AS 2023 671
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 13a Plattform für die elektronische Kommunikation
1 Das SECO ist auf der Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 8a des Gesetzes für die Datensicherheit verantwortlich.
2 Es erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes sowie der von diesen beauftragten Kontrollvereine die erforderlichen individuellen Zugriffsrechte.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollorgane sowie der von diesen beauftragten Kontrollvereine greifen mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung auf die Plattform für die elektronische Kommunikation zu.
4 Sie legen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes auf der Plattform für die elektronische Kommunikation ab, damit andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese einsehen und herunterladen können.
5 Die über die Plattform für die elektronische Kommunikation übermittelten Daten sind verschlüsselt und gegen unberechtigte Zugriffe geschützt.
6 Die Daten nach Artikel 8a Absatz 2 des Gesetzes werden während zwölf Monaten auf der Plattform für elektronische Kommunikation aufbewahrt. Anschliessend werden sie automatisch vernichtet.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
8. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Alain Berset |