AS 2024 208
AS 2024 208 (AsylV 3)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 10a Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern (Art. 8a Abs. 1 und 10 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)1 Aus elektronischen Datenträgern dürfen die folgenden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202 (DSG), ausgewertet werden:a. Angaben zur Identität und Nationalität der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden;b. Angaben zum Reiseweg der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Navigationsdaten, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden.2 Personendaten, die in den Schutzbereich eines Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs3 fallen, dem die betroffene Person selbst untersteht, dürfen nicht ausgewertet werden.
Art. 10b Berechtigung zur Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern (Art. 8a Abs. 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)1 Personendaten aus elektronischen Datenträgern dürfen nur von Mitarbeitenden des SEM bearbeitet werden, die:a. Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen;b. für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind;c. Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich wahrnehmen.2 Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden nach Absatz 1 die für ihre Tätigkeit notwendige Ausbildung im Bereich Datenschutz erhalten.
Art. 10c Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 4 AsylG)1 Zwecks Wahrung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob die gewünschten Informationen durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, beschafft werden können.2 Die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen.3 Das SEM regelt die Einzelheiten des Vorgehens in einer Weisung.
Art. 10d Einsatz von Software zur Bearbeitung der Personendaten1 Das SEM kann zur Vorbereitung der Auswertung der Personendaten mittels einer Software Personendaten aus elektronischen Datenträgern bearbeiten. Die eingesetzte Software muss einem forensischen Standard entsprechen.2 Wird eine Software eingesetzt, so fordert das SEM die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer des Einsatzes dieser Software auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann während des Einsatzes der Software auf ausdrücklichen Wunsch anwesend sein.3 Das SEM stellt sicher, dass die Personendaten durch den Einsatz der Software nicht geändert werden.4 Unmittelbar nach dem Einsatz der Software zur Bearbeitung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
Art. 10e Zwischenspeicherung der Personendaten (Art. 8a Abs. 5, 7 und 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG) 1 Sieht das SEM eine Zwischenspeicherung der Personendaten nach Artikel 8a Absatz 5 AsylG bis zur späteren Auswertung vor, so fordert es die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann auf ausdrücklichen Wunsch während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein.2 Unmittelbar nach der Zwischenspeicherung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.3 Während der Zwischenspeicherung bis zur Auswertung der Personendaten dürfen diese nicht anderweitig bearbeitet werden.4 Eine Zwischenspeicherung der Personendaten kann frühestens dann erfolgen, wenn die Prüfung der Verhältnismässigkeit abgeschlossen ist. Die Auswertung erfolgt so rasch wie möglich nach der Zwischenspeicherung.
Art. 10f Direkte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern (Art. 8a Abs. 7 AsylG)1 Werden die Personendaten aus elektronischen Datenträgern insbesondere aus technischen Gründen nicht zwischengespeichert und kommt keine Software zum Einsatz, so werden die Personendaten nach Artikel 10a direkt aus dem Datenträger der betroffenen Person gesichtet und ausgewertet.2 Unmittelbar nach der Auswertung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
Art. 10g Anwesenheit der betroffenen Person und rechtliches Gehör (Art. 8a Abs. 7 und 9 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)1 Jede Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern erfolgt in Anwesenheit der betroffenen Person. 2 Sie darf ohne die Anwesenheit der betroffenen Person folgen, wenn diese vorher eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben oder eine Teilnahme verweigert hat. Das SEM dokumentiert die Verweigerung der Teilnahme und deren Gründe schriftlich.3 Der betroffenen Person ist nach der Auswertung ihrer Personendaten in jedem Fall die Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen zu äussern.
Art. 10h Information (Art. 8a Abs. 6 und Art. 26 Abs. 3 AsylG)1 Das SEM orientiert die betroffenen Personen bei ihrer Ankunft in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern.2 Zusammen mit der Aufforderung zur Aushändigung ihrer elektronischen Datenträger informiert das SEM die betroffene Person ausführlich über:a. den Zweck der Aushändigung der elektronischen Datenträger;b. die Personendaten, die bearbeitet werden;c. die mögliche Bearbeitung von Personendaten Dritter auf dem elektronischen Datenträger der betroffenen Person nach Artikel 8a Absatz 2 AsylG;d. das Verfahren und die Dauer der Zwischenspeicherung;e. den Einsatz der Software zur Datenbearbeitung;f. die Löschung der zwischengespeicherten Personendaten;g. die Kategorien der Personen, die zur Bearbeitung der Personendaten berechtigt sind;h. den Umfang der Mitwirkungspflicht, die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Asylgesetz;i. das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte;j. ihr Anwesenheitsrecht bei der Datenbearbeitung nach den Artikeln 10d Absatz 2 und 10e Absatz 1, bei der Auswertung nach Artikel 10g sowie über das Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung nach Artikel 10i Absatz 1;k. das Recht eine Feststellungsverfügung nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 zu verlangen.3 Die Information nach Absatz 2 erfolgt schriftlich und in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache. Diese bestätigt den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 schriftlich.
Art. 10i Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung und Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (Art. 102f ff. AsylG)1 Die Rechtsvertretung kann bei der Bearbeitung der Personendaten anwesend sein. Das SEM informiert den Leistungserbringer oder die Rechtsvertretung über die vorgesehene Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern und alle Termine.2 Das SEM zieht im Rahmen der Bearbeitung der Personendaten nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
1. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |