AS 2024 207
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2–42 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen.3 Liegt eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 AsylG vor, so kann das SEM Personendaten aus elektronischen Datenträgern auswerten. Das Verfahren richtet sich nach den Artikel 47 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit den Artikeln 10a bis 10i der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992. 4 Das SEM orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärungen nach Absatz 2 und 3.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
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