AS 2023 740
Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. e und f
2 Es anerkennt eine Erziehungseinrichtung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
e. Die für die sozialpädagogische Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3.
f. Mindestens drei Viertel des sozialpädagogischen Personals, das für das Grundangebot und die Zusatzangebote «Notaufnahmegruppe/Abklärung» sowie «Progressionsstufe» nach Artikel 9 Absatz 4 eingesetzt wird, verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die sozialpädagogische Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeitende, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt; in Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertelsquote abgesehen werden, falls diese nicht unter zwei Drittel fällt.
Art. 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2023
Die Änderung vom 22. November 2023 findet auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Gesuche um Anerkennung und auf die Berechnung der Betriebsbeiträge für das Jahr 2024 Anwendung.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
22. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |