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AS 2024 161

Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661 wird wie folgt geändert:

Art. 41ab. NaturalgewinneDie gemäss Artikel 6 Absatz 1 VStG steuerbaren Naturalgewinne aus Geldspielen sind auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu melden. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 41b2.Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderunga. GeldgewinneDie Steuer ist auf den einzelnen gemäss Artikel 6 Absatz 2 VStG steuerbaren Geldgewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu entrichten.

Art. 41cb. NaturalgewinneDie gemäss Artikel 6 Absatz 2 VStG steuerbaren Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu melden. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

10. April 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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