Lexipedia

AS 2024 102

Verordnung über Regionalpolitik (VRP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. November 20071 über Regionalpolitik wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 10 und 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Regionalpolitik,

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b sowie 41 Das Gebiet, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des Weiteren ländlichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich) umfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme:a. der Gemeinden der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf basierend auf der Definition der Agglomerationen3 des Bundesamtes für Statistik;b. der Kantone Zürich, Zug, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau und Genf.4 Die Anträge auf Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sind jeweils zusammen mit dem Umsetzungsprogramm einzureichen.

Art. 2a A-Fonds-perdu-Beiträge für Infrastrukturvorhaben1 Gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik gelangen folgende Kriterien zur Anwendung:a. Das Vorhaben muss regionalwirtschaftliche Impulse setzen und in seiner Wirkung überbetrieblich sein. b. Das Vorhaben muss dritten Akteuren kommerziellen Nutzen stiften, indem diese Akteure mit ihren Geschäftsmodellen darauf zugreifen und Einnahmen generieren können. c. Das Vorhaben kann nicht mit einem Darlehen finanziert werden. Es generiert dem investierenden Projektträger keine oder nur marginale direkte Einnahmen; dieser kann aber Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur sicherstellen. d. Das Vorhaben kommt ohne A-Fonds-perdu-Beiträge voraussichtlich nicht zustande.2 Der Höchstbetrag für die Förderung von Infrastrukturvorhaben mit A-Fonds-perdu-Beiträgen beträgt unter Berücksichtigung der Teuerung 50 000 Franken. Dazu kommen äquivalente Mittel der Kantone sowie angemessene Eigenmittel des Projektträgers. Das Gesamtbudget eines solchen Vorhabens beträgt höchstens 700 000 Franken.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

21. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi