AS 2024 222
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 11 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AIG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 1a. Abschnitts
Art. 15a Beteiligung an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren (Art. 82 Abs. 3 Bst. b und Art. 73 Abs. 1 Bst. c AIG)1 Eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen (Art. 82 Abs. 3 Bst. b AIG) liegt vor, wenn:a. über einen längeren Zeitraum eine Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden eines Nachbarstaates am Tag, an dem die betroffenen Personen aufgegriffen wurden, nicht mehr möglich ist;b. die Unterbringung der betroffenen Personen in anderen kantonalen Unterkünften nicht gewährleistet werden kann und daher in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum erfolgen muss; undc. die Verfahren zur Übergabe an den Nachbarstaat mit einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum vereinfacht werden.2 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c AIG kann dem betroffenen Kanton ein vertraglich vereinbarter Pauschalbetrag von höchstens 100 Franken pro Tag ausgerichtet werden.
Art. 15abisBisheriger Art. 15a (ohne Sachüberschrift)
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
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