AS 2023 798
Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über militärische und andere Informationssysteme im VBS wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 186 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG),
auf die Artikel 100 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG),
auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20194 (BZG),
auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG),
und auf Artikel 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 (DSG),
Gliederungstitel vor Art. 72a
2. Abschnitt: Informationssystem Fit on Duty
Art. 72a Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Fit on duty (System FoD) im Rahmen eines Pilotversuchs im Sinne von Artikel 35 DSG.
Art. 72b Zweck
Das System FoD dient der Beschaffung, Auswertung, Überwachung und Bekanntgabe von Daten über die physische und psychische Verfassung sowie die Leistungen von Angehörigen der Armee und militärischem Personal mit folgenden Zwecken:
a. die physische Verfassung, die Leistungs- und Widerstandsfähigkeit sowie die Gesundheit zu erhalten und zu verbessern;
b. einen kritischen Gesundheitszustand frühzeitig zu erkennen;
c. Unfälle, Verletzungen und Schädigungen der Gesundheit zu verhüten;
d. neue Modelle der Gesundheitsvorsorge zu erforschen.
Art. 72c Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Die Gruppe Verteidigung darf die Daten nach Artikel 72d für Profiling, inklusive Profiling mit hohem Risiko, nutzen, um den Gesundheitszustand, die körperliche Leistungsfähigkeit, sowie das Unfall-, Verletzungs- oder Krankheitspotenzial der Personen nach Artikel 72b zu beurteilen.
2 Die Teilnahme dieser Personen am System FoD ist freiwillig und erfordert deren schriftliche Einwilligung.
Art. 72d Daten
Die Liste der im System FoD enthaltenen Daten findet sich im Anhang 35a.
Art. 72e Datenbeschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten:
a. bei den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. aus den folgenden Informationssystemen:
PISA,
MEDISA.
2 Die Beschaffung von Daten aus dem System MEDISA erfordert die Genehmigung des Oberfeldarztes der Armee.
Art. 72f Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung gibt den folgenden Behörden über einen Online-Zugang unter Verwendung einer automatisierten Schnittstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Pilotprojekts notwendigen Daten bekannt:
a. dem Bundesamt für Sport (BASPO), hauptsächlich zu den Zwecken nach Artikel 72b Buchstaben a–c;
b. armasuisse W+T, hauptsächlich zum Zweck nach Artikel 72b Buchstabe d.
Art. 72g Datenaufbewahrung
1 Die im System FoD enthaltenen Daten werden während maximal 5 Jahren ab ihrer Erhebung aufbewahrt.
2 Jede am System FoD teilnehmende Person kann jederzeit die Vernichtung der sie betreffenden Daten im System FoD verlangen. Die Daten müssen innerhalb von 30 Tagen vernichtet werden.
3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen in anonymisierter Form aufbewahrt werden.
4 Die als archivwürdig bezeichneten Daten müssen dem Bundesarchiv übermittelt werden.
Art. 78 Abs. 3
3 Die Artikel 72a–72g gelten bis zum 31. Dezember 2028.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Informationssystem | Bestimmungen MIG/MIV | Für den Datenschutz verantwortliches Organ | |
|---|---|---|---|
System FoD | Informationssystem Fit on Duty | Art. 72a– 72g MIV, Anhang 35a MIV | Kommando Ausbildung |
III
Diese Verordnung erhält neu den Anhang 35a gemäss Beilage.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
29. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 72d)
Daten des FoD
Name
Vorname
Geschlecht
Geburtsdatum, Alter
Heimatort
Adresse
Wohnsitzgemeinde
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
AHV-Nummer
Persönliche Identifikationsnummer
Sprache
Rekrutierungsdaten (Ort, Zyklus, Datum, Anzahl Teilnehmende, Angaben zur Tauglichkeit)
Einteilung, Einheit, Formation
Dienst bei
Dienstleistungsdaten
Grad
Funktion
Daten zur körperlichen und mentalen Fitness, zu den Leistungen, zur Widerstandsfähigkeit und zur Gesundheit, inklusive ihrer Veränderungen
Allgemeiner Gesundheitszustand
Ergebnisse der Anamnese (Status, insbesondere Körpermasse [Grösse, Gewicht, Body-Mass-Index {BMI}, Bauchumfang])
Herzfrequenz-Parameter
Die unterschiedlichen Körpertemperaturen
Die Beschleunigungsdaten der körperlichen Aktivität
Die Schlafmenge und -qualität
Das Empfinden der physischen und psychischen Verfassung
Sauerstoffsättigung (ausschliesslich zu Forschungszwecken gemäss Artikel 39 DSG)
Sprechmuster (ausschliesslich zu Forschungszwecken gemäss Artikel 39 DSG)
Geolokalisierungsdaten (ausschliesslich zu Forschungszwecken gemäss Artikel 39 DSG)
Anthropometrische Daten
Daten zu sportlichen Leistungen