Lexipedia

AS 2023 757

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 2b Abs. 2

2 Das Alterspatent berechtigt zur Befischung des Hohen Sees mit einem verankerten Schwebnetz, bei dem die jeweils kleinste zulässige Maschenweite verwendet werden darf, sowie zur Befischung der schweizerischen Halde.

Art. 2c Abs. 5

5 Das Fortbildungspatent kann erteilt werden:

  • a. Fischwirtinnen und Fischwirten: zur Erlangung der zweijährigen Berufserfahrung im Hinblick auf die Fortbildung zur Fischwirtschaftsmeisterin oder zum Fischwirtschaftsmeister, höchstens jedoch für zwei Jahre;

  • b. Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung Fischwirtin oder Fischwirt erfüllen und zur Fortbildung zur Fischwirtschaftsmeisterin oder zum Fischwirtschaftsmeister angemeldet sind: für die Zeit bis zum erfolgreichen Abschluss dieser Fortbildung, höchstens jedoch für vier Jahre.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8

1 Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:

  • b. auf dem Hohen See mit:

    1. Spannsätzen (Art. 12).

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und 3–8

1 Freitreibende Schwebnetze dürfen nur für den Laichfischfang auf Blaufelchen eingesetzt werden; dabei gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:

3–8 Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 6 und 7

1 Für das verankerte Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:

  • a. Maschenweite 40–44 mm;

6 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.

7 Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2–5

1 Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:

  • a. Maschenweite 40–44 mm für monofile Netze, 38–44 mm für multimonofile Netze;

2 Aufgehoben

3 Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. Vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.

4 Bei der Verwendung der Spannsätze nach den Absätzen 1 und 3 gelten folgende Einschränkungen:

  • a. vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden;

  • b. vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie täglich kontrolliert werden;

  • c. vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein;

  • d. vom 11. Mai bis 15. Oktober dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.

5 Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Er ist so zu setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. Beim Halden- und Alterspatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu anderen Spannsätzen sowie zu Grossfischsätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

Art. 13 Abs. 5

5 Pro Patent dürfen vom 10. Januar bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2, Abs. 2 Bst. b, 4 Bst. a und 5

1 Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:

  • a. Maschenweite:

    1. für den Fang von Rotaugen (Rotaugennetze): 40–44 mm monofil oder 38–44 mm multimonofil,

2 Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:

  • b. Rotaugennetze:

vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr; abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 dürfen ab 10. Mai, 12.00 Uhr, monofile Netze mit 38–44 mm Maschenweite eingesetzt werden bis zu einer Wassertiefe von höchstens 20 m;

4 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens verwendet werden:

  • a. sechs Barsch- und sechs Rotaugennetze;

5 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1

1 Die Angel (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf höchstens zwei Anbissstellen (Angelhaken) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Für die Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen (Angelhaken) zulässig. Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.

Art. 23 Abs. 1

1 Für den Laichfischfang auf Gangfische dürfen Rotaugennetze (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) verwendet werden. Abweichungen hinsichtlich der Netzzahl und der Maschenweite können von den Kantonen St. Gallen und Thurgau angeordnet werden, wenn die ordnungsgemässe Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.

Art. 25 Abs. 1 und 3 Bst. d

1 Als Massenfänge in verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen gelten Fangerträge von 50 kg und mehr pro Patent und Tag, sofern es sich nicht um ein vereinzeltes, zufälliges Vorkommnis handelt.

3 Die durch den Sonderausschuss einzeln oder in Kombination angeordneten Massnahmen können sich beziehen auf:

  • d. Anpassung der Maschenweiten.

Art. 26 Abs. 1

1 Als Beifänge gelten alle Felchen und untermassigen Fische, während der Schonzeit gefangene Fische sowie in Spannsätzen gefangene Seeforellen. Übersteigt deren Zahl jene der Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, werden solche Beifänge als erheblich bezeichnet.

Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Abs. 9

1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Fangmindestmasse:

Fischart

Schonzeit

Fangmindestmass

  • a. Felchen

1. Januar – 31. Dezember

9 Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

27. November 2023

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti