AS 2024 179
Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)
Präambel
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
verordnet:
I
Die Verordnung des BAKOM vom 18. November 20201 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 33 An die Prüfung ist ein amtlicher persönlicher Ausweis mitzubringen.
Art. 11 Voraussetzung für das Bestehen der PrüfungDie Prüfung hat bestanden, wer mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht. Besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, so müssen für jeden Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht werden.
Art. 13 Nachprüfung1 Besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, so kann der Teil, in welchem das Resultat ungenügend war, innerhalb eines Jahres wiederholt werden.2 Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, kann die gesamte Prüfung erneut ablegen.
II
Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
18. April 2024 | Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen |
(Art. 12)
Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF2
Fähigkeitszeugnis | Ausgabe der | |
|---|---|---|
1 | Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) | 3 |
2 | Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt | 4 |
3 | UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk | 3 |
4 | Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk und Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure | 4 |