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AS 2023 755

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 3

Überprüfung

1 … Diese führt mit beiden am strittigen Mitarbeitergespräch Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich über die Personalbeurteilung.

2 Für den Fall, dass die Angestellten mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, sehen die Bundesämter eine Stelle innerhalb des Amtes vor, bei der schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden kann. Angestellte können innerhalb von vierzehn Tagen bei dieser Stelle schriftlich eine Überprüfung verlangen. Die Stelle entscheidet innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Gespräch schriftlich endgültig über die Personalbeurteilung.

3 Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.

Art. 30 Abs. 2bis

2bis Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Kalenderjahrs unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.

Art. 31 Abs. 2bis

2bis Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Monats unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.

Art. 40 Abs. 2 Bst. g, 3 Bst. c, 4 und 4bis

2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:

  • g. Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion und Teilnahme an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.

3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

  • c. für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, wenn die Betreuung durch die angestellte Person notwendig ist: die erforderliche Zeit, bis drei Arbeitstage pro Ereignis;

4 Die bezogenen Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.

4bis Nicht bezogene Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigungslos.

Art. 43 Abs. 1

1 Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:

  • a. 15 Franken für das Frühstück;

  • b. 30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.

Art. 44 Vergütung von Übernachtungen

1 Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück in Hotels werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 200 Franken pro Nacht vergütet; in begründeten Ausnahmefällen können bis maximal 275 Franken pro Nacht vergütet werden.

2 Für auswärtiges Übernachten in Unterkünften privater oder gewerblicher Vermieterinnen oder Vermieter werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 150 Franken pro Nacht vergütet.

Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 2bis und 4

1 Angestellte haben Anspruch auf:

2 Der Arbeitgeber bestimmt die Vergünstigungen für das Generalabonnement. Sie betragen für das Generalabonnement «Erwachsene» für Angestellte, die damit:

  • a. bis zu 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 25 Prozent;

  • b. 60 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.

2bis Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen. Als Dienstreisen gemäss Absatz 2 gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der Angestellten.

4 Das Generalabonnement mit einer Vergünstigung nach Absatz 2 Buchstabe b muss dem Arbeitgeber zurückgegeben werden:

  • a. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  • b. wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 weggefallen sind.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

30. November 2023

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter