statt:
Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 28. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 28. April 2026.
muss es heissen:
Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 27. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 27. April 2026.
15. Januar 2024 | Bundeskanzlei |