordnung vom 19. Juni 19959 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);

  • b. Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858.

3 Das BFE kann zur Kontrolle der nach Absatz 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.

4 Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.

Art. 25 Abs. 1

1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden die Emissionen gemäss dem WLTP verwendet.

Art. 35 Abs. 1 und 1bis

1 Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.

1bis Die Sanktion ist vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.

Art. 37 Abs. 1

1 Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes wird dem Fonds nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201610 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen.

Art. 46b Abs. 6

6 Das Gesuch nach Absatz 2 und der Nachweis nach Absatz 3 sind gleichzeitig mit dem Monitoringbericht nach Artikel 52 einzureichen.

Art. 46e Abs. 1 und 3

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffer 1.

3 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um ihn neuen oder wachstumsstarken Betreibern von Luftfahrzeugen zugänglich zu machen. Die Höhe des Anteils wird nach Anhang 15 Ziffer 2 berechnet.

Art. 46f Abs. 1 und 4

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffer 3. Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 201711 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht hat.

4 Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 46g Zusätzliche kostenlose Zuteilung bei Flügen in die Regionen in äusserster Randlage

1 Für Flüge in Regionen in äusserster Randlage werden Luftfahrzeugbetreibern zusätzlich zu den nach Artikel 46f kostenlos zugeteilten Emissionsrechten weitere Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Als Regionen in äusserster Randlage gelten die Regionen nach Anhang 13 Ziffer 1a.

2 Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. August 2024 nachweist, dass er im Jahr 2018 Flüge in Regionen in äusserster Randlage durchgeführt hat. Das BAFU berechnet die Menge der zusätzlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Anhang 15 Ziffer 4.

3 Der Nachweis nach Absatz 2 muss Angaben zu den im Jahr 2018 zurückgelegten Flugstrecken und den dabei transportierten Nutzlasten umfassen. Die Angaben müssen von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 Ziffer 4 verifiziert sein.

4 Für den Nachweis ist die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.

Art. 48 Abs. 1 und 1bis

1 Das BAFU versteigert regelmässig die Emissionsrechte für Anlagen und für Luftfahrzeuge des entsprechenden Jahres, die nicht kostenlos zugeteilt werden.

1bis Die Menge der zu versteigernden Emissionsrechte für Anlagen wird um fünfzig Prozent reduziert, wenn die Differenz zwischen dem Angebot an Emissionsrechten für Anlagen und der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen (Umlaufmenge) mehr als fünfzig Prozent der im Vorjahr maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 beträgt. Die Berechnung der Umlaufmenge erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 8 Ziffer 2.

Art. 55 Abs. 3

3 EHS-Teilnehmer erfüllen die Pflicht jeweils bis zum 30. September für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.

Art. 91 Abs. 5

5 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:

  • a. die Menge der CO2-Emissionen, die kompensiert werden müssen;

  • b. die Menge der noch nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendeten Bescheinigungen;

  • c. die Höhe der Kosten je kompensierte Tonne CO2.

Art. 92 Abs. 4

4 Die Frist für die Abgabe der Emissionsrechte und der internationalen Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.

Art. 132 Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,85 Prozent der Einnahmen aus der CO2‑Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.

Art. 134 Abs. 1 Bst. a

1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:

  • a. das BAZG dem ASTRA und dem BFE die Importdaten, die für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlich sind, und das ASTRA dem BFE die weiteren für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlichen Daten;

Art. 135 Bst. f Fussnote

Das UVEK passt an:

  • f. Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/200912 ändert.

Gliederungstitel nach Art. 146w

2g. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. September 2023

Art. 146x Bereits verzollte Fahrzeuge

Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung in der Schweiz vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 eingereicht wurde, gilt Artikel 17d Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.

Art. 146y Emissionsrechte für Luftfahrzeugbetreiber

1 In Abweichung von Artikel 46e Absatz 3 behält das BAFU keinen jährlichen Anteil an Emissionsrechten für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurück, solange in der Sonderreserve nach Anhang IB des EHS-Abkommens13 ausreichend Emissionsrechte vorhanden sind.

2 Die Emissionsrechte, die für die Jahre 2020–2023 gestützt auf Artikel 46f nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden gelöscht.

II

1 Die Anhänge 2a, 3, 3b, 4a, 5, 9, 13 und 16 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 1, 3a und 15 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2023 in Kraft.

2 Die Artikel 17, 17d, 17e, 22a, 23, 35, 46b, 46e, 46f, 46g, 48, 55, 134, 135, 146x und 146y sowie die Anhänge 1, 4a, 5, 9, 13, 15 und 16 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 1 Abs. 2)

Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq

Treibhausgas

Chemische Formel

Wirkung in CO2eq

Kohlendioxid

CO2

1

Methan

CH4

28

Distickstoffmonoxid, Lachgas

N2O

265

Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)

  • – HFC-23

CHF3

12 400

  • – HFC-32

CH2F2

677

  • – HFC-41

CH3F

116

  • – HFC-43-10mee

CF3CHFCHFCF2CF3

1 650

  • – HFC-125

CHF2CF3

3 170

  • – HFC-134

CHF2CHF2

1 120

  • – HFC-134a

CH2FCF3

1 300

  • – HFC-143

CH2FCHF2

328

  • – HFC-143a

CH3CF3

4 800

  • – HFC-152

CH2FCH2F

16

  • – HFC-152a

CH3CHF2

138

  • – HFC-161

CH3CH2F

4

  • – HFC-227ca

CF3CF2CHF2

2 640

  • – HFC-227ea

CF3CHFCF3

3 350

  • – HFC-236cb

CH2FCF2CF3

1 210

  • – HFC-236ea

CHF2CHFCF3

1 330

  • – HFC-236fa

CF3CH2CF3

8 060

  • – HFC-245ca

CH2FCF2CHF2

716

  • – HFC-245cb

CF3CF2CH3

4 620

  • – HFC-245ea

CHF2CHFCHF2

235

  • – HFC-245eb

CH2FCHFCF3

290

  • – HFC-245fa

CHF2CH2CF3

858

  • – HFC-263fb

CH3CH2CF3

76

  • – HFC-272ca

CH3CF2CH3

144

  • – HFC-329p

CHF2CF2CF2CF3

2 360

  • – HFC-365mfc

CH3CF2CH2CF3

804

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

  • – Perfluormethan – PFC-14

CF4

6 630

  • – Perfluorethan – PFC-116

C2F6

11 100

  • – Perfluorcyclopropan – PFC c216

c-C3F6

9 200

  • – Perfluorpropan – PFC-218

C3F8

8 900

  • – Perfluorbutan – PFC-31-10

C4F10

9 200

  • – Perfluorcyclobutan – PFC-318

c-C4F8

9 540

  • – Perfluorpentan – PFC-41-12

n-C5F12

8 550

  • – Perfluorhexan – PFC-51-14

n-C6F14

7 910

  • – Perfluorheptan – PFC-61-16

n-C7F16

7 820

  • – Perfluoroctan – PFC-71-18

C8F18

7 620

  • – Perfluorodecalin – PFC-91-18

C10F18

7 190

  • – Perfluorodecalin (cis)

Z-C10F18

7 240

  • – Perfluorodecalin (trans)

E-C10F18

6 290

Schwefelhexafluorid

SF6

23 500

Stickstofftrifluorid

NF3

16 100

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Einleitungssatz und Bst. a

1. Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhungen der Senkenleistungen erzielt werden durch:

  • a. Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger; ausgenommen sind Investitionen, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, ohne dass an der Anlage zur Nutzung fossiler Brennstoffe zur Energiegewinnung etwas geändert wird;

Ziff. 2

2. Bei Aktivitäten im Abfallsektor mit einer verzögerten energetischen Nutzung des Abfalls werden 55 Prozent der Emissionsverminderungen erst bescheinigt, wenn die energetische Nutzung tatsächlich stattfindet.

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Bst. e und h

Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:

  • e. den Einsatz von Wasserstoff; ausgenommen ist die Verwendung von:

    1. Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern als biogener Treibstoff (Art. 19a Bst. f Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 199614), der die Anforderungen nach Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199615 erfüllt, oder

    2. Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern, der die Anforderungen nach Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes erfüllt, aber nicht als Treibstoff verwendet wird;

  • h. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:

    1. Dünger, wenn weniger als acht Tonnen pro Hektare pro Kreditierungsperiode ausgebracht werden und die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200116 entspricht, oder

    2. Baumaterial;

(Art. 6 Abs. 3)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:

  • a. den Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2-neutralen Wärmequellen;

  • b. die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmeverbunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen;

  • c. den Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen.

2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

  • a. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Wärmequellen und dezentralen Bezügern;

  • b. neue Bezüger: Wärmebezüger, welche nach Beginn der Umsetzung des Projekts (Art. 5 Abs. 3) an einen neuen oder bestehenden Wärmeverbund angeschlossen werden;

  • c. bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung des Projekts an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;

  • d. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Messtechnische Anforderungen

Für die Berechnung der Emissionsverminderungen von Projekten und Programmen ist insbesondere zu messen:

  • a. der Verbrauch aller zentralen fossilen Wärmequellen;

  • b. der Elektrizitätsverbrauch der Wärmepumpen;

  • c. die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern, wobei die folgenden Wärmemengen separat ausgeweisen werden müssen:

    • – Wärmemengen, die an Neubauten verteilt werden,

    • – Wärmemengen, die an von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 verteilt werden.

3.2 Systemgrenzen

Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen umfassen:

  • a. die zentralen Wärmequellen;

  • b. das Netz zur Verteilung der Wärme:

  • c. die Wärmebezüger;

  • d. die eingehenden Energieflüsse;

  • e. die aus dem Projekt oder Programm resultierenden Emissionen.

3.3 Referenzszenario

1. In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt oder Programm darzustellen.

2. Die Szenarien sind auf maximal 20 Jahre auszulegen.

3. Es ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einzelnen Szenarien darzulegen und zu bestimmen, welches Szenario das wahrscheinlichste ist. Dieses gilt als Referenzszenario.

3.4 Berechnung der Referenzemissionen

Die jährlichen Gesamtemissionen im Referenzszenario sind wie folgt zu berechnen:

REy = (REneu,y + REbestehend,y + REEHS,y) (1)

dabei bedeuten:

  • REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]

  • REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (2)

  • REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (3)

  • REEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.

  • Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.

Die Terme sind wie folgt zu berechnen:

REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV (2)

dabei bedeuten:

  • Wneu,i,y Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.

  • i Alle neuen Bezüger ohne:

  • Neubauten,

  • Gebäude, die vor Anschluss an den Wärmeverbund bereits CO2-neutral beheizt wurden, und

  • Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.

  • EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,211 tCO2eq/MWh.

REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1–WVN)) (3)

dabei bedeuten:

  • Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.

  • k Alle bestehenden Bezüger, ohne Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.

  • RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation der ältesten zentralen fossilen Wärmequelle liegt; in allen anderen Fällen beträgt er 70 %.

  • WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 %.

  • EFbestehend Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklusive Wirkungsgrad, abhängig von der Art der zu ersetzenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er wird wie folgt berechnet:

  • für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,226 tCO2/MWh

  • für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,312 tCO2/MWh

  • für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,269 tCO2/MWh

  • für Projekte, die fossile und erneuerbare Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,113 tCO2/MWh

3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen

Die jährlichen Emissionen eines Projektes und die jährlichen Emissionen jedes Projektes eines Programmes sind wie folgt zu berechnen:

PEy = EFHeizöl * MHeizöl,y + EFGas * MGas,y + EFStrom * MStrom,y + PEEHS,y (4)

dabei bedeuten:

  • PEy Erwartete Emissionen des Projektes im Jahr y [tCO2eq]

  • MHeizöl,y Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.4 ersetzt.

  • MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [Nm3 oder im MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.5 ersetzt.

  • MStrom,y Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von zentralen Wärmepumpen im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.6 ersetzt.

  • EFGas Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/Nm3 oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem, welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit tCO2eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden.

  • EFHeizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1 000 l.

  • PEEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.

  • Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht festgelegt; er entspricht den dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechten.

  • EFStrom Emissionsfaktor von Strom; dieser beträgt 29,6 * 10–6 tCO2eq/kWh.

3.6 Berechnung der jährlichen Emissionsverminderungen

Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte wie folgt zu berechnen:

  • ERy = REy – PEy (5)

dabei bedeuten:

  • ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq]

  • REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]

  • PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq]

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen

1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger beizulegen. Diese muss die folgenden Angaben enthalten:

  • a. Name und Adresse der Bezüger;

  • b. Jahr, in dem die Bezüger an den Wärmeverbund angeschlossen wurden;

  • c. Menge an Wärme in MWh, die den Bezügern in der Monitoringperiode geliefert wurde, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr; die Menge ist gemäss Ziffer 2.4 zu berechnen.

2. Handelt es sich bei den Bezügern um von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2, so muss die Liste zusätzlich zu den Angaben nach Ziffer 1 die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq enthalten. Die Emissionen sind nach Ziffer 3.4 zu berechnen.

4.2 Messung der an Wärmebezüger gelieferte Wärmemenge

Bei der Messung der an neue und bestehende Wärmebezüger gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a. Es ist die gelieferte Wärme an den Wärmebezüger l im Jahr y zu messen.

  • b. Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.

  • c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.

  • d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

  • e. Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200617 (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen.

  • f. Als Messort ist die Übergabestelle zum Wärmebezüger zu verwenden.

4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle

Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle zu berücksichtigen.

4.4 Messung der Heizölmenge

Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.

  • b. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.

  • c. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.

  • d. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.

  • e. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers; ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.

4.5 Messung der Gasmenge

Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a. Es ist die Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.

  • b. Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.

  • c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder Megawhattstunden (MWh) zu erfolgen.

  • d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

  • e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.6 Messung der Menge an elektrischer Energie

Bei der Messung der Menge an elektrischer Energie (MStrom,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a. Es ist die Menge an elektrischer Energie zum Betrieb der zentralen Wärmepumpe oder Wärmepumpen im Jahr y zu messen.

  • b. Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.

  • c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.

  • d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

  • e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.7 Erwartete Projektemissionen: Verhinderung von Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem (PEEHS,y)

1. Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq].

2. Dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht als die dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechte festgelegt.

(Art. 6 Abs. 4)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und -programme

Titel

Anforderungen an die Berechnung der Methandreduktion und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und ‑programme

Ziff. 3.3

3.3 Ex-ante-Berechnung der Methanreduktion

Die Methanreduktion kann ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden:

ERex-ante,y,Fackel = (AE – OX) * SE * FODCH4,y * GWPCH4 – PEy (1)

dabei bedeuten:

  • ERex-ante,y,Fackel Geschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)

  • GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan gemäss Anhang 1

  • AE Abfackelungseffizienz

  • OX Oxidationsfaktor

  • SE Saugeffizienz

  • FODCH4,y Die mit einer «First Order Decay»-Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4), vgl. Gleichung (2)

  • PEy Projektemissionen aus dem Jahr y

FODCH4,y = (16/12)*F*DOCf * ∑xj Aj,x*DOCj*Exp(-kj(y–x))*(1–Exp(-kj)) (2)

dabei bedeuten:

  • y Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden

  • x Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde; läuft von EJ bis y.

  • 16/12 Quotient Molekulargewicht CH4 zu C

  • F= 0.5 Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas

  • DOCf Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen‑%)

  • Aj,x Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall)

  • EJ Das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde (Eröffnungsjahr der Deponie)

  • j Abfallkategorie

  • DOCj Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall)

  • kj Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr)

Ziff. 3.4

3.4 Ex-post-Berechnung der Methanreduktion

Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen:

ERex-post,y,Fackel = (AE – OX) * GWPCH4 * VDG,y * cCH4 * DCH4 – PEy (3)

dabei bedeuten:

  • ERex-post,y,Fackel Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mithilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)

  • AE Abfackelungseffizienz

  • OX Oxidationsfaktor

  • GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan gemäss Anhang 1

  • VDG,y Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm3); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

  • cCH4 Methangehalt im Deponiegas (Volumen‑%); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

  • DCH4 Methandichte bei Standardbedingungen (0,0007202 tCH4/Nm3)

  • PEy Projektemissionen im Jahr y

(Art. 28)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

Ziff. 2.1 Bst. h

2 Durchschnittliches Leergewicht

2.1 Personenwagen

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:

  • h. 2022: 1727 kg.

Ziff. 2.2 Bst. e

2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:

  • e. 2022: 2117 kg.

(Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2‑Gesetzes)

Ziff. 3 Bst. f

3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:

  • f. für das Referenzjahr 2024: 95 Franken.

(Art. 46 Abs. 1, 46a Abs. 2 sowie 46b Abs. 1 und 3)

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Ziff. 1.3, 1.4 und 1.8

  • 1.3 Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:

  • 42,6 Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz, wenn innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt:

    • a. mit der Verbrennung von Energieträgern nicht messbare Wärme erzeugt und zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung genutzt wird; oder

    • b. durch Sicherheitsabfackelung nicht messbare Wärme erzeugt wird.

  • 1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Emissionen, die direkt und unmittelbar aus einem Produktionsprozess resultieren, basierend auf dem 0,97‑Fachen dieser Prozessemissionen berechnet.

  • 1.8 Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA18 ist, nach Ziffer 1.3 für eingesetzte Stützbrennstoffe und nach Ziffer 1.4 für die Emissionen aus der Verbrennung der Sonderabfälle berechnet.

(Art. 46d)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 46d, 46f, 46g und 53)

Ziff. 1 Bst. b.

  1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie folgende Flüge durchführen:

    • b. Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR, einschliesslich Flüge in die Regionen in äusserster Randlage;

Ziff. 1a

  1. 1a. Als Regionen in äusserster Randlage gelten:

    • a. Guadeloupe;

    • b. Französisch-Guayana;

    • c. Martinique;

    • d. Mayotte;

    • e. Réunion;

    • f. Saint-Martin;

    • g. Azoren;

    • h. Madeira;

    • i. Kanarische Inseln.

Ziff. 2 Bst. l

Aufgehoben

(Art. 46e, 46f und 46g)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

  • 1. Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen

  • 1.1 Grundlage für die Berechnung

  • 1.1.1 Die Menge der jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Benchmark-Werten (BM) berechnet:

    • a. für die Jahre 2020–2023: 0,000642186914222035 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2020)

    • b. für das Jahr 2024: 0,000481640185666526 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2024)

    • c. für das Jahr 2025: 0,000321093457111017 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2025)

  • 1.1.2 Dabei bedeuten:

    • – Tonnenkilometer (tkm): Flugstrecke [km] * Nutzlast [t].

    • – Flugstrecke: Grosskreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich 95 km.

    • – Nutzlast: Gesamtmasse von Fracht, Post, Fluggästen und Gepäck, die befördert werden

  • 1.1.3 Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

    • a. Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen abzüglich des Bordpersonals.

    • b. Der Luftfahrzeugbetreiber kann:

      • – die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene Masse (tatsächliche Masse oder Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck) anwenden; oder

      • – auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.

  • 1.2. Berechnung für die einzelnen Jahre

  • Die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:

  • 1.2.1 Im Jahr 2020 maximal zur Verfügung stehende Menge

  • Cap2020 = ∑tkmCH-EHS * BM2020 * 100 / 82

  • Cap2020 Emissionsobergrenze für das Jahr 2020

  • ∑tkmCH-EHS Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 im Schweizer EHS (ohne Flüge in Regionen in äusserster Randlage)

  • BM2020 Benchmark für das Jahr 2020

  • 1.2.2 In den Jahren 2021–2023 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge

  • Cap202x = Cap2020 – x * 0,022 * Cap2020

  • Cap202x

    Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3.

  • 1.2.3 Ab dem Jahr 2024 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge

  • Cap202x = konsolidiertes Cap2023 + virtuelles Cap(RäR)2023 – (x–3) * 0.043 * (konsolidiertes Cap2020 + virtuelles Cap(RäR)2020)

  • Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 4, 5.

  • konsolidiertes Cap2023 = 0,934 * 0,97 * Cap2020

  • virtuelles Cap(RäR)2023 = 0,934 * ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,82

  • ∑tkmRäR = Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 aus Flügen in Regionen in äusserster Randlage (RäR)

  • konsolidiertes Cap2020 = 0,97 * Cap2020

  • virtuelles Cap(RäR)2020 = ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,82

  • 2. Verwendung der jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte

  • Die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird in den Jahren 2020–2023 wie folgt verwendet:

    • a. 82 Prozent stehen für die kostenlose Zuteilung an Betreiber von Luftfahrzeugen zur Verfügung.

    • b. 15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten.

    • c. 3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten.

  • 3. Menge der einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46f kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

  • Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46f jährlich kostenlos zuzuteilen sind, wird wie folgt berechnet:

  • 3.1 Für das Jahr 2020 kostenlos zuzuteilende Menge

  • Zuteilung2020 = ∑tkmBetreiber * BM2020

  • ∑tkmBetreiber Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS (ohne Flüge in die Regionen in äusserster Randlage)

  • BM2020 Benchmark für die Jahre 2020 bis 2023

  • 3.2. Für die Jahre 2021–2023 kostenlos zuzuteilende Menge

  • Zuteilung202x = Zuteilung2020 – x * 0,022 * Zuteilung2020

Zuteilung202x Zuteilung für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3.

  • 3.3 Für das Jahr 2024 kostenlos zuzuteilende Menge

  • Zuteilung2024; ohne RäR = 0,891*∑tkmBetreiber * BM2024

  • 3.4 Für das Jahr 2025 kostenlos zuzuteilende Menge

  • Zuteilung2025; ohne RäR = 0,848*∑tkmBetreiber * BM2025

  • 4. Menge der einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46g zusätzlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Flüge in die Regionen in äusserster Randlage

  • Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46g jährlich für Flüge in die Regionen in äusserster Randlage zusätzlich kostenlos zuzuteilen sind, wird wie folgt berechnet:

  • 4.1 Für das Jahr 2024 zusätzlich kostenlos zuzuteilende Menge

  • Zuteilung2024; RäR°= 0,891*∑tkmBetreiberRäR * BM2024

  • ∑tkmBetreiberRäR Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers aus Flügen in die Regionen in äusserster Randlage

  • 4.2. Für das Jahr 2025 zusätzlich kostenlos zuzuteilende Menge

  • Zuteilung2025; RäR°= 0,848*∑tkmBetreiberRäR * BM2025

(Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

Ziff. 3.2

  • 3.2 Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden:

  • Kerosin (Jet A-1 oder Jet A): 3,16

  • Jet B: 3,10

  • Flugbenzin (AvGas): 3,10