AS 2023 686
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 20 Absatz 1 und 2 sowie 27 wird «Anbieterinnen von Fernmeldediensten» durch «FDA» und «Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste» durch «AAKD» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF), die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a–f VÜPF und die Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 2 BÜPF.
Art. 3 Absicherung der Kommunikation
1 Der Dienst ÜPF, die Behörden und die Mitwirkungspflichtigen kommunizieren miteinander über die folgenden sicheren Übertragungsmittel:
a. das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF;
b. die Verschlüsselungslösungen für E-Mails gemäss Anhang 1; oder
c. nach Absprache mit dem Dienst ÜPF, ein anderes gleichwertiges Mittel.
2 Vertrauliche Mitteilungen zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF dürfen nur von im Voraus bestimmten Personen verschickt und an solche adressiert werden.
Art. 10 Abs. 2bis
2bis Der Dienst ÜPF übermittelt der Anbieterin von Postdiensten den Auftrag zur Ausführung einer Echtzeitüberwachung innerhalb einer Stunde ab Eingang der Anordnung.
Art. 11 Rückwirkende Überwachung
1 Der Dienst ÜPF übermittelt der Anbieterin von Postdiensten den Auftrag innerhalb einer Stunde ab Eingang der Anordnung.
2 Die Anbieterinnen von Postdiensten führen die rückwirkende Überwachung gemäss Artikel 16 Buchstabe c VÜPF innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Auftrags aus.
Art. 14 Abs. 2, 3 und 4
2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF) und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind:
a. Auskunftsgesuche gemäss Artikel 48b VÜPF: sofort;
b. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb einer Stunde;
c. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42, 43 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:
bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags;
bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden.
d. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 44–48 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags;
3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, wie folgt beantworten:
a. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags;
b. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42–48 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF: innerhalb von zwei Arbeitstagen.
4 Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten.
Art. 18 Abs. 2 und 3
2 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Buchstaben a–e VÜPF oder um eine Fahndung gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–e VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb einer Stunde ab Eingang des Auftrags durchführen beziehungsweise aktivieren.
3 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Buchstabe f VÜPF oder um eine Fahndung gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f oder g VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von vier Stunden ab Eingang des Auftrags durchführen.
II
Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
15. November 2023 | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 7 Abs. 3 Bst. a, 26 und 27a)
Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 3.0)
(Art. 20 Abs. 4 und 26)