AS 2023 794
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Änderung vom 22. September 20231 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 65dter Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Biosimilars
Ein Biosimilar gilt bei der Überprüfung nach Artikel 65d Absatz 1 als wirtschaftlich, wenn sein Fabrikabgabepreis mindestens um einen der folgenden Prozentsätze tiefer ist als der am 1. Dezember des Überprüfungsjahres geltende Fabrikabgabepreis des entsprechenden Referenzpräparats:
a. 10 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Referenzpräparates und von dessen Biosimilars während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr 8 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. 15 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Referenzpräparates und von dessen Biosimilars während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr zwischen 8 Millionen und 25 Millionen Franken liegt;
c. 20 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Referenzpräparates und von dessen Biosimilars während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr 25 Millionen Franken übersteigt.
Art. 65e Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 67 Abs. 4bis
4bis Für Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung gilt ein einheitlicher Vertriebsanteil.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Artikel 67 Absatz 4bis tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
8. Dezember 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |