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AS 2023 792

Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 1. Dezember 20151 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung des EDI
über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen

(VMüK)

Art. 2 Meldungen von klinischen Befunden

1 Die zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:

  • a. Vorname und Name;

  • b. Global Location Number (GLN), sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;

  • c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;

  • d. Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;

  • e. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens und Be-triebs-Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.

3 Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben übermitteln:

  • a. Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;

  • b. UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;

  • c. Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);

  • d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;

  • e. Adresse.

Art. 4 Meldungen von laboranalytischen Befunden

1 Die zu meldenden laboranalytischen Befunde sind in Anhang 3 aufgeführt.

2 Die meldepflichtigen Laboratorien müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben übermitteln:

  • a. Bezeichnung des Laboratoriums;

  • b. Vorname und Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters;

  • c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;

  • d. Adresse;

  • e. UID und BUR-Nummer des Laboratoriums, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.

3 Sie müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:

  • a. Vorname und Name;

  • b. GLN, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;

  • c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;

  • d. Adresse des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist;

  • e. UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.

Art. 4a

Aufgehoben

Art. 5a Meldungen von epidemiologischen Befunden

1 Die zu meldenden epidemiologischen Befunde sind in Anhang 5 aufgeführt.

2 Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:

  • a. Vorname und Name;

  • b. GLN, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;

  • c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;

  • d. Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;

  • e. UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.

3 Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben übermitteln:

  • a. Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;

  • b. UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;

  • c. Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);

  • d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;

  • e. Adresse.

Art. 6 Abs. 2 Bst. d und e

2 Sie müssen folgende Angaben übermitteln:

  • d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;

  • e. Adresse.

Art. 12 Meldewege für laboranalytische Befunde

1 Laboranalytische Befunde müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.

2 Laboranalytische Befunde aufgrund von Umweltproben müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Probe entnommen wurde.

3 Elektronische Meldungen laboranalytischer Befunde müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die zuständige Kantonsärztin oder an den zuständigen Kantonsarzt weiter.

II

1 Die Anhänge 1−3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. November 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

(Art. 2 Abs. 1)

Meldungen von klinischen Befunden

Ziff. 2−47

Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:

  • − AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ziff. 1

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist, spezifisches Meldemittel

Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung

Angaben zur betroffenen Person

Meldung zusätzlich direkt an das BAG

Bemerkungen

  1. Häufung von klinischen Befunden*

Krankheits- oder Todesfälle, die

  • – das zu erwartende Ausmass für den betreffenden Zeitraum oder Ort übersteigen, und

  • – mutmasslich auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen sind, und

  • – Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten.

24 Stunden

  • – Diagnose und Manifestation

  • – Anzahl betroffener Personen

  • – veranlasste Labordiagnostik

  • – Verlauf

  • – Exposition

  • – Massnahmen

  • – Name und Adresse der Institution, falls eine solche betroffen ist.

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort**

  • – Geburtsdatum, Geschlecht**

Nein

  • * Gilt auch für Befunde, die im Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden meldepflichtig sind.

  • ** Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.

Ziff. 32a

Aufgehoben

Ziff. 36a

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist, spezifisches Meldemittel

Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung

Angaben zur betroffenen Person

Meldung zusätzlich direkt an das BAG

Bemerkungen

36a Q-Fieber

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

  • – Diagnose und Manifestation

  • – veranlasste Labordiagnostik

  • – Verlauf

  • – Exposition

  • – Risikoverhalten oder Risikofaktoren

  • – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit

  • – berufliche Tätigkeit

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

(Art. 3 Abs. 1)

Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

Ziff. 1

Aufgehoben

Ziff. 2−4

Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:

  • − AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

(Art. 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1)

Meldungen von laboranalytischen Befunden

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 4 Abs. 1)

Ziff. 2−51

Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:

  • − AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ziff. 1, 10, 11, 30, 31a, 34, 37 und 38

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist

Angaben zum laboranalytischen Befund

Angaben zur betroffenen Person

Weiterleitung von Proben

Bemerkungen

  1. Häufung eines laboranalytischen Befundes

Befunde, die das zu erwartende Ausmass für den betreffenden Zeitraum oder Ort übersteigen und Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort**

  • – Geburtsdatum, Geschlecht**

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

  • * Gilt auch für Befunde, die im Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden zu melden sind.

  • ** Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.

  1. Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudo-tuberculosis)

Positiver Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation: Typ, Toxinnachweis

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Immer zu melden: negative Befunde bei Test auf Toxin-Gen.

  • Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden: andere negative Befunde.

  • Nicht zu melden: Abklärungen zum Immunstatus.

  1. Coxiella burnetii

Positiver Befund*

1 Woche

  • – Resultat mit Interpretation: Nachweis IgMPhase II und IgG- Phase II

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

  • * Zu melden sind lediglich akute Infektionen.

Negativer Befund*

1 Woche

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.

  1. Masernvirus

Positiver Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

  • * Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Immer zu melden: Bei PCR-Analyse.

  • Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden: weitere negative Befunde.

  • Nicht zu melden: Abklärungen zum Immunstatus.

  • 31a Sars-CoV-2

Positiver Befund*

24 Stunden**

  • – Resultat mit Interpretation: falls bekannt, Charakterisierung der Genomvariante

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ausgewählte Proben sind an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Sequenzierung an eine vom BAG bezeichnete Stelle gesendet werden.

  • * Nicht melden: Nachweis durch Antigen-Schnelltest

  • ** Das BAG bezeichnet die Meldemittel.

Negativer Befund*

24 Stunden**

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Nicht melden: Nachweis durch Antigen-Schnelltest

  • ** Das BAG bezeichnet die Meldemittel.

  1. Neisseria meningitidis

Positiver Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation: Serogruppe, falls bekannt

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate oder Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

  • * Nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.

Negativer Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.

  1. Poliovirus

Positiver Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation: Typ (Wildtyp, Impfstamm)

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

  • * Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund*

24 Stunden

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.

  1. Prionen

Positiver Befund

1 Woche

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Autopsiedatum

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – Todesdatum

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Negativer Befund*

1 Woche

  • – Resultat mit Interpretation

  • – Untersuchung: Material, Methode

  • – Autopsiedatum

  • – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort

  • – Geburtsdatum, Geschlecht

  • – Todesdatum

  • – AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

  • * Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.

(Art. 5a Abs. 1)

Meldungen von epidemiologischen Befunden

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist

Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung

Meldung zusätzlich direkt an das BAG

Bemerkungen

  1. Ausbruch von vancomycin-resistenten Enterokokken (VRE) in Spitälern

≥ 3 Patientinnen und Patienten mit positivem laboranalytischem Befund für VRE und epidemiologischer Zusammenhang

24 Stunden*

  • – Epidemiologische Merkmale:

    • – Beginn des Ausbruchs

    • – Typisierung des Erregers

    • – Exposition

  • – Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten

  • – getroffene Massnahmen

  • – Name und Adresse der betroffenen Einrichtung;

  • – UID und BUR-Nummer der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:

  • – die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten

  • – die getroffenen Massnahmen

  • – das Ende des Ausbruchs

  • * nach Vorliegen des Befunds der dritten Patientin oder des dritten Patienten

  1. Aussergewöhnlicher epidemiologischer Befund in Spitälern

Nachweis eines Erregers, der ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt*

24 Stunden

  • – Epidemiologische Merkmale:

    • – Datum des Erregernachweises

    • – Typisierung des Erregers

    • – Exposition/Quelle (falls bekannt)

  • – Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten und/oder deren Kontakte

  • – getroffene Massnahmen

  • – Name und Adresse der betroffenen Einrichtung

  • – UID und BUR-Nummer der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:

  • – die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten und/oder deren Kontakte

  • – die getroffenen Massnahmen

  • – Datum des Spitalaustritts

  • * beispielsweise Candida auris

  1. Aussergewöhnlicher Ausbruch in Spitälern

Ausbrüche oder Häufung von klinischen Befunden und/oder Erregernachweisen von besonderer Bedeutung, die:

  • – das zu erwartende Ausmass übersteigen oder

  • – sich nicht durch die gängigen Massnahmen kontrollieren lassen oder

  • – deren Ursprung unklar ist und/oder

  • – die ungewöhnliche Befunde darstellen.

24 Stunden

  • – Epidemiologische Merkmale:

    • – Beginn des Ausbruchs/Fälle

    • – Typisierung des Erregers

    • – Exposition/Quelle (falls bekannt)

  • – Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten

  • – getroffene Massnahmen

  • – Name und Adresse der betroffenen Einrichtung

  • – UID und BUR-Nummer der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:

  • – die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten

  • – die getroffenen Massnahmen

  • – das Ende des Ausbruchs/Fälle