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AS 2024 253

Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAFU».

Art. 18 Abs. 33 Die Behörde kann ausnahmsweise und mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) den Wiedereinbau von belastetem Aushubmaterial, das die Anforderungen an die Verwertung von Aushubmaterial nach Artikel 19 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 nicht erfüllt, für den Standort, an dem das Material anfällt, genehmigen, wenn:a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;b. nachgewiesen ist, dass das wiedereingebaute Aushubmaterial nicht zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder nicht die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen; undc. der Standort langfristig überwacht wird.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

31. Mai 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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