AS 2023 792
Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 1. Dezember 20151 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung des EDI
über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
(VMüK)
Art. 2 Meldungen von klinischen Befunden
1 Die zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. Global Location Number (GLN), sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;
e. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens und Be-triebs-Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
3 Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
b. UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);
d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
e. Adresse.
Art. 4 Meldungen von laboranalytischen Befunden
1 Die zu meldenden laboranalytischen Befunde sind in Anhang 3 aufgeführt.
2 Die meldepflichtigen Laboratorien müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung des Laboratoriums;
b. Vorname und Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse;
e. UID und BUR-Nummer des Laboratoriums, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
3 Sie müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. GLN, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist;
e. UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
Art. 4a
Aufgehoben
Art. 5a Meldungen von epidemiologischen Befunden
1 Die zu meldenden epidemiologischen Befunde sind in Anhang 5 aufgeführt.
2 Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. GLN, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;
e. UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
3 Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
b. UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);
d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
e. Adresse.
Art. 6 Abs. 2 Bst. d und e
2 Sie müssen folgende Angaben übermitteln:
d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
e. Adresse.
Art. 12 Meldewege für laboranalytische Befunde
1 Laboranalytische Befunde müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.
2 Laboranalytische Befunde aufgrund von Umweltproben müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Probe entnommen wurde.
3 Elektronische Meldungen laboranalytischer Befunde müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die zuständige Kantonsärztin oder an den zuständigen Kantonsarzt weiter.
II
1 Die Anhänge 1−3 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
29. November 2023 | Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset |
(Art. 2 Abs. 1)
Meldungen von klinischen Befunden
Ziff. 2−47
Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird
Ziff. 1
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist, spezifisches Meldemittel | Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung | Angaben zur betroffenen Person | Meldung zusätzlich direkt an das BAG | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Krankheits- oder Todesfälle, die
| 24 Stunden |
|
| Nein |
|
Ziff. 32a
Aufgehoben
Ziff. 36a
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist, spezifisches Meldemittel | Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung | Angaben zur betroffenen Person | Meldung zusätzlich direkt an das BAG | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
36a Q-Fieber | Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein |
(Art. 3 Abs. 1)
Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 2−4
Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird
(Art. 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1)
Meldungen von laboranalytischen Befunden
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 4 Abs. 1)
Ziff. 2−51
Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird
Ziff. 1, 10, 11, 30, 31a, 34, 37 und 38
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zum laboranalytischen Befund | Angaben zur betroffenen Person | Weiterleitung von Proben | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Befunde, die das zu erwartende Ausmass für den betreffenden Zeitraum oder Ort übersteigen und Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten* | 24 Stunden |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
|
| |
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
| Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden** |
|
| Ausgewählte Proben sind an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Sequenzierung an eine vom BAG bezeichnete Stelle gesendet werden. |
|
Negativer Befund* | 24 Stunden** |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Isolate oder Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
|
(Art. 5a Abs. 1)
Meldungen von epidemiologischen Befunden
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung | Meldung zusätzlich direkt an das BAG | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| ≥ 3 Patientinnen und Patienten mit positivem laboranalytischem Befund für VRE und epidemiologischer Zusammenhang | 24 Stunden* |
| Nein | Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:
|
| Nachweis eines Erregers, der ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt* | 24 Stunden |
| Nein | Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:
|
| Ausbrüche oder Häufung von klinischen Befunden und/oder Erregernachweisen von besonderer Bedeutung, die:
| 24 Stunden |
| Nein | Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:
|