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AS 2024 173

Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (SBV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Schiffbauverordnung vom 14. März 19941 wird wie folgt geändert:

TitelVerordnung
über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen
für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV)

Art. 1 Abs. 1 und 21 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport.2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5–14, 17–19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 45a, 46, 47, 48 Absatz 1, 49–51, 57, 57a und 57b und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Art. 5a Abs. 1 Bst. bbis1 Als Sachverständige dürfen nur Personen beigezogen werden, die:bbis. mit den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, wie Normen, Regelwerken und technischen Regeln, umfassend vertraut sind; und

Art. 6 Abs. 22 Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 20032 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 7 Bst. cSoweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt:c. für Antriebsanlagen: die Verordnung vom 14. Oktober 20153 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern;

Art. 17 Abs. 44 Das UVEK bestimmt in den gestützt auf Artikel 55 erlassenen Ausführungsbestimmungen, welche weitere Unterlagen zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereicht werden müssen.

Art. 17b Dampfkessel- und DruckluftanlagenDas Schifffahrtsunternehmen hat der zuständigen Behörde vorzulegen:a. für Dampfkesselanlagen, die für den Antrieb von Schiffen oder von Hilfsaggregaten an Bord vorgesehen sind: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräteverordnung vom 25. November 20154 entspricht; der Teil der Anlage, für welche die Konformität festgestellt wurde, muss in der Risikoanalyse nicht berücksichtigt werden;b. für Druckluftanlagen, die in den Geltungsbereich der Druckgeräteverordnung fallen: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Druckluftanlage den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Art. 22 Abs. 11 Schiffe müssen nach den anerkannten Regeln der Technik so gebaut sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen gewährleistet ist und die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden.

Art. 28 Abs. 11 Steuerstände müssen hinsichtlich der Sicherheit, Gestaltung, Anordnung und Ergonomie nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet werden. Das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen müssen vom Steuerstand ausreichend überblickt werden können.

Art. 31aRohrleitungenRohrleitungsverbindungen müssen hinsichtlich des Werkstoffs, Typs und Verwendungszwecks gemäss einer gültigen Norm oder einer gültigen Vorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein. Der Einsatz von flexiblen Rohrverbindungen ist so weit wie möglich einzuschränken.

Art. 35 Abs. 11 Treppen, Gänge und Fussboden müssen eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche aufweisen.

Art. 36 Abs. 1 und 21 Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungs- und Isolierstoffe und Bodenbeläge sowie das Mobiliar in den Innenräumen müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein.2 Farben und Lacke, die auf Bauteilen des Innenausbaus appliziert werden, müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein. Im Brandfall dürfen kein Rauch in gefährlichem Ausmass und keine giftigen Gase entstehen.

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 2Rettungsmittel2 Rettungsmittel müssen an Bord so verwahrt werden, dass sie bei Bedarf leicht und sicher erreicht werden können und ihre Verteilung ohne Verzögerung möglich ist. Rettungsmittel und allfällige Hilfsmittel müssen regelmässig gewartet werden.

Art. 42 Abs. 22 Die Landungsanlagen sind mit Rettungsmitteln und in der Regel mit einer Beleuchtung auszurüsten.

Art. 57b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2024Dampfkessel- und Druckluftanlagen, die nach bisherigem Recht auf Fahrgastschiffen zugelassen waren, jedoch die Anforderungen nach Artikel 17b nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2024 nicht erfüllen, dürfen so lange weiter betrieben werden, wie die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben und die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.

10. April 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi