AS 2023 843
Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. d und g
In diesem Abschnitt bedeuten:
d. Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser sowie Hausinstallationen;
g. Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, bestehend aus den hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Armaturen und Anlagen zum Aufbereiten und zum Speichern von Trinkwasser sowie den Hauszuleitungen.
Art. 3 Abs. 3
3 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
Art. 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
1 Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
2 Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
3 Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Wasserversorgungsanlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen.
4 Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Wasserversorgungsanlagen gilt:
a. Es dürfen ausschliesslich Verfahren und Stoffe nach Anhang 4 verwendet werden.
b. Bei den Verfahren sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheit für den Einsatz im Trinkwasserbereich geeignet sein.
c. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen gemäss der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 für die Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasserversorgungsanlagen zugelassen sein.
4bis Für die Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen gilt Absatz 4 Buchstaben b und c.
5 Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde.
Art. 5 Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer
Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
Art. 7 Bst. g
In diesem Abschnitt bedeuten:
g. Badeanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Badeanlagen mit künstlichem Becken, dessen Wasser mit mechanischen und biologischen Verfahren aufbereitet und rezykliert wird, jedoch ohne Zugabe von Konservierungs- oder Desinfektionsmitteln und ohne kontinuierlichen Wasseraustausch, sowie die Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2
Mikrobiologische und organoleptische Anforderungen
2 Wasser in öffentlich zugänglichen Duschanlagen hat den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten organoleptischen Anforderungen an Trinkwasser zu genügen.
Art. 10 Abs. 1
1 Zur Desinfektion von Badewasser dürfen ausschliesslich Wirkstoffe und Verfahren nach Anhang 5a verwendet werden. Es dürfen ausschliesslich nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.
Art. 11
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13
Betrifft nur den französischen Text.
II
1 Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 2, 4 und 6 werden gemäss Beilage geändert.
3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 5a gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
8. Dezember 2023 | Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset |
(Art. 3 Abs. 2)
Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser
Ziffer | Produkt | Parameter | Höchstwerte | Analytische | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Trinkwasser | ||||
1.1 | an der Fassung, nicht aufbereitet | Aerobe, mesophile Keime Escherichia coli Enterokokken | 100/ml nn5/100 ml nn/100 ml | EN ISO 6222 EN ISO 9308-1 EN ISO 7899-2 | Bebrütungstemperatur: 30 °C Bebrütungszeit: 72 Stunden |
1.2 | nach der Aufbereitung | Escherichia coli Enterokokken | nn/100 ml nn/100 ml | EN ISO 9308-1 EN ISO 7899-2 | |
1.3 | im Verteilnetz, aufbereitet oder nicht aufbereitet | Aerobe, mesophile Keime Escherichia coli Enterokokken | 300/ml nn/100 ml nn/100 ml | EN ISO 6222 EN ISO 9308-1 EN ISO 7899-2 | Bebrütungstemperatur: 30 °C Bebrütungszeit: 72 Stunden |
1.4 | in der Hausinstallation | Escherichia coli Enterokokken | nn/100 ml nn/100 ml | EN ISO 9308-1 EN ISO 7899-2 | |
2 | Trinkwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder Trinkwasser ab Wasserspendern (Gallonensysteme oder an der Hausinstallation) | ||||
Escherichia coli | nn/100 ml | EN ISO 9308-1 | |||
Enterokokken | nn/100 ml | EN ISO 7899-2 | |||
Pseudomonas aeruginosa | nn/100 ml | EN ISO 16266 | |||
3 | Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken | ||||
Escherichia coli | nn/100 ml | EN ISO 9308-1 | |||
Enterokokken | nn/100 ml | EN ISO 7899-2 | |||
Pseudomonas aeruginosa | nn/100 ml | EN ISO 16266 |
* KBE: kolonienbildende Einheiten
** Analytische Referenzmethoden: Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.
(Art. 3 Abs. 2)
Chemische Anforderungen an Trinkwasser
Die folgenden zwei Einträge in alphabetischer Reihenfolge neu einfügen:
Parameter | Höchstwerte | Einheiten | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
Bisphenol A | 2,5 | µg/l | |
Stoffe gemäss den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20166 | SML/20 | mg/l | Die Konzentrationen von Stoffen für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff und Silikon sowie von Stoffen aus Lacken und Beschichtungen dürfen die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung geteilt durch 20 (SMLWasser=SML/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0,5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0,5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind. |
Die folgenden fünf Einträge ersetzen:
Parameter | Höchstwerte | Einheiten | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
Blei | 10 | µg/l | Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen. |
Dichlormethan | 20 | µg/l | |
Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1–3 C-Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen | 10 | µg/l | Aus Umweltkontamination stammend, ohne Dichlormethan und Trihalomethane. |
Kupfer | 1 | mg/l | Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen. |
Nickel | 20 | µg/l | Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen. |
Die folgenden drei Einträge löschen:
Parameter | Höchstwerte | Einheiten | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
Silikat | 5 | mg/l | Berechnet als Silizium. |
Silikat | 10 | mg/l | Zugesetzt, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium. |
Stoffe gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 | LMS/20 | mg/l | Die Migrationsgrenzwerte (SMLs) dieser Stoffe dürfen die Werte in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung geteilt durch 20 |
(Art. 4 Abs. 4)
Liste der anerkannten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Trinkwasseranlagen
Titel
Liste der anerkannten Verfahren und Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen
1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser
Titel
1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich physikalisch-chemischer Eigenschaften
Die folgenden zwei Einträge ersetzen:
Verfahren | Umschreibung und Zweck | Anwendung/Beispiele und Bemerkungen |
|---|---|---|
Filtration | Teilweise Abtrennung von ungelösten Partikeln aller Art durch mechanische und elektro-physikalische Siebwirkung; bei der Membranfiltration können auch gelöste Stoffe entfernt | Filtration über körnige Materialien: Schnellfiltration (Einschicht‑, Zweischicht- oder Mehrschichtfilter), Langsamsandfiltration; Bodenpassage; in Kombination mit Flockung: Flockungsfiltration; Anschwemmfiltration; Membranfiltration: Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration, Umkehrosmose; Aktivkohlefiltration; |
Entsäuerung durch Filtration über alkalische Filtermedien | ||
Abbau von Stoffen durch Mikroorganismen | Verwendung des Filters als Träger von biologischen Gemeinschaften | |
Adsorption | Entfernung gelöster Stoffe aus | Entfernung (unpolarer) organischer Substanzen durch Granulierte Aktivkohle (GAK) oder Pulveraktivkohle (PAK); Arsenentfernung; Entfluoridierung |
2 Liste der Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser
Titel
2 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich Mikroorganismen
Den folgenden Eintrag zuunterst neu einfügen:
Verfahren | Umschreibung und Zweck | Anwendung/Beispiele und Bemerkungen |
|---|---|---|
Ultrafiltration | Abtrennung von | Filtration durch eine Membran, die durch ihre Porengrösse die Abtrennung von Mikroorganismen sicherstellt. |
Den folgenden Eintrag ersetzen:
Verfahren | Umschreibung und Zweck | Anwendung/Beispiele und Bemerkungen |
|---|---|---|
Silberung | Hemmung der Verkeimung in einzelnen Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich; | Gesilberte Ionenaustauscher-harze in Enthärtungsanlagen in Gebäuden; |
Hemmung der Verkeimung in Hausinstallationen im Warmwasserbereich; | Verminderung von Legionellenbefall in Gebäuden mit Risikopersonen; | |
Hemmung der Verkeimung in Tanks oder Behältnissen, ohne Verteilnetz, Notwasservorsorge | Silber-Tabletten für Notwasservorsorge |
3 Liste der Verfahren zum Schutz von Trinkwasseranlagen
Titel
3 Liste der Verfahren zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen
4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser
Titel
4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich physikalisch-chemischer Eigenschaften
Die folgenden zwei Einträge in alphabetischer Reihenfolge neu einfügen:
Stoff | Verwendungszweck | CAS-Nr. |
|---|---|---|
Glasperlen und -granulat | Filtration, Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Enteisenung und Entmanganung, Schnellentcarbonisierung | 65997-17-3 |
Keramik (Oxidkeramik) | Filtration | – |
5 Liste der Stoffe zur Desinfektion von Trinkwasser
Titel
5 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich Mikroorganismen
Den folgenden Eintrag in alphabetischer Reihenfolge neu einfügen:
Stoff | Verwendungszweck | CAS-Nr. |
|---|---|---|
Silber und Silber-Opferanoden (kolloidal) | Hemmung der Verkeimung in einzelnen Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen, ohne Verteilnetz, Notwasservorsorge; Hemmung der Verkeimung in Hausinstallationen im Warmwasserbereich zur Verminderung von Legionellenbefall in Gebäuden mit Risikopersonen | 7440-22-4 |
Die folgenden zwei Einträge löschen:
Stoff | Verwendungszweck | CAS-Nr. |
|---|---|---|
Silber | Hemmung der Verkeimung in Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen | 7440-22-4 |
Silbernitrat | Hemmung der Verkeimung in Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen | 7761-88-8 |
6 Liste der besonderen Stoffe zum Schutz von Trinkwasseranlagen
Titel
6 Liste der Stoffe zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen
Die folgenden fünf Einträge löschen:
Stoff | Verwendungszweck | CAS-Nr. |
|---|---|---|
Silber und Silber-Opferanoden | Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem | 7440-22-4 |
Silber, Silberchlorid | Konservierung des gespeicherten Wassers in Wasserversorgungsanlagen, nur bei nicht‑systematischem Gebrauch im Ausnahmefall | 7440-22-4 |
Silbercarbonat | Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem | 534-16-7 |
Silbernitrat | Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem | 7761-88-8 |
Silbersulfat | Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate. ohne ganzes Leitungssystem | 10294-26-5 |
(Art. 9)
Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlangen
Ziffer | Kategorie | Untersuchungskriterien | Höchstwerte | Analytische Referenzmethode** |
|---|---|---|---|---|
1 | Wasser in Bädern | Aerobe, mesophile Keime | 1000/ml | EN ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Bebrütungszeit: 72 Stunden |
Escherichia coli | nn7/100 ml | EN ISO 9308-1 | ||
Pseudomonas aeruginosa | nn/100 ml | EN ISO 16266 | ||
2 | Wasser in Badanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung | Enterokokken | 50/100 ml | EN ISO 7899-2 |
Escherichia coli | 100/100 ml | EN ISO 9308-1 | ||
Pseudomonas aeruginosa | 10/100 ml | EN ISO 16266 | ||
3 | Wasser in Sprudelbädern oder über 23 °C warmen Becken mit einem der Aerosolbildung förderlichen Wasserkreislauf | Aerobe, mesophile Keime | 1000/ml | EN ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Bebrütungszeit: 72 Stunden |
Escherichia coli | nn/100 ml | EN ISO 9308-1 | ||
Pseudomonas aeruginosa | nn/100 ml | EN ISO 16266 | ||
Legionella spp. | 100/l | EN ISO 11731 | ||
4 | Dampfbad: Wasserherstellung mit Aerosolbildung | Aerobe, mesophile Keime | 1000/ml | EN ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Bebrütungszeit: 72 Stunden |
Escherichia coli | nn/100 ml | EN ISO 9308-1 | ||
Pseudomonas aeruginosa | nn/100 ml | EN ISO 16266 | ||
Legionella spp. | 100/l | EN ISO 11731 | ||
5 | Wasser in Duschanlagen | Escherichia coli | nn/100 ml | EN ISO 9308-1 |
Enterokokken | nn/100 ml | EN ISO 7899-2 | ||
Legionella spp. | 1000/l | EN ISO 11731 |
* KBE: kolonienbildende Einheiten
** Analytische Referenzmethoden: Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.
(Art. 10 Abs. 1)
Liste der Wirkstoffe und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser
Wirkstoff | Verfahren | CAS-Nr. |
|---|---|---|
Aktivchlor | Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse erzeugt | |
Aktivchlor | Aus Chlor freigesetzt | 7782-50-5 |
Aktivchlor | Aus Natriumhypochlorit freigesetzt | 7681-52-9 |
Aktivchlor | Aus Calciumhypochlorit freigesetzt | 7778-54-3 |
Ozon | Aus Sauerstoff erzeugt; zur Oxidation, kann in Kombination mit einem der oben aufgeführten Desinfektionsverfahren eingesetzt werden | 10028-15-6 |
(Art. 11)
Höchst- und Mindestanforderungen betreffend Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
Titel
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
1 Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern
Titel
1 Wasserbecken ohne biologische Wasseraufbereitung
2 Desinfektion auf Chlorbasis
Den folgenden Eintrag ersetzen:
Ziffer | Kategorie | Untersuchungskriterien | Mindestwerte | Höchstwerte |
|---|---|---|---|---|
Alle Wasserbecken | pH (in situ) | 6,8 | 7,6 |
3 Desinfektion auf Brombasis
Den folgenden Eintrag ersetzen:
Ziffer | Kategorie | Untersuchungskriterien | Mindestwerte | Höchstwerte |
|---|---|---|---|---|
Alle Wasserbecken | pH (in situ) | 6,8 | 7,2 |
4 Wasserbecken mit biologischer Wasseraufbereitung
Den folgenden Eintrag ersetzen:
Ziffer | Kategorie | Untersuchungskriterien | Mindestwerte | Höchstwerte |
|---|---|---|---|---|
pH (in situ) | 6,0 | 9,0 |